BGer 2C_1098/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1098/2018 vom 27.09.2019 |
2C_1098/2018 |
Urteil vom 27. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
| |
Gerichtsschreiber Errass.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. A.C.________,
| |
2. B.C.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
beide vertreten durch Advokat Peter Jossen,
| |
gegen
| |
Einwohnergemeinde U.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber.
| |
Gegenstand
| |
Haftpflicht / Verjährung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 2. November 2018 (C1 16 159).
|
Sachverhalt: | |
A. A.C.________ und B.C.________ haben im Weiler V.________ auf dem Territorium U.________ ein Grundstück. Dieses wurde infolge von Unwettern im Lötschental am 10./11. Oktober 2011 überschwemmt und mit Kies, Geröll und Schwemmholz überdeckt. Nach Durchführung der dringendsten Aufräumarbeiten, die von den Gemeinden W.________ und U.________ organisiert wurden, und der Erstellung eines provisorischen Schutzdamms, hat die Armee im Frühling 2012 in V.________ Material aufgeladen und abgeführt. Davon war auch das Grundstück von A.C.________ und B.C.________ betroffen. In der Folge gelangten diese mit Schreiben vom 19. Juni 2012 an die Gemeinden U.________ und W.________. Sie beanstandeten, dass diese bzw. die Armee im März 2012 - ohne sie als Eigentümer zu informieren - Kies und weiteres Material abgeführt haben, weshalb u.a. das Trassee vor ihrer Hütte nun ca. 80 cm tiefer als die Strasse liege. Gefällte Bäume und Schwemmholz lägen zudem "zu Bergen aufgetürmt" auf ihrem Grundstück.
| 1 |
Gestützt auf einen Augenschein, an welchem neben A.C.________ und B.C.________ ein Vertreter der kantonalen Dienststelle für Flussbau und die Gemeindevertreter der Gemeinde U.________ und der Gemeinde W.________ teilnahmen, hielt die Gemeinde U.________ mit Schreiben vom 6. Juli 2012 fest, dass die beiden Gemeinden darauf hinwirken würden, damit im Rahmen einer militärischen Dienstleistung Terrainarbeiten im Raume der Hütte von A.C.________ und B.C.________ erfolgen können, dass bei einem allfälligen Einsatz des Militärs oder anderer Organisationen (Feuerwehr und Zivilschutz) diese vorgängig orientiert würden. Über allenfalls entstehende Unkosten auch bei Leistungen des Militärs und des Zivilschutzes sei keine verbindliche Regelung getroffen worden. Diese Terrainarbeiten wurden offenbar nicht an die Hand genommen.
| 2 |
B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 intervenierten A.C.________ und B.C.________ erneut. Es sei unzulässig, dass eine Gemeinde oder der Kanton auf einem privaten Grundstück Material entferne. Der dadurch entstandene Schaden sei zu ersetzen. Gleichzeitig unterbreiteten sie der Gemeinde einen Vorschlag zur Behebung des Schadens. Nachdem die Gemeinde U.________ A.C.________ und B.C.________ mitgeteilt hatte, dass ihr Anliegen an einer gemeinsamen Gemeinderatssitzung der Gemeinden U.________ und W.________ behandelt werde, präzisierten diese, dass es sich nicht um die Unwetterschäden vom Oktober 2011 handle, sondern um das widerrechtliche Entfernen von Kiesmaterial auf ihrem Grundstück in V.________. Am 6. Mai 2015 reichten A.C.________ und B.C.________ eine Offerte für die Geländeanpassungen von Fr. 66'321.30 der Gemeinde U.________ ein. Am 10. Juli 2015 erhoben sie Klage auf Zahlung von Fr. 66'321.30 und Fr. 14'688.--. Das Bezirksgericht Leuk/Westlich Raron beschränkte das Verfahren auf die Frage der Verjährung und wies mit Urteil vom 1. Juni 2016 die Klage ab. Auch die Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Wallis war erfolglos (2. November 2018), da der Schaden spätestens am 19. Juni 2012 bekannt gewesen, die Verjährung nicht unterbrochen worden sei, das Schreiben vom 6. Juli 2012 keine Schuldanerkennung darstelle, weshalb die Forderung im Juli 2013 definitiv verjährt sei, und die Berufung auf die Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.
| 3 |
C. Vor Bundesgericht beantragen A.C.________ und B.C.________ mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2018 aufzuheben und dementsprechend die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen.
| 4 |
Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis auf eine Vernehmlassung und einen Antrag verzichtet, beantragt die Gemeinde U.________ vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde.
| 5 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Streitsache betrifft das Staatshaftungsrecht, eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit entgegen zu nehmen. Diese ist zulässig, da der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 82 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
| 6 |
Die Beschwerdeführer beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Rein kassatorische Begehren sind an sich unzulässig, da das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415; Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Aus dem Zusammenhang des Antrags mit der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern in erster Linie darum geht, dass festgestellt werde, dass keine Verjährung vorliege und sie ihre Klage auf Schadenersatz weiter verfolgen können. Ihr Antrag ist in diesem Sinn zu verstehen.
| 7 |
Die Beschwerdeführer, deren Staatshaftungsbegehren in den vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden sind, sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
| 8 |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann - soweit hier interessiert - eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
| 9 |
2.
| 10 |
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Forderung der Beschwerdeführer nach kantonalem öffentlichen Recht verjährt ist. Die beiden Vorinstanzen sind davon ausgegangen.
| 11 |
2.2. Nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (VG VS; SR VS 170.1) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr von dem Tage an, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Gemeinwesen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Nach Art. 9 VG VS finden im übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzendes kantonales Recht Anwendung. Insofern ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 VG VS Rechtsprechung und Literatur zum Obligationenrecht berücksichtigt hat.
| 12 |
2.3. Die einjährige Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VG VS beginnt mit der Kenntnis des Schadens. Übereinstimmend mit Art. 60 OR beginnt die relative Verjährungsfrist von Art. 8 Abs. 1 VG VS zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und der wesentlichen Elemente des Schadens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dagegen braucht der Geschädigte nicht zu wissen, wie hoch ziffernmässig der Schaden ist, kann er doch auf Ersatz künftigen Schadens klagen, selbst wenn dessen Umfang noch nicht sicher feststeht, weil künftige Ereignisse ihn noch erhöhen oder vermindern können. Der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Dies ist nicht nur auf den bereits eingetretenen, aber schwer nachweisbaren Schaden zugeschnitten, sondern auch auf die Nachteile, die der Betroffene wegen der schädigenden Handlung voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256; 108 Ib 97 E. 1c S. 100; Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückzuführen ist, beginnt die Frist erst mit dem Abschluss dieses Vorgangs (BGE 126 III 161 E. 3c S. 163 f.; 108 Ib 417, nicht publ. E. 2b; Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
| 13 |
2.4. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer spätestens am 19. Juni 2012 über die notwendigen Kenntnisse des Schadens verfügt hätten. Die Beschwerdeführer bestreiten dies in allgemeiner Weise, führen indes nicht an, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein sollte. Diese ist es auch nicht: Am 6. Juni 2012 waren die Beschwerdeführer vor Ort. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 an die Gemeinde U.________ monierten sie den Schaden. Sie hielten fest, dass 500m3 Kies abgetragen worden seien und die Strasse rund 80 cm höher sei als vorher. Insofern ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern der Schaden spätestens am 19. Juni 2012 bekannt gewesen sei.
| 14 |
2.5. Die Vorinstanz hat in einem zweiten Schritt festgehalten, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn das Schreiben der Gemeinde U.________ vom 6. Juli 2012 als verjährungsunterbrechende Handlung qualifiziert würde. Denn die in diesem Fall neu zu laufende Verjährungsfrist wäre in der Zeit bis 6. Juli 2013 nicht unterbrochen worden. Zudem sei das Schreiben keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR. Auch hier bestreiten die Beschwerdeführer dies lediglich in allgemeiner Weise, führen indes nicht an, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein sollte.
| 15 |
Erwägung 2.6 | |
2.6.1. In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Berufung der Gemeinde U.________ auf die Verjährungseinrede weder rechtsmissbräuchlich sei noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen wiederum geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstosse und willkürlich sei. Sie führen dazu aus, dass sie, welche an einer einvernehmlichen Lösung gearbeitet hätten, nun durch die Hinhaltetaktik der Gemeinde U.________ ihrer Rechte verlustig gingen. Die Gemeinde habe in keiner Phase der Verhandlungen auf das Risiko einer Verjährung hingewiesen, sondern immer nur von Lösungen gesprochen.
| 16 |
2.6.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person u.a. Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Handlungen. Vorausgesetzt ist indes, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Es bedarf demnach einer Vertrauensgrundlage, einer Vertrauensbetätigung und einer Interessenabwägung. In Bezug auf Zusicherungen heisst dies: Die Berufung auf den Vertrauensschutz, die unter bestimmten Bedingungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und in der Regel 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346).
| 17 |
2.6.3. Primär stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Vertrauensgrundlage gegeben ist. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Gemeinde immer von Lösungen gesprochen habe. In Bezug auf die Arbeiten der Armee im März 2012 gibt es, wie sich aus dem für das Bundesgericht massgebenden, vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG), lediglich das Schreiben der Gemeinde U.________ vom 6. Juli 2012. Darin hielt diese fest, dass die beiden Gemeinden "darauf hinwirken werden, damit im Rahmen einer militärischen Dienstleistung Terrainanpassungsarbeiten im Raume Ihrer Hütte im [recte: in] V.________ erfolgen kann [recte: können] [...]"). Die Aussage der Gemeinde U.________ ist im Zusammenhang mit der Arbeit der Armee im März 2012 zu sehen. Damals hatte diese auf Veranlassung der Gemeinde Aufräumarbeiten an die Hand genommen. Nicht korrekt ausgeführte Arbeiten wären deshalb auf Veranlassung der Gemeinde primär durch die Armee zu verbessern. Die Gemeinde ist sich ihrer Verantwortung denn auch bewusst, wenn sie mit den Beschwerdeführern den Ort begutachtet und im Anschluss daran festgehalten hat, dass sie darauf hinwirken werde, dass der Schaden durch den Verursacher beseitigt werde. Mit dem Wort "hinwirken" zeigt die Gemeinde, dass sie die Sache an die Hand nehmen werde und die Beschwerdeführer sich nicht darum zu kümmern hätten. Insofern anerkennt sie ihre Schuld und setzt diesbezüglich einen Vertrauenstatbestand. Gestützt darauf durften die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sie ihre Forderung nicht innert der einjährigen Verjährungsfrist geltend machen mussten. Denn der von den Behörden gesetzte Vertrauenstatbestand ist - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht mit der Verjährungsfrist gleichzusetzen, andernfalls er seines Sinnes entleert würde. Der gesetzte Vertrauenstatbestand kommt daher einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sehr nahe, wenn nicht gar gleich. Die anderen, oben aufgeführten Voraussetzungen (E. 2.6.2) sind ebenfalls gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verjährung der Forderung ausgegangen ist.
| 18 |
3. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der in vermögensrechtlichen Interessen betroffenen Gemeinde U.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Diese hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine unter Berücksichtigung des Streitwerts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache (Art. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]) festzusetzende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Wallis vom 2. November 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Gemeinde U.________ auferlegt.
| |
3. Die Gemeinde U.________ hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszurichten.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. September 2019
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Errass
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |