BGer 5A_758/2019 | |||
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BGer 5A_758/2019 vom 27.09.2019 |
5A_758/2019 |
Urteil vom 27. September 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, Amtsgerichtspräsident von U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand (Unterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. August 2019 (ZKBES.2019.122).
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Sachverhalt: | |
Vor dem Richteramt U.________ ist seit dem 3. Oktober 2018 ein Verfahren auf Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) zwischen A.________ und C.________ hängig.
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Am 12. Dezember 2018 verlangte A.________ den Ausstand von B.________ als Amtsgerichtspräsident. Am 17. Januar 2019 entschied Amtsgerichtspräsident D.________ über das Gesuch abschlägig, noch bevor die Duplik von A.________ eingegangen war. Deshalb hob das Obergericht des Kantons Solothurn den Entscheid auf. Am 12. August 2019 wies Amtsgerichtspräsident D.________ das Ausstandsgesuch erneut ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 28. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit weiterem Urteil vom 29. August 2019 wies es auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ ab. Ferner wies es in beiden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Gegen die beiden Urteile hat A.________ am 23. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile, die Eröffnung des rechtlichen Gehörs, die wirksame Aufhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Behandlung der gestellten Anträge und die Gewährung des Zugangs zur schweizerischen Justiz sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren. Ferner verlangt sie diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren sowie im Übrigen die Abstrafung mit Ordnungsbussen für die bodenlose Unterstellung, sie habe mutwillig prozediert, und für die massive Menschenrechtsverletzung.
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Weil zwei unterschiedliche Urteile angefochten sind, wurden zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; die Nummer 5A_758/2019 für das Ausstandsverfahren und die Nummer 5A_759/2019 für das Rechtsverzögerungsverfahren.
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Erwägungen: | |
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin von ignorierten "Ablehnungsanträgen gegen das Obergericht wegen seiner gesetzlichen Ausgeschlossenheit und nicht Unabhängigkeit" spricht, zeigt sie nicht auf, dass und an welcher Stelle sie im kantonalen Verfahren begründete Ausstandsgründe gegen Mitglieder des Obergerichts erhoben hätte. Gleiches gilt, soweit sie einen "Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten D.________" erwähnt. Darauf ist nicht einzutreten.
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Was den Amtsgerichtspräsidenten B.________ anbelangt, dessen Ausstand kantonal Beschwerdegegenstand war, hält die Beschwerdeführerin einzig abstrakt fest, man habe dessen "willkürliche Verfügungen schlicht beiseite geschoben und darauf nicht reagiert". Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil dar.
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Wenn schliesslich sinngemäss der erste Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten D.________ vom 17. Januar 2019 beanstandet wird, so ist einzig relevant, dass dieser vom Obergericht aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Gleiches galt bereits für die kantonale Beschwerde; ohnehin aber fehlt es im Zusammenhang mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, an einer konkreten Darlegung, inwiefern mit dem diesbezüglich abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden wäre, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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