BGer 5A_791/2019 | |||
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BGer 5A_791/2019 vom 08.10.2019 |
5A_791/2019 |
Urteil vom 8. Oktober 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
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B.________ AG.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. September 2019 (PA190023-O/U).
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Sachverhalt: | |
Nach der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von A.________ am 28. Dezember 2018 ordnete die KESB der Stadt Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung an und verlängerte diese mit Beschluss vom 27. Juni 2019.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde zog A.________ nach Erstattung des Gutachtens und seiner Anhörung an der Verhandlung zurück, worauf das Bezirksgericht Zürich das Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abschrieb.
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Am 26. Juli 2019 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm und sie umfassend in der Sache prüfte, weil es von einem Formmangel und damit der Nichtigkeit der Rückzugserklärung ausging, indem diese zwar im Protokoll vermerkt, dieses aber von A.________ nicht unterzeichnet worden war; von einer Rückweisung an das Bezirksgericht sah es ab, weil es die Sache als spruchreif erachtete. Deshalb hob es mit Urteil vom 3. September 2019 in dahingehender Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB der Stadt Zürich ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 4. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht hat sich zum Schwächezustand sowie zum selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten geäussert.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer äussert sich zum angefochten Entscheid nicht. Er hält fest, dass er eine mehrwöchige entmutigende depressive Phase gehabt und ab Februar 2019 alle Dokumente gesammelt habe. Die darin enthaltenen Verleumdungen und Ehrverletzungen durch (näher bezeichnete) Ärzte hätten ihn hoffnungslos gemacht. Er möchte eigentlich eine aussergerichtliche Schlichtung und niemanden anzeigen. Im Übrigen wird den Behörden und dem Pflegepersonal Korruption vorgeworfen. Die Botschaft der weiteren Ausführungen erschliesst sich nicht (es ist von Millionenbeträgen in Schliessfächern, von ihm als 1998 reichstem Mann der Erde, von Staatsanwaltschaft und Gericht sowie von Patientenkrieg, Entschädigung und Wirtschaftskrise die Rede).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass nicht zu sehen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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