BGer 6B_347/2019 | |||
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BGer 6B_347/2019 vom 03.10.2019 |
6B_347/2019 |
Urteil vom 3. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, Spahni Stein Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Zivilklage; Schadenersatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2018 (SB180030-O/U/cs).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ war ab 1984 bis zu ihrer Freistellung am 24. Juli 2009 für die C.________, ein Treuhandbüro in der Rechtsform einer Liechtensteinischen Anstalt mit Sitz in U._________, tätig. Im von der Anklage erfassten Zeitraum arbeitete sie mehrheitlich in einer Repräsentanz (Niederlassung) der C.________ in V.________, wo sie die Geschäfte allein führte und ihre Kunden selbstständig betreute. Zu den von ihr betreuten Kunden gehörten u.a. B.________ und die D.________ Foundation. Das Vermögen B.________s lag auf dem auf die C.________ lautenden Konto Nr. xxx.xxx.xx bei der E.________ (sog. "Unterkonto B.________").
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A.________ wird vorgeworfen, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Treuhänderin zwischen Mai 2005 und April 2010 Kundengelder in Millionenhöhe veruntreut und wiederholt Urkunden gefälscht. Namentlich habe sie am 3. Dezember 2007 eine Zahlung über einen Betrag von CHF 210'000.-- zulasten des "Unterkontos B.________" bei der E.________ im eigenen Interesse und zu ihren eigenen Gunsten in Auftrag gegeben.
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B. | |
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 10. November 2017 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 22 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf; die restliche Strafe von 10 Monaten erklärte es als vollziehbar. Ferner verbot es ihr für die Dauer von 5 Jahren die Tätigkeit als Vermögensverwalterin. In einzelnen Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung frei. In einem weiteren Punkt stellte es das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter Nötigung ein. Ferner entschied es über die Aufhebung der verfügten Grundbuchsperren und Belehnungsverbote. Das Schadenersatzbegehren von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
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Gegen diesen Entscheid erhoben die Beurteilte und B.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 18. Dezember 2018 zunächst die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest. Es erklärte ferner A.________ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung - u.a. in Bezug auf eine Überweisung von CHF 210'000.-- zulasten des "Unterkontos B.________" bei der E.________ an sich selbst - schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In Bezug auf die Aufhebung der Grundbuchsperren und des Belehnungsverbot bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Im Weiteren verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz an B.________ in der Höhe von CHF 522'306.90 zzgl. Zins zu 5% auf CHF 585'756.90 ab dem 1. April 2010, auf CHF 580'906.90 ab dem 23. Mai 2016, auf CHF 579'406.90 ab dem 6. Juli 2016, auf CHF 529'406.90 ab dem 13. Juli 2016, auf CHF 524'906.90 ab dem 20. September 2016, auf CHF 522'906.90 ab dem 1. November 2016 sowie auf CHF 522'306.90 ab dem 17. Juli 2017. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. Schliesslich sprach es A.________ weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten B.________ eine Parteientschädigung zu.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung betreffend die Überweisung von CHF 210'000.-- zulasten des Unterkontos "B.________" bei der E.________ freizusprechen. Das angefochtene Urteil sei darüber hinaus aufzuheben, soweit die Vorinstanz B.________ die Legitimation als Privat- und Strafkläger zuerkannt habe. Ferner sei die Zivilklage abzuweisen; eventualiter sei die gesamte Forderung von B.________ auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, B.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 160'306.90, subsubeventualiter in der Höhe von CHF 370'306.90, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 263'756.90 bzw. auf CHF 473'756.90, unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen dem 23. Mai 2010 und dem 17. Juli 2017 geleisteten Teilzahlungen, zu leisten. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.
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D. | |
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 5. April 2019 das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde im beantragten Umfang die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Stellung eines Geschädigten zuerkannt und ihn als Privatkläger zugelassen hat. Sie macht geltend, die Feststellung, wonach der Beschwerdegegner direkt an seinem Vermögen geschädigt worden sei, sei aktenwidrig. Kontoinhaberin des "Unterkontos B.________" bei der E.________ sei die C.________ gewesen. Gemäss Anklageschrift sei der Beschwerdegegner lediglich wirtschaftlich Berechtigter am auf dem Konto liegenden Vermögen gewesen. Als solcher könne er nicht direkt geschädigt worden sein. Bei Vermögensdelikten gelte der jeweilige Vermögensinhaber und nicht der wirtschaftlich Berechtigte als geschädigte Person. Direkt Geschädigte sei allein die Kontoinhaberin gewesen. Als am Vermögen bloss wirtschaftlich Berechtigter sei der Beschwerdegegner somit im vorliegenden Verfahren nicht Partei. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, daran teilzunehmen (Beschwerde S. 7 f., 12 f.). Im Übrigen treffe gar nicht zu, dass das Konto für den Beschwerdegegner eingerichtet und geführt worden sowie dass dieser an den Geldern auf dem Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. In der Verdachtsmitteilung der C.________ Treuhand vom 31. August 2009 sei die D.________ Foundation als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet worden. Der Beschwerdegegner sei Gründer der Stiftung gewesen. Dieser, seine Ehefrau und die direkten Nachkommen seien Begünstigte aus der Stiftung gewesen. Es sei allen klar gewesen, dass wirtschaftlich Berechtigte an den ursprünglich auf dem Konto einbezahlten Betrag von CHF 1'540'000.-- die D.________ Foundation bzw. ursprünglich die F.________ SA gewesen sei. Da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe, habe jener auch keinerlei Interesse daran gehabt, namentlich genannt zu werden. Die Stiftung sei denn auch einzig und allein zum Zweck der Verschleierung von Schwarzgeld errichtet worden. Dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) in den Erklärungen vom 31. Dezember 2005 und vom 1. Februar 2006 den Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigten am Unterkonto bezeichnet habe, spreche nicht gegen diese Darstellung, zumal die Stiftung erst später gegründet worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner selber davon ausgegangen, dass die Stiftung wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, was sich aus dessen Weiterleitung des von der Staatsanwaltschaft zugestellten Formulars "Erklärung der Privatklägerschaft" an den Stiftungsrat der D.________ Foundation ergebe (Beschwerde S. 8 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hat den vorfrageweise gestellten Antrag, auf die Berufung des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten, abgewiesen. Sie erwog, die Anklage werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe als (Mit-) Geschäftsführerin des Treuhandbüros C.________ zulasten des Kontokorrentkontos Nr. xxx.xxx.xx bei der E.________, lautend auf die C.________, an welchem der Beschwerdegegner wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, im eigenen Interesse Zahlungen vorgenommen, die der mit dem Beschwerdegegner vereinbarten Vermögensverwaltung und -vermehrung widersprochen hätten, und habe damit anvertraute Vermögenswerte zweckentfremdet. Dem Anklagesachverhalt liege mithin die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdegegner direkt an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Danach komme ihm im Strafverfahren Geschädigtenstellung zu (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
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1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.3.1 und 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis).
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1.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat die C.________ und damit die Beschwerdeführerin als deren Geschäftsführerin die auf dem "Unterkonto B.________" liegenden Vermögenswerte mit der Verpflichtung empfangen, sie in bestimmter Weise im Interesse des Vertragspartners zu verwalten und in ihrem Wert zu erhalten. Diese waren jener mithin im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut (Art. 29 StGB; angefochtenes Urteil S. 14, 16 f.; erstinstanzliches Urteil S. 29 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 7 f.), direkt geschädigt sei nicht der wirtschaftlich Berechtigte, sondern die C.________ als Kontoinhaberin, ist ihre Beschwerde mithin unbegründet.
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Die kantonalen Instanzen stellen sodann weiter fest, die D.________ Foundation sei einzig in der Verdachtsmeldung vom 31. August 2009 als wirtschaftlich Berechtigte am Konto bezeichnet worden. In allen weiteren Unterlagen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen sei stets die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdegegner am Vermögen berechtigt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 28 f.; erstinstanzliches Urteil S. 30). Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung des Sachverhalts einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche praxisgemäss nicht eingetreten wird. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzubringen, bis zum 28. Januar 2016 seien sämtliche Verfahrensbeteiligte davon ausgegangen, dass nicht der Beschwerdegegner, sondern die D.________ Foundation an den am 24. Februar 2005 auf dem Unterkonto eingegangenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen und durch die angeklagten Handlungen geschädigt worden sei (Beschwerde S. 9). Mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach zwar ursprünglich die Absicht bestanden habe, das Geld des Beschwerdegegners in die am 7. März 2006 gegründete D.________ Foundation einzubringen, dass sich diese Pläne indes nicht realisiert hätten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Dasselbe gilt für die Erwägung, der Sachverhalt werde im Ergebnis auch durch das Schreiben des verstorbenen Stiftungsrates vom 13. Dezember 2010 an die Staatsanwaltschaft bestätigt, wonach die Gelder der Stiftung nie zugeflossen, sondern schon vor einer möglichen Kreditierung für eigene Zweck der Beschwerdeführerin verwendet worden seien (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet (Beschwerde S. 10 f.), ist nicht geeignet darzutun, dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Überweisung von CHF 210'000.-- zulasten des "Unterkontos B.________" bei der E.________ an sie selbst vom 3. Dezember 2007. Sie habe im ganzen Verfahren stets ausgesagt, dass der Betrag von CHF 210'000.-- an einen russischen Geschäftspartner des Beschwerdegegners geflossen sei. Dass sie sich 10 Jahre nach der fraglichen Überweisung nicht mehr an alle Details erinnern könne, sei nachvollziehbar. Es dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden, dass keine echten Unterlagen existierten, zumal es sich bei den Geldern, die dem Unterkonto der C.________ bei der E.________ gutgeschrieben worden seien, um Schwarzgeld gehandelt habe. Zudem stehe fest, dass sie den fraglichen Betrag nicht auf ein auf sie lautendes Konto einbezahlt habe. Dass die Zahlung tatsächlich an den Geschäftspartner des Beschwerdegegners gelangt sei, ergebe sich aus dem Zahlungsbeleg, welchen sie gefälscht habe. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners lasse sich nicht ableiten, dass die Überweisung in ihrem und nicht in seinem eigenen Interesse erfolgt sei. Die Vorinstanz hätte bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifeln an der Zweckentfremdung der Gelder haben müssen (Beschwerde S. 13 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dem "Unterkonto B.________" seien am 3. Dezember 2007 CHF 210'000.-- zugunsten der Beschwerdeführerin persönlich belastet worden. Der unbestritten von ihr selbst erteilte Zahlungsauftrag datiere vom 29. November 2007. Die Vorinstanz nimmt an, es lasse sich anhand der Akten zwar nicht nachvollziehen, wohin das Geld geflossen sei. Es bestehe aber keine Veranlassung an der Aussage der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass sie das Geld in Empfang genommen habe. Im Übrigen falle auf, dass sie zwar sicher angebe, das Geld sei an den russischen Geschäftspartner gegangen, sie aber Details des Vorgangs - obwohl eine bedeutende Geldsumme in Frage gestanden habe - nicht habe schildern können. Aus ihrer Darstellung gehe insbesondere nicht einmal klar hervor, ob sie das Geld dem Beschwerdegegner oder dessen Geschäftspartner direkt gegeben habe. Echte Unterlagen, welche eine Übergabe des Geldes dokumentieren würden, gebe es nicht. Insbesondere fehle eine Quittung. Der gefälschte Belastungsbeleg laute zwar auf eine Zahlung zugunsten des Russen. Sie sei jedoch nicht im Sinne einer Quittung vom Empfänger des Geldes unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe den Betrag auch in ihrer Buchhaltung nicht aufgeführt. Sie habe das zwar damit begründet, dass der Beschwerdegegner dies nicht gewollt habe. Als Grund für die unterlassene Eintragung in ihre Buchhaltung überzeuge dies aber nicht, zumal ihre Buchhaltung ohne diesen Ausgang ein zu hohes Guthaben von B.________ ausgewiesen habe. Aus ihren Aussagen sei im Gegenteil zu schliessen, dass es gerade strafrechtlich relevante Ein- und Ausgänge gewesen seien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Schattenbuchhaltung nicht aufgeführt habe. Ihre Behauptung, sie habe das von ihr in Empfang genommene Geld durch Weiterleitung an den russischen Geschäftspartner im Interesse des Beschwerdegegners verwendet, erscheine vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Insgesamt bestünden keine relevanten Zweifel an der Zweckentfremdung der Gelder durch die Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 32 ff.).
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2.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, geht wiederum nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Es mag zutreffen, dass auch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewisse Gründe sprechen. So ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zahlung in der Schattenbuchhaltung nicht erfasst war, weil ein entsprechender Eintrag vergessen ging. Es mag auch durchaus sein, dass die Aussagen des Beschwerdegegners nicht mehr oder weniger glaubhaft sind als diejenigen der Beschwerdeführerin, zumal sich beide 10 Jahre nach der fraglichen Überweisung nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochten (Beschwerde S. 13 f.). Doch genügt dies, wie ausgeführt (E. 1.4 a.E.), für den Nachweis von Willkür nicht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich nach den Feststellungen der Vorinstanz aus den Akten nicht nachvollziehen lässt, wohin das Geld geflossen ist, denn sie geht jedenfalls gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese das Geld in Empfang genommen hat (angefochtenes Urteil S. 33). Schliesslich nimmt zwar auch die Vorinstanz an, dass der gefälschte Belastungsbeleg auf eine Zahlung zugunsten des russischen Geschäftspartners laute, doch sei er nicht im Sinne einer Quittung vom Empfänger des Geldes unterzeichnet, was nicht einleuchte, wenn man von der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgehe (angefochtenes Urteil S. 33). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insgesamt hätte diese darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde nicht gerecht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich im Eventualstandpunkt gegen die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an den Beschwerdegegner. Sie macht geltend, dieser habe seine Zivilforderung vor der Vorinstanz weder genügend beziffert noch hinreichend begründet. Die Zivilforderung müsse daher bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Weiteren bringe sie vor, sie habe im kantonalen Verfahren u.a. Zahlungen an den Beschwerdegegner im Umfang von CHF 227'950.-- zur Verrechnung gebracht. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner lediglich Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 58'600.-- anerkenne, sei aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe sich vor der Vorinstanz nicht detailliert zu Bestand und Umfang seiner Schadenersatzforderung geäussert. Er habe lediglich erklärt, dass er auch Zahlungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin akzeptieren würde und dass bereits erfolgte Zahlungen anzurechnen seien. Die von ihr (sc. der Beschwerdeführerin) nach ihrer Selbstanzeige am 19. Oktober 2009 geleisteten Zahlungen und die Tilgung der Schadenersatzforderung in diesem Umfang habe er nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die ersten acht Zahlungen in seiner Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt seien. Er habe damit anerkannt, dass er auch diese Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 169'350.-- erhalten habe. Es sei somit unbestritten, dass er nach der Selbstanzeige einen Betrag von CHF 227'950.-- erhalten habe und dieser an die Schadenersatzforderung angerechnet werden müsse. Da der Beschwerdegegner die nach der Selbstanzeige erhaltenen Zahlungen nicht bestritten habe, müsse sie die Erfüllung der Forderung im besagten Umfang auch nicht beweisen. Die Vorinstanz hätte mithin auch die Zahlungen vom 8. Dezember 2009 im Betrag von CHF 20'000.--, vom 23. Dezember 2009 im Betrag von CHF 22'000.--, vom 8. Februar 2010 im Betrag von CHF 20'000.--, vom 9. Februar 2010 im Betrag von CHF 4'000.--, 12. März 2010 im Betrag von CHF 24'000.--, vom 1. April 2010 im Betrag von CHF 22'000.-- sowie die von ihrem Ehegatten am 26. Mai 2010 geleistete Zahlung im Betrag von CHF 40'000.-- an die Schadenersatzforderung anrechnen müssen. Damit belaufe sich die Schadenersatzforderung ausgehend von einem Gesamtschaden von CHF 598'256.90 auf CHF 370'306.90 zuzüglich Zins (Beschwerde S. 15 ff.).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz die Zahlungen, welche dem Beschwerdegegner vor der Selbstanzeige zugekommen seien, nicht zur Verrechnung zugelassen habe. Die erste ihr zur Last gelegte Veruntreuung datiere vom 24. Mai 2005. Das Strafverfahren habe deutlich gezeigt, dass sie mit den veruntreuten Gelder versucht habe, Löcher zu stopfen. Es habe auch ihrem Willen entsprochen, dass die nach der ersten Veruntreuung zulasten des Beschwerdegegners geleisteten Zahlungen der Rückzahlung der veruntreuten Beträge gedient habe. Diese Zahlungen hätten sich gesamthaft auf CHF 920'000.-- belaufen. Zuzüglich der nach der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen von rund CHF 228'000.-- habe der Beschwerdegegner insgesamt CHF 1'148'000.-- erhalten. Zähle man den von der Vorinstanz als Schadenersatz zugesprochenen Betrag von rund CHF 500'000.-- hinzu, ergebe sich ein Gesamtguthaben des Beschwerdegegners von CHF 1'648'000.--, welcher Betrag den ersten Saldo auf dem "Unterkonto B.________" von CHF 1'540'000.-- bei weitem übersteige. Eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs sei bei dieser Sachlage unverhältnismässig aufwendig, so dass die Forderung des Beschwerdegegners auf den Zivilweg verwiesen werden müsse (Beschwerde S. 19 f.).
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3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner habe sich mit Erklärung vom 2. Mai 2016 als Privatkläger konstituiert und eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 850'000.-- geltend gemacht, zuzüglich Zins von 5% pro Jahr seit dem 1. April 2010. Insgesamt seien ihm CHF 1'227'378.52 zuzusprechen. Hievon seien die in den Jahren 2016 und 2017 geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF 58'600.-- in Abzug zu bringen. Dieses Begehren habe der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wiederholt und an der Berufungsverhandlung dahingehend präzisiert, dass er den Schuldzins auch über den 16. April 2017 hinaus fortlaufend bis zur tatsächlichen Zahlung fordere. Die Vorinstanz nimmt an, die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung übersteige den Deliktsbetrag von CHF 598'256.90 aus den Straftaten zum Nachteil des Beschwerdegegners, welche das Gericht als bewiesen erachte. Da mit der Adhäsionsklage von vornherein lediglich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, welche sich aus der Straftat herleiteten, seien die Ersatzansprüche aus Vermögensdispositionen, für welche die Beschwerdeführerin nicht verurteilt worden sei, auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Ausgangspunkt des dem Beschwerdegegner zuzusprechenden Schadenersatzes sei der Deliktsbetrag von CHF 598'256.90. Der Schadenszins sei grundsätzlich ab dem Deliktszeitpunkt geschuldet. Der Beschwerdegegner fordere diesen indes erst ab dem 1. April 2010. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe vor und nach der Selbstanzeige Zahlungen von CHF 920'100.-- bzw. CHF 227'950.-- an den Beschwerdegegner geleistet. Diese seien an die Zivilforderung anzurechnen. Die vor der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen seien jedoch, wie die Schattenbuchhaltung der Beschwerdeführerin zeige, im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgt und stellten daher keine Schadenersatzzahlungen bzw. Zahlungen auf Anrechnung an einen Schaden aus deliktischem Verhalten dar. Bei den Ansprüchen aus der Vermögensverwaltung handle es sich um solche vertraglicher Natur gegen die C.________, welche neben denjenigen gegen die Beschwerdeführerin bestünden und diese nicht ausschlössen. Diese hätten sich im Zeitpunkt der Selbstanzeige vom 19. Oktober 2009 gemäss der Schattenbuchhaltung der Beschwerdeführerin auf CHF 989'130.75 belaufen. Von den nach der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen anerkenne der Beschwerdegegner diejenigen vom 6. und 13. Juli sowie vom 20. September, 1. November 2016 und vom 17. Juli 2017 im Gesamtbetrag von CHF 58'600.--. Die weiteren Zahlungen seien, wenn sie denn erfolgt seien, im erstellten Saldo am 1. April 2010 berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 44 ff.).
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Die Vorinstanz nimmt weiter an, die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der nach der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen eingereichten Quittungen wiesen zwar Zahlungen in der von ihr geltend gemachten Höhe, allerdings nur teilweise solche in ihrem Namen, aus. Unzweideutig in ihrem Namen seien einzig die Zahlungen vom 8. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 12'500.-- und vom 23. Mai 2016 in der Höhe von CHF 4'850.--. Die weiteren Zahlungen seien im Namen der D.________ Foundation bzw. namens der Beschwerdeführerin/ D.________ Foundation oder im Namen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Vorschuss auf den Anteil an einem geplanten gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag resp. als Darlehen erfolgt. Der Nachweis der Tilgung ihrer auf Delikt beruhenden Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner sei damit lediglich im zusätzlichen Betrag von CHF 17'350.- erbracht. Insgesamt seien an den Schaden des Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 598'256.90, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2010, der auf dem strafrechtlich ermittelten Sachverhalt beruhe, von der Beschwerdeführerin zwecks Tilgung des von ihr verursachten Schadens geleistete Zahlungen in der Höhe von CHF 75'950.- anzurechnen. Bestand und Höhe der Forderung des Beschwerdegegners gegen die C.________ bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sei einzig festzuhalten, dass dessen Anspruch aus dem Treuhandverhältnis per Datum der Selbstanzeige ausgehend von der Buchhaltung der Beschwerdeführerin so hoch sei, dass sich auch unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Selbstanzeige behaupteten Zahlungen das Problem einer allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung des Beschwerdegegners aufgrund der bereits erfolgten Leistungen von vornherein nicht stelle (angefochtenes Urteil S. 47 f.).
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3.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 StPO nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a). Es verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn u.a. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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3.4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch in diesem Punkt nicht als unhaltbar. Zunächst ergibt sich die Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners ohne Weiteres aus den von der Beschwerdeführerin zu dessen Nachteil begangenen und im Verfahren nachgewiesenen Veruntreuungen. Dass die Forderung nicht weiter begründet worden ist, schadet daher nicht. Die Vorinstanz geht damit zu Recht von einem Schaden in der Höhe von CHF 598'256.90 aus. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner Zahlungen im Gesamtbetrag von lediglich CHF 58'600.-- anerkannt und dass die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen bereits im Saldo vom 1. April 2010 enthalten gewesen sind, nicht haltbar sein soll. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdegegner der Betrag von CHF 227'950.--, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, effektiv zugekommen ist. Doch weisen die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der nach der Selbstanzeige erfolgten Zahlungen eingereichten Quittungen nach der Feststellungen der Vorinstanz nur im Umfang von CHF 17'350.-- unzweideutig Zahlungen in ihrem Namen aus. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich auf den Einwand, der Beschwerdegegner habe den Erhalt der Zahlungen nach dem 1. April 2010 nicht bestritten, so dass es nicht ihr obliege, diese zu beweisen. Doch dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch, zumal die Vorinstanz nicht annimmt, der Beschwerdegegner habe die Gelder nicht erhalten, sondern lediglich zum Schluss gelangt, diese seien nicht an die im Strafverfahren zu beurteilende Schadenersatzforderung anzurechnen. Schliesslich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die vor der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgt und stellten daher keine Zahlungen auf Anrechnung an den Schaden aus strafbarem Verhalten dar. Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf die Schattenbuchhaltung der Beschwerdeführerin. Dass sie insofern in Willkür verfallen wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung von Art. 432 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdegegner habe Schadenersatz in der Höhe von CHF 850'000.-- beantragt. Zugesprochen worden sei ihm ein Betrag von CHF 598'256.90, zuzüglich Zins. Im Mehrbetrag sei die Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden. Da der Beschwerdegegner die Verweisung auf den Zivilweg selbst verschuldet habe, indem er einen zu hohen Betrag gefordert und die Klage nicht genügend begründet habe, habe sie im Zivilpunkt teilweise obsiegt. Die Vorinstanz hätte ihr daher zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Teilentschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zusprechen müssen (Beschwerde S. 20 f.).
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4.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Verfahrenskosten an, die Beschwerdeführerin unterliege im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf zusätzliche Freisprüche, obsiege aber mit ihrem Antrag zur Sanktion. Die Staatsanwaltschaft unterliege mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt. Der Beschwerdegegner unterliege mit seinem Antrag auf einen zusätzlichen Schuldspruch teilweise, mit seinem Antrag im Zivilpunkt zu ungefähr 1/4 und seinem Antrag hinsichtlich der Einziehung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien demnach der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren spricht sie der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von insgesamt CHF 13'000.-- für beide Instanzen zu. Mit der Prozessentschädigung gemäss Anwaltsgebührenverordnung sei auch der Aufwand im Zusammenhang mit der Adhäsionsforderung des Beschwerdegegners abgedeckt. In Bezug auf die Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners nimmt die Vorinstanz an, der Stundenaufwand der Verteidigung in beiden gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage und derjenige im Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdegegners im Strafpunkt im Berufungsverfahren lasse sich nicht sachgerecht vom übrigen Verteidigungsaufwand abgrenzen. Die zulasten der Gerichtskasse festgesetzte Prozessentschädigung basiere daher auf dem Gesamtaufwand der Verteidigung unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs. Die Festsetzung einer Entschädigung auch zulasten des Beschwerdegegners würde bei dieser Ausgangslage zu einer doppelten Entschädigung und folglich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdeführerin führen (angefochtenes Urteil S. 50 f.).
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4.3. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
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4.4. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Ausgangspunkt bildet die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Prozessentschädigung gemäss Anwaltsgebührenverordnung auch der Aufwand der Verteidigung im Zusammenhang mit der Adhäsionsforderung des Beschwerdegegners abgegolten ist und dass sich der Stundenaufwand im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage und den Anträgen des Beschwerdegegners im Strafpunkt nicht vom übrigen Verteidigungsaufwand abgrenzen lässt (angefochtenes Urteil S. 51). Die zugesprochene Parteientschädigung basiert demnach auf dem Gesamtaufwand der Verteidigung. Dass sie unter diesem Titel nicht angemessen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie bei dieser Sachlage einwendet, die Entschädigungspflicht des Staates für die Verteidigerkosten der beschuldigten Person gehe direkt auf die Privatklägerschaft über und es sei nicht sachgerecht, einen zusätzlichen Schritt einzubauen, indem zuerst der Staat entschädige und hernach auf den Privatkläger Rückgriff nehme (Beschwerde S. 20 f.), ist sie nicht beschwert. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Erwägung 5 | |
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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