BGer 6B_683/2019 | |||
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BGer 6B_683/2019 vom 08.10.2019 |
6B_683/2019 |
Urteil vom 8. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl etc., Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. März 2019 (STBER.2018.17).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Rechtsanwältin B.________ erhob im Namen des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. März 2019.
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 verlangte das Bundesgericht einen Kostenvorschuss, worauf Rechtsanwältin B.________ am 20. Juni 2019 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Der Beschwerdeführer bzw. ihr Mandant sei nicht in der Lage den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er erziele kein Einkommen und habe kein Vermögen.
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Das Bundesgericht lud Rechtsanwältin B.________ am 21. Juni 2019 daher ein, eine Vollmacht einzureichen. Innert Frist (5. Juli 2019) ging keine Vollmacht ein.
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Am 21. Juni 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
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Die Frist zur Einreichung einer Vollmacht wurde auf Antrag wiederholt bis zum 30. August 2019 erstreckt.
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Am 30. August 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, keine unterschriebene Vollmacht zurückerhalten zu haben. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bzw. ihr Mandant an einer Zusammenarbeit nicht mehr interessiert sei und das Mandat somit konkludent erloschen sei.
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Das Bundesgericht wandte sich am 4. September 2019 sowohl an Rechtsanwältin B.________ als auch an den Beschwerdeführer persönlich und setzte ihnen letztmals Frist bis zum 18. September 2019 an, um entweder eine Vollmacht einzureichen oder zu erklären, an der Beschwerde festhalten zu wollen, beides unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert Frist ging weder eine Vollmacht noch eine Erklärung ein, an der Beschwerde festhalten zu wollen. Entsprechend ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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