BGer 4A_362/2019 | |||
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BGer 4A_362/2019 vom 04.10.2019 |
4A_362/2019 |
Urteil vom 4. Oktober 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Juli 2019 (ZKBES.2019.101).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2019 mit Eingabe vom 18. Juli 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 aufgefordert wurden, spätestens am 23. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass diese Verfügung den Beschwerdeführern am 24. Juli 2019 zugestellt wurde;
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dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. September 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. September 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde und im vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführer in Trimbach gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihnen angegebene Adresse rechnen mussten, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatten;
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dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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