BGer 8C_478/2019 | |||
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BGer 8C_478/2019 vom 07.10.2019 | |
8C_478/2019
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Urteil vom 7. Oktober 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Lindau, Sozialamt, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2019 (VB.2019.00318+VB.2019.00319).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2019,
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in die Verfügung vom 12. August 2019, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 18. September 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. September 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, | |
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass daher die vom Beschwerdeführer innert den von der Post angezeigten Abholfristen nicht abgeholten Verfügungen vom 12. August und 18. September 2019 als zugestellt gelten,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen; dies gilt in besonderem Masse für solche, welche von der Art und Weise her jenen entsprechen, wie sie im Anschluss an das Verfahren 8C_777/2018 erfolgt sind (damals noch in 8F_2/2019 mündend),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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