BGer 6B_365/2019 | |||
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BGer 6B_365/2019 vom 08.10.2019 |
6B_365/2019 |
Urteil vom 8. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Glauser,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Februar 2019 (SK 18 15).
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Sachverhalt: | |
A. Die Interessengemeinschaft C.________ hat unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht war. Der Aufkleber enthielt den Slogan "Für wenige statt für alle", die Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie den Hinweis auf die Internetseite I.________.
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B. Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2016 warf die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ vor, sich der üblen Nachrede zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ am 22. November 2017 von der Anschuldigung der üblen Nachrede frei und wies die Zivilklage von A.________ ab.
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Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 13. Februar 2019 den Freispruch von B.________ sowie die Abweisung der Zivilklage.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und B.________ sei der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von mindestens Fr. 8'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 23. September 2015 sowie zur Entfernung sämtlicher Beiträge (Posts) auf den Internetseiten www.facebook.com/I.________ und I.________, die den Aufkleber oder Hinweise darauf beinhalten, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu verurteilen. Zudem sei festzustellen, dass B.________ mit der Aufkleberaktion ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Eventualiter beantragt sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1302/2018 vom 26. August 2019 E. 2.1; 6B_346/2019 vom 29. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ihre Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wirkt sich mithin auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre Vorbringen zur Publikumswirksamkeit der Nachberichterstattung der Aufkleberaktion nicht ernsthaft geprüft und nicht beweismässig erstellt, wie der Aufkleber vom Durchschnittsleser verstanden worden sei.
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2.2. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Vielmehr muss sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Urteils nicht habe Rechenschaft geben und das Urteil nicht in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz habe weiterziehen können. Im Übrigen verkennt sie, dass es sich beim Verständnis des Durchschnittslesers um eine Rechtsfrage handelt (unten E. 3.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
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3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestimmung des Inhalts einer Aussage Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 131 IV 23 E. 2.1; Urteile 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.5). Das Bundesgericht prüft Tatfragen unter Willkürgesichtspunkten und Rechtsfragen frei.
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3.3. Zum Inhalt des Aufklebers stellte die Vorinstanz fest, die Interessengemeinschaft C.________ habe unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht gewesen sei. Inhalt des Aufklebers sei der Slogan "Für wenige statt für alle", die anschliessende Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie der Hinweis auf die Internetseite I.________ gewesen.
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Eine konkrete Jahreszahl der aufgedruckten Steuerdaten habe der Aufkleber nicht enthalten. Die Zeitschrift "H.________" habe im Jahr 2014 einen Artikel publiziert, der das politische Engagement der Beschwerdeführerin gegen Steueroptimierung sowie die von ihr und ihrem Ehemann im Jahr 2011 vorgenommene Steueroptimierung thematisiert habe. Aufgrund der darauffolgenden medialen Berichterstattung sowie der Publikation durch die Beschwerdeführerin ihrer Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 sei die Aufkleberaktion in einen bekannten Kontext eingebettet gewesen. Zudem hätten die "Zeitung G.________" und die "Zeitung D.________" die Aufkleberaktion am Folgetag im Zusammenhang mit der bereits publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 thematisiert. Die Steuerdaten aus dem Jahr 2011 seien dem Publikum, welches der Aufkleber erreichen wollte, bekannt gewesen. Ob sich die damalige Leserschaft mit dem aktuellen Zielpublikum des Aufklebers decke, könne nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Der damals in der Zeitschrift "H.________" publizierte Artikel und die darauffolgende mediale Berichterstattung hätten jedoch ein weitaus grösseres Publikum als die Leserschaft der "H.________" erreicht. Aufgrund der medialen Präsenz der Affäre und der auf die Aufkleberaktion folgenden Berichterstattung sei der Kontext der Aufkleberaktion jedenfalls klar umgrenzt gewesen, weswegen der fehlenden Jahreszahl eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Zeitpunkt vor den Nationalratswahlen sowie die Nähe zum Logo der sozialdemokratischen Partei durch die Gestaltung und den Slogan des Aufklebers wiesen auf einen politisch motivierten Hintergrund der Aktion hin. Der Urheber der Auf-kleberaktion sei bekannt gewesen und das steuerbare Vermögen sei mit Fr. xxx leicht höher als der publizierte Betrag von Fr. 12'350'000.-- definitiv veranlagt worden.
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3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Durchschnittsleser offensichtlich unrichtig festgestellt und fälschlicherweise festgehalten, dass dieser den Aufkleber in Zusammenhang mit der Medienberichterstattung im November 2014 habe bringen können. Ferner habe sie nicht erwogen, dass das Ziel der Aktion die Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden der Nullveranlagung von sich aus Einsprache erhoben und verlangt habe, sie sei für ihre Einkünfte zu besteuern, fälschlicherweise keine zentrale Bedeutung zugemessen.
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Zudem sei die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen, dass die Aufkleberaktion nicht anonym durchgeführt worden sei. Der Beschwerdegegner sei auf dem Aufkleber nicht als Urheber aufgeführt und die Interessengemeinschaft C.________ dem Durchschnittsleser nicht bekannt gewesen. Ferner habe die Herkunft der Finanzierung nicht geklärt werden können.
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3.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nur beschränkt Tatfragen. So handelt es sich beim Durchschnittsadressaten um eine Rechtsfigur, auf welche zur Bestimmung des Sinnes einer Äusserung abgestellt wird und die nicht in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen ist (kritisch MISCHA CHARLES SENN, Der ‹‹gedankenlose›› Durchschnittsleser als normative Figur?, medialex 1998 S. 150 ff.). Als Tatfragen zu prüfen sind insbesondere die für den Kontext der zu beurteilenden Äusserung relevanten Umstände. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Umstände festgestellt hat, ohne die Adressaten der Aufkleberaktion in tatsächlicher Hinsicht genauer zu bestimmen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dem Aufkleber beilegt, ist nachfolgend (unten E. 4) einzugehen.
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3.6. Soweit die Beschwerdeführerin Tatfragen aufwirft, zeigt sie nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ziele, welche der Beschwerdegegner mit der Aufkleberaktion verfolgt habe, hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Facebook-Posts und der Bekenntnisse des Beschwerdegegners im Nachgang zur Aufkleberaktion festgehalten, es sei diesem um eine Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gegangen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr am 11. Oktober 2013 eingelegte und am 9. März 2015 abgewiesene Einsprache von zentraler Bedeutung sein sollte. Unter Berücksichtigung des Hinweises auf dem Aufkleber auf die Internetseite I.________, der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie seinem öffentlichen Bekenntnis zur Aufkleberaktion hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers willkürfrei festgehalten, dass der Urheber der Aufkleberaktion bekannt gewesen sei.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Freispruch des Beschwerdegegners verletze Art. 173 Ziff. 1 StGB.
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4.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.1; mit Hinweis).
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Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteile 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2).
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In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteile 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Wer eine Kampagne anonym führt, kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung auf eine Ehrverletzung zu erkennen ist (BGE 128 IV 53 E. 1d).
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Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Inhalt des Aufklebers lasse sich nicht der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgenommene Steueroptimierung sei zulässig gewesen und der Aufkleber habe darauf hinweisen sollen, dass die Beschwerdeführerin politisch eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornehme und privat Steuern optimiere. Das Verbreiten einer gesetzlich vorgesehenen und legalen Vorgehensweise zur Steueroptimierung könne nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen. Aufgrund des Zeitpunkts und der Gestaltung des Aufklebers sei der politisch motivierte Hintergrund erkennbar gewesen. Der Aufkleber sei gegen die Beschwerdeführerin als Politikerin im politischen Wahlkampf lanciert worden, weswegen eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei. Nicht die Ehre der Beschwerdeführerin als Privatperson sei verletzt, sondern ihr Verhalten als Politikerin kritisiert worden.
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4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Aufkleber sei der Eindruck erweckt worden, ihr Vorgehen sei unrechtmässig, strafbar oder verpönt. Die Ehrverletzung durch die Stigmatisierung des Aufklebers wiege umso schwerer, als sie im fraglichen Zeitraum zu den besten Steuerzahlern unter den Bernischen Nationalratsmitgliedern gehört habe. Der Vorwurf, Steuern zu hinterziehen, zu betrügen oder sonst Unrichtiges zu tun, werde sie noch nach dem Ende ihres Nationalratsmandates verfolgen und betreffe sie daher als Privatperson und nicht als Politikerin. Es sei nicht auf eine ihrer Handlungen als Politikerin, sondern auf den gesetzmässigen Abzug ihres Ehemannes als Arbeitnehmer für einen Pensionskasseneinkauf abgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Aufkleberaktion sei keine politische Debatte im Gange gewesen, welche den Aufkleber gerechtfertigt hätte. Zudem könne sich der Beschwerdegegner nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen sei, da die Angabe der Internetseite I.________ kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft gewesen sei.
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Erwägung 4.5 | |
4.5.1. Strittig ist zunächst der Sinn, welchen der Durchschnittsadressat dem Aufkleber entnahm. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Durchschnittsleser auf die Adressaten der Aufkleberaktion eingegrenzt hat. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem Aufkleber sei ihr nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein strafbares Verhalten vorgeworfen worden, ist ihr nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 kein steuerbares Einkommen und ein hohes Vermögen hatte, vermag keinen Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung zu suggerieren. Zudem erfolgte knapp ein Jahr vor der Aufkleberaktion eine breite mediale Berichterstattung, welche die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann legal vorgenommene Steueroptimierung thematisierte. In diesem Kontext ist auszuschliessen, dass der Durchschnittsleser dem Aufkleber den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs entnehmen vermochte.
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4.5.2. Die legale Steueroptimierung mittels Pensionskasseneinkauf einer Privatperson ist nicht als verwerfliches oder verpöntes Verhalten zu qualifizieren. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der von ihr als Politikerin vertretenen Bekämpfung legaler Steueroptimierung kritisch aufgefasst. Durch die Ausgestaltung des Aufklebers und die zeitliche Einbettung in den Wahlkampf stellte der Aufkleber einen weiteren Bezug zur Funktion der Beschwerdeführerin als Politikerin her. Die Aufkleberaktion zielte auf die von der Beschwerdeführerin für sich als Politikerin beanspruchten Qualitäten ab.
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Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene und für den Durchschnittsleser erkennbare Vorwurf liegt in der Doppelmoral, welche ihr aufgrund der mit ihren politischen Positionen im Widerspruch stehenden privaten steuerlichen Vorgehensweise angelastet wird. Dieser Vorwurf lässt sich indes nicht losgelöst von ihrer Funktion als Politikerin erheben und zielt unweigerlich auf ihre Geltung als Politikerin ab. Insbesondere im Wahlkampf muss es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben. Dass der mit dem Aufkleber unter Berufung auf die legale Steueroptimierung erhobene Vorwurf der Doppelmoral die Beschwerdeführerin als Mensch geradezu verächtlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.
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4.6. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die Kampagne nicht anonym geführt und konnte sich daher auf BGE 128 IV 53 E. 1d berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen ist. Die in BGE 128 IV 53 zu beurteilende Plakatkampagne enthielt keinerlei Angaben zur Urheberschaft und der Täter verneinte auf Anfrage der Medien seine Beteiligung (E. 1d). Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner beabsichtigt hätte, sich hinter einer anonym geführten Kampagne zu verstecken. Er hat sich vielmehr bereits mit dem auf dem Aufkleber enthaltenen Hinweis auf die Internetseite I.________ und der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie auf Anfrage ausdrücklich zur Aufkleberaktion bekannt.
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4.7. Ferner ist nicht massgebend, ob die Thematik der legalen Steueroptimierung ein zentrales Wahlkampfthema war. Politische Akteure müssen bereit sein, sich dem mit ihren Positionen in Zusammenhang stehenden Verhalten zu stellen und haben sich nicht nur zu aktuellen Wahlkampfthemen zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weswegen aufgrund den von ihr in anderen Jahren bezahlten Steuerbeträgen dem gegen sie für das Jahr 2011 erhobenen Vorwurf der Doppelmoral die Qualität einer Ehrverletzung zukommen sollte. Schliesslich ist mangels ehrverletzender Äusserung vorliegend nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Entlastungsbeweis (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB) einzugehen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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