BGer 9C_607/2019 | |||
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BGer 9C_607/2019 vom 16.10.2019 | |
9C_607/2019
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Urteil vom 16. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2019 (VV.2019.42/E).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Vorinstanz zunächst darlegte, es bestünden keine Umstände, vom Grundsatz einer hälftigen Aufteilung der Mietzinskosten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner, dem ehemaligen Lebenspartner, abzuweichen,
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dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist; sich seine Einwände zum einen in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, die nicht aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, und er zum anderen neue Argumente vorbringt, die jedoch nicht gehört werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz weiter erwog, die Ergänzungsleistungen könnten ohne Bindung an frühere Berechnungen von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, weshalb das nicht als uneinbringlich ausgewiesene Darlehen als Verzichtsvermögen anzurechnen sei,
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dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht hinreichend auseinandersetzt, er lediglich seine davon abweichende Sichtweise - teilweise wiederum mit unzulässigen Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) - darlegt, jedoch nicht aufzeigt, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig ist,
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dass die Beschwerde deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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