BGer 6B_273/2019 | |||
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BGer 6B_273/2019 vom 09.10.2019 |
6B_273/2019 |
Urteil vom 9. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Urkundenfälschung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
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vom 17. Dezember 2018 (SB180388-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 12. Juni 2018 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sprach es sie frei.
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Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Dezember 2018 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
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Das Obergericht hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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A.________ schloss am 25. Juli 2016 im Laden C.________ an der Strasse D.________ in Zürich ohne Wissen und Einverständnis von B.________, jedoch auf deren Namen und betreffend einen von dieser abgeschlossenen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen vom 28. Oktober 2014, einen weiteren Vertrag sowie eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung ab und unterschrieb diese. A.________ tat dies, um für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen.
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B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2018 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. A.________ ersucht nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss Verletzungen von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Abs. 4 StGB geltend. Zwischen den echten Unterschriften der vertraglich verpflichteten B.________ auf früheren Dokumenten und ihren eigenen Unterzeichnungen vom 25. Juli 2016 bestünden deutliche Unterschiede. Von zur Identifikation bestimmten und geeigneten Unterzeichnungen könne keine Rede sein. Der Vertragspartnerin sei es gleichgültig gewesen, wer die beiden Vereinbarungen gegengezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die unterzeichneten Vertragsdokumente vom 25. Juli 2016 stellten fraglos Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Indem die Beschwerdeführerin diese zwei Urkunden mit dem Vornamen von B.________ unterschrieben habe, habe sie den Schein erweckt, dass B.________ - auf welche die Verträge auch lauteten - selbst unterzeichnet habe. Beide Verträge dienten dazu, die gegenseitigen obligatorischen Rechte und Pflichten zu definieren und den jeweiligen Willen zum Vertragsabschluss unterschriftlich zu bestätigen. Damit handle es sich bei beiden Verträgen um Schriftstücke, welche geeignet seien, rechtserhebliche Tatsachen im Sinne des Gesetzes zu beweisen. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin den objektiven Straftatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II. 4.4 S. 6).
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1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
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Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
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Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
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Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 130 E. 2.2; BGE 125 IV 17 E. 2/aa; BGE 123 IV 61 E. 5a).
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Auch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (BGE 137 IV 167 E. 2.4 S. 171 mit Hinweis).
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1.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin, welche sich implizit auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (vgl. E. 1.2 hiervor) bezieht, ist unbegründet.
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Laut dem vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), welchen die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, unterzeichnete diese am 25. Juli 2016 zwei Vereinbarungen mit dem Vornamen von B.________. Dadurch stellte die Beschwerdeführerin unechte Urkunden her, deren ersichtliche Ausstellerin nicht mit ihr als wirkliche Ausstellerin übereinstimmt und beging mithin Urkundenfälschungen im engeren Sinne. Da selbst plumpe, leicht erkennbare Fälschungen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen (vgl. E. 1.3 hiervor), kommt es auf die Beweiskraft der unechten Urkunden resp. die Qualität ihrer Fälschungen, entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, nicht an. Folglich erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von ihr geltend gemachten fehlenden Übereinstimmung ihrer Unterschriften vom 25. Juli 2016 mit solchen, welche B.________ zu früheren Zeitpunkten tatsächlich eigenhändig leistete.
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Unbegründet und darüber hinaus widersprüchlich ist sodann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Standpunkt einer Gleichgültigkeit der Vertragspartnerin, mit wem diese Verträge abschloss. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich korrekt erwägt und womit sich die Beschwerdeführerin entgegen der Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht auseinander setzt, verschaffte sich Letztere durch die Urkundenfälschung einen unrechtmässigen Vorteil, den sie auf legale Art und Weise nicht hätte erlangen können, da sie mangels Kreditwürdigkeit auf ihren eigenen Namen die entsprechenden Verträge nicht hätte abschliessen können (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 5.3 S. 9). Wäre es der Vertragspartnerin in der Tat gleichgültig gewesen, mit wem sie Verträge abschliesst, was die Vorinstanz indessen nicht feststellt, bleibt unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl vor erster Instanz wie auch vor Vorinstanz ausführte, dass sie die Verträge nicht in eigenem Namen habe abschliessen können (vgl. kant. Akten, act. 58 S. 6 sowie Protokoll der ersten Instanz S. 18 [nicht akturiert]).
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Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt unter den gerügten Aspekten demzufolge kein Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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