BGer 8C_665/2019 | |||
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BGer 8C_665/2019 vom 16.10.2019 | |
8C_665/2019
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Urteil vom 16. Oktober 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 (200 19 292 UV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz - in teilweiser Gutheissung der vor kantonalem Gericht eingereichten Beschwerde - die Rückforderung der Suva für zu viel ausbezahlte Taggelder von Fr. 23'806.15 auf Fr. 10'871.10 herabsetzte, weil sie die Rückforderung der vor dem 14. Dezember 2017 ausgerichteten Taggeldleistungen als verspätet qualifizierte,
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dass der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt und auch nicht konkret auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich zu behaupten, er hätte der Suva die Unterlagen (zur korrekten Berechnung der Taggeldhöhe) eingereicht, wenn diese ihn schriftlich dazu aufgefordert hätte, darauf hinzuweisen, dass ihn die Rückforderung in den finanziellen Ruin treiben würde, und zu verlangen, es sei an seinen Arbeitgeber "heranzutreten", der zugesichert habe, dass er "dafür geradesteht und es übernimmt", reicht bei weitem nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Oktober 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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