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Informationen zum Dokument  BGer 6B_970/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_970/2019 vom 16.10.2019
 
 
6B_970/2019
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 (SB190042-O/U/jv).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ am 24. Oktober 2018 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Gleichzeitig verwies es A.________ für die Dauer von zehn Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Ausweisung im Schengener Informationssystem an. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Frage der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
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2. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Mai 2019 sowohl die zehnjährige Landesverweisung als auch deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen.
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3. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht mehrere Rechtsverletzungen geltend. Er setzt sich dabei aber nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Darüber hinaus erhebt der Beschwerdeführer auch Rügen, die sich auf andere Entscheide als den vorliegend angefochtenen beziehen. Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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