BGer 6B_842/2019 | |||
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BGer 6B_842/2019 vom 14.10.2019 |
6B_842/2019 |
Urteil vom 14. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Übertretung der Arbeits- und Ruhezeitverordnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Juni 2019 (SU190007-O/U/cw).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wurde im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Oktober 2016 zusammengefasst vorgeworfen, am 24. August 2016 von 14.52 Uhr bis 15.40 Uhr auf dem Taxistandplatz an der Ausstellungsstrasse 15 in Zürich als Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet zu haben, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit, zu welcher auch die Wartezeit gehöre, auf dem Fahrtschreiber registriert und ohne auf der Taxikontrollkarte den Beginn der Arbeitszeit eingetragen zu haben. Dass er hierzu gemäss Art. 2 Abs. 2 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich vom 4. November 1981 (ARV-Sonderbestimmungen; AS-Nummer 935.450) auch als selbstständig erwerbender Taxifahrer verpflichtet gewesen wäre, hätte A.________ aufgrund der Ausübung dieses Berufes wissen müssen.
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In einem zweiten Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Juli 2017 wird A.________ so dann einerseits zur Last gelegt, am 16. März 2017 von ca. 12.15 Uhr bis 13.50 Uhr auf dem Taxistandplatz an der Ausstellungsstrasse 15a in Zürich als Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet und dabei seinen Fahrtschreiber in der Position "Pause" belassen zu haben, anstatt ihn in die Position "übrige Arbeitszeit" gestellt zu haben. Andererseits habe er am 17. März 2017 um 14.08 Uhr am Taxistandplatz Limmatquai 1 in Zürich neben seinem Fahrzeug, welches die Taxikennleuchte getragen habe, auf Kundschaft gewartet, ohne in der Kontrollkarte den Arbeitsbeginn eingetragen zu haben. Wiederum wird A.________ vorgeworfen, er hätte als selbstständig erwerbender städtischer Taxifahrer wissen müssen, dass er gemäss Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre, den Fahrtschreiber während des Wartens auf Kundschaft in die Position "übrige Arbeitszeit" einzustellen.
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A.________ erhob Einsprache gegen die beiden Strafbefehle.
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Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 31. Oktober 2018 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 56 und Art. 103 SVG in Verbindung mit Art. 25 und Art. 28 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 ARV-Sonderbestimmungen schuldig und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 380.--.
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B. A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Oktober 2018. Das Obergericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 19. Juni 2019 der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1; SR 822.221), Art. 16a, Art. 25 Abs. 1 und 4 und Art. 28 Abs. 3 ARV 2 sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 ARV-Sonderbestimmungen schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 380.--.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragt A.________ zudem, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Wartezeit handle es sich bei einem selbstständigen Taxifahrer nicht um Arbeitszeit. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2. Zur genannten Bestimmung dürften die Kantone keine abweichenden Regelungen erlassen. Die Vorinstanz habe sein Verhalten daher zu Unrecht als strafbar gewertet. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen eines früheren Strafverfahrens seien ihm bereits einmal dieselben Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren gemacht worden. Damals habe er ebenfalls Einsprache erhoben und sei vom Gericht freigesprochen worden.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dieselben Einwände vor wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ohne sich substanziiert mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ob die Beschwerde des Beschwerdeführers den soeben genannten Begründungsanforderungen genügt, ist damit zumindest fraglich. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache unbegründet ist. Diesbezüglich kann vorliegend mit einigen Ergänzungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 1.3).
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1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als selbstständiger Taxifahrer nicht die Arbeitszeit, sondern nur die Lenkzeit zu erfassen habe, da dies in Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2 so vorgeschrieben werde und diese Bestimmung auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ARV 2 durch Sonderbestimmungen abgeändert werden könne, ist nicht stichhaltig. Art. 25 Abs. 1 ARV 2 hält explizit fest, dass selbstständige Taxifahrer durch Sonderbestimmungen dazu verpflichtet werden können, einzelne Bestimmungen der ARV 2 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wie unselbstständige Taxifahrer. Die Stadt Zürich hat mit dem Erlass ihrer ARV-Sonderbestimmungen von dieser Möglichkeit der Gleichstellung von unselbstständigen und selbstständigen städtischen Taxifahrern Gebrauch gemacht. Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen sieht entsprechend vor, dass selbstständige Taxifahrer in Bezug auf die Art. 5, 6, 8, 9 und 11 ARV 2 die für unselbstständige Taxifahrer geltenden Vorschriften zu beachten haben. Der Beschwerdeführer kann aus dem Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2, welcher den Begriff der "beruflichen Tätigkeit" für selbstständige und unselbstständige Taxifahrer unterschiedlich definiert, nichts für sich ableiten. Sollen selbstständig und unselbstständig tätige Taxifahrer gleichgestellt werden, können Vorschriften inkl. Begriffsdefinitionen, die von den für unselbstständige Taxifahrer geltenden Regelungen abweichen, aus sachlogischen Überlegungen nicht zur Anwendung gelangen. Aus dem Gesagten folgt weiter, dass in der Stadt Zürich selbstständig tätige Taxifahrer in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber nicht die blosse Lenkzeit, sondern die Arbeitszeit gemäss Vorschriften für unselbstständige Taxifahrer zu erfassen haben. Als Arbeitszeit gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Wartezeit auf dem Standplatz (BGE 111 IV 97 E. 2b S. 98). Indem der Beschwerdeführer den Fahrtschreiber während des Wartens auf "Pause" setzte, zeichnete er seine Arbeitszeiten nicht korrekt auf.
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Der Beschwerdeführer wurde, wie die Vorinstanz ausführt, bereits mit Schreiben des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass in der Stadt Zürich die selbstständigen Taxifahrer den unselbstständigen gleichgestellt sind. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auch für selbstständige städtische Taxifahrer nicht die blosse Lenkzeit, sondern die Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit gelte und insbesondere auch das Warten auf Kunden Arbeitszeit darstelle. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, indem der Beschwerdeführer auf einem Taxistandplatz auf Kunden gewartet habe, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber einzutragen bzw. er die Wartezeit im Fahrtschreiber als "Pause", statt als "übrige Arbeitszeit" registriert habe, habe er sich in objektiver und subjektiver Hinsicht der mehrfachen Übertretung der ARV-Sonderbestimmungen schuldig gemacht.
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Abschliessend ist der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass er aus der Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem er freigesprochen wurde, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im genannten Verfahren wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, da sich der Anklagevorwurf nicht rechtsgenüglich erstellen liess, worauf die Vorinstanz ebenfalls bereits verwiesen hat. Zudem hatte das genannte Verfahren auch keine ARV-Widerhandlungen zum Gegenstand.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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