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Informationen zum Dokument  BGer 4D_58/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_58/2019 vom 11.10.2019
 
 
4D_58/2019
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 4. September 2019 (102 2019 211).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Juli 2018 einen Vergleich schlossen, mit dem das Mietverhältnis bis zum 31. Mai 2019 erstreckt wurde, wobei es sich um eine einmalige und nicht verlängerbare Erstreckung handelte;
 
dass die Präsidentin des Mietgerichts U.________ den Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 31. Juli 2019 im summarischen Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) aus der Wohnung auswies;
 
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 2. August 2019 zugesandt und am 5. August 2019 mit einer Frist zur Abholung bis zum 12. August 2019 avisiert wurde;
 
dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 nochmals per A-Post zugestellt wurde;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 31. Juli 2019 erhobene Berufung nicht eintrat, da das Rechtsmittel verspätet erhoben und überdies nicht hinreichend begründet worden sei;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Fällen zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass der angefochtene Entscheid keine Angabe zum Streitwert enthält;
 
dass es im kantonalen Verfahren nach den vorinstanzlichen Feststellungen nur um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung ging und die Beendigung des Mietverhältnisses nicht strittig war;
 
dass in solchen Fällen von einem Streitwert in der Höhe des Mietzinses für das Mietobjekt für 6 Monate auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1);
 
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Begründung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht dartut, dass der Streitwert danach den Mindestbetrag für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 15'000.-- erreicht;
 
dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist;
 
dass nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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