BGer 9C_593/2019 | |||
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BGer 9C_593/2019 vom 01.10.2019 | |
9C_593/2019
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Urteil vom 1. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanitas Grundversicherungen AG,
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Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 2. Juli 2019 (KV.2019.00041).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 2. Juli 2019, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die bei ihm erhobene Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde vom 13. September 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dartut, weshalb das kantonale Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten und darüber materiell entscheiden müssen,
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dass sie sich stattdessen darauf beschränkt, ihren Unmut über die fehlende Beantwortung der von ihr gestellten Fragen auszudrücken, die Verfügungsbefugnis des Krankenversicherers in Zweifel zu ziehen und kundzutun, dass ihr Vertrauen in die Eidgenossenschaft dahin sei,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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