BGer 8C_329/2019 | |||
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BGer 8C_329/2019 vom 30.09.2019 |
8C_329/2019 |
Urteil vom 30. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Indonesien,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Suva, Abteilung Militärversicherung,
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Service Center, 6009 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2019 (MV.2018.00003).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. A.________, geboren 1976, erlitt während des Militärdienstes am 28. September 2000 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Suva-MV oder Beschwerdegegnerin), erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In Bezug auf das psychische Krankheitsbild lehnte die Suva-MV die Haftung ab (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] M 6/05 vom 3. April 2006). Für einen anderen Teil der in der Folge anhaltend geklagten Beschwerden anerkannte die Suva-MV ihre Haftung und sprach dem Versicherten vergleichsweise mit Wirkung ab 1. Januar 2010 basierend auf einem Anteil von 70 % an der Gesamtinvalidität eine Invalidenrente zu; hinsichtlich der Abklärung des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente vereinbarten die Parteien gleichzeitig eine weitere medizinische Untersuchung (Einspracheentscheid vom 6. September 2012 S. 3).
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Nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung vom 29. November 2012 bestand für die Suva-MV Veranlassung zur Annahme, dass von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen war (vgl. Urteil 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 Sachverhalt lit. A). Zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beabsichtigte die Suva-MV die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Nachdem der Versicherte sowohl die Notwendigkeit der Begutachtung an sich als auch die Eignung der vorgeschlagenen Experten in Frage stellte, hielt die Suva-MV mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 an der Begutachtung fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. April 2014).
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A.b. Nach anhaltender Verweigerung der Mitwirkung bei der durchzuführenden Begutachtung und nach Androhung der Renteneinstellung bei Fortsetzung der Mitwirkungsverweigerung gemäss E-Mail der Suva-MV vom 4. August 2014 ermahnte die Suva-MV den Versicherten mit eingeschriebenem Brief vom 28. November 2014 nochmals an seine Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich der geplanten Begutachtung. Gleichzeitig kündigte sie an, im Verweigerungsfalle die laufende Invalidenrente per 31. Dezember 2014 vorsorglich einzustellen (Zwischenverfügung vom 28. November 2014). Hiegegen liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Am 28. Januar 2015 verfügte die Suva-MV die definitive Aufhebung der mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochenen Invalidenrente per 31. Dezember 2014, worauf das kantonale Gericht das Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2014 als gegenstandslos abschrieb (Entscheid vom 10. März 2015). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015).
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A.c. Auf Einsprache hin hielt die Suva-MV an der am 28. Januar 2015 verfügten Rentenaufhebung per 31. Dezember 2014 fest (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufhob und die Sache zwecks korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und anschliessender Neuentscheidung im Revisionsverfahren an die Suva-MV zurück wies (Entscheid vom 31. Januar 2017). Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 8C_224/2017 vom 24. März 2017).
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A.d. Nach erneuter - erfolgloser - Aufforderung zur Mitwirkung bei der Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen hielt die Suva-MV mit Verfügung vom 11. Mai 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. März 2018, an der Aufhebung der 70%igen Invalidenrente per 31. Dezember 2014 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva-MV sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu verpflichten, ihm über den 31. Dezember 2014 hinaus die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Entscheid die von der Suva-MV per 31. Dezember 2014 verfügte Aufhebung der seit 1. Januar 2010 bezogenen Invalidenrente bestätigte.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1. Nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Suva-MV zur Veranlassung und Durchführung der am 23. Oktober 2013 eingeleiteten interdisziplinären Begutachtung im Sinne von Art. 44 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG berechtigt war. Der die entsprechende Zwischenverfügung (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 f. mit Hinweisen) vom 25. November 2013 bestätigende kantonale Gerichtsentscheid vom 4. April 2014 war mangels fortgesetzter Geltendmachung von Ausstandsgründen nicht an das Bundesgericht weiterziehbar (vgl. BGE 138 V 271). Trotz des wiederholten Hinweises auf Art. 43 Abs. 3 ATSG hielt der Beschwerdeführer seit August 2014 an seiner Überzeugung fest, wonach er nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet sei. Das kantonale Gericht hat sich mit den diesbezüglich bereits früher erhobenen Einwänden schon mehrfach befasst (vgl. dazu hievor unter anderem die Hinweise im Sachverhalt lit. A.a bis A.c). Angesichts dieser Gegebenheiten hat es mit dem angefochtenen Entscheid bundesrechtskonform eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht und nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Einstellung der seit 1. Januar 2010 bezogenen Invalidenrente per 31. Dezember 2014 bestätigt.
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3.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere hält er auch vor Bundesgericht unbeirrt an seiner Auffassung fest, nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet zu sein. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die auch im Bereich der Militärversicherung praxisgemäss anwendbaren (vgl. Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6 mit Hinweisen) Rechtsgrundsätze zur Revision und Wiedererwägung der Invalidenrente (BGE 144 I 103 E. 2 S. 105 f., 141 V 9 E. 5 f. S. 12 ff.; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 8.2 und SVR 2018 IV Nr. 34 S. 109, 8C_456/2017 E. 3.1, je mit Hinweisen) sowie zu den Mitwirkungsrechten und -pflichten im Zusammenhang mit Begutachtungen (BGE 139 V 585; 133 V 446) zu ändern wären. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen die erstmalige Rentenzusprache auf einem Vergleich beruht (SVR 2018 UV Nr. 37 S. 131, 8C_248/2017, E. 4.4; Urteil 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.1). Das vom Versicherten vor Bundesgericht mehrfach angerufene Urteil 8C_787/2016 ist nicht einschlägig. Dass er - abweichend vom Sachverhalt, welcher dem genannten Urteil zu Grunde lag - über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 ATSG oder die allgemein im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4) nicht schon vor der vorsorglichen Renteneinstellung im Klaren war, ist nicht ersichtlich und wendet er nicht ein. Unter anderem zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern er berechtigt gewesen wäre, die mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2014 geschützte interdisziplinäre Begutachtung (vgl. zur eingeschränkten Weiterziehbarkeit ans Bundesgericht BGE 138 V 271; vgl. auch Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.3 mit Hinweisen) über den Zeitpunkt der vorsorglichen Renteneinstellung per 31. Dezember 2014 hinaus zu verweigern. Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner anhaltenden Obstruktion der Begutachtung einzig vor, die Fragestellung im Gutachtensauftrag sei nicht bundesrechtskonform formuliert gewesen, weshalb er nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend darauf hingewiesen (in E. 5.4 des angefochtenen Entscheides), dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Zusatzfragen zu stellen. Im Übrigen hat das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer zu Recht in Erinnerung gerufen, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger liegt (E. 5.3), was er nach wie vor auszublenden scheint. Nachdem die Suva-MV bereits seit Ende November 2013 Veranlassung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung hatte (vgl. Urteil 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 Sachverhalt lit. A), geht aus der Begründung des Beschwerdeführers insgesamt nicht hervor, inwiefern der hier angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sei. Die nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Verfügung vom 11. Mai 2017 und Einspracheentscheid vom 12. März 2018 bestätigte Renteneinstellung ist rechtens und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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