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Informationen zum Dokument  BGer 1B_467/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_467/2019 vom 09.10.2019
 
 
1B_467/2019
 
 
Verfügung vom 9. Oktober 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Büro SVG, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen das Teilurteil und die Verfügung
 
des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
 
vom 26. August 2019 (GM190028-L / U_T1 + Z3).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 21. September 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen das Teilurteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2019 betreffend Entsiegelung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 zog er die Beschwerde zurück.
1
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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