BGer 8C_490/2019 | |||
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BGer 8C_490/2019 vom 07.10.2019 | |
8C_490/2019
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Urteil vom 7. Oktober 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für den Arbeitsmarkt AMA, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019 (605 2018 318).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, gemäss postamtlicher Bescheinigung von der Vertretung vom A.________ am 11. Juli 2019 in Empfang genommenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte,
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- weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Arbeitsstelle in den Monaten September bis November 2017 objektiv gesehen als ungenügend zu betrachten seien,
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- warum der Beschwerdeführer auf Grund der konkreten Umstände nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, bereits mit Arbeitsbemühungen geringeren Umfangs seiner Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen,
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dass dies zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von zehn Tagen führte,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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