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Informationen zum Dokument  BGer 1B_514/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_514/2019 vom 18.10.2019
 
 
1B_514/2019
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Präsident i.V.,
 
vom 10. Oktober 2019 (SK 19 312 LUD).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 10. Mai 2019 wegen Betrugs und Versuchs dazu, betrügerischen Missbrauchs eine Datenverarbeitungsanlage, Veruntreuung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Diese Strafe erfolgte als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019. Ferner sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Gleichzeitig beschloss es die Belassung des Beschuldigten in Sicherheitshaft; dies - vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils - bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis 9. August 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. Juni 2019 abwies. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_290/2019 vom 17. Juni 2019 nicht ein. Gegen das Urteil Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 erhob A.________ Berufung. Am 24. Juli 2019 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Entscheid vom 8. August 2019 ab und ordnete den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft bis am 16. Oktober 2019 an.
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2. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte am 5. August 2019 den Antrag, der Beschuldigte sei nach Ablauf der vom Regionalgericht Bern-Mittelland verfügten Sicherheitshaft bzw. nach Ablauf einer allfälligen Verlängerung bzw. nach Verbüssung seiner Sanktion gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 in Sicherheitshaft zu versetzen. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gut. Zur Begründung führte die 2. Strafkammer zusammenfassend aus, dass sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch die beiden besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr zu bejahen seien.
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3. A.________ führt mit Eingaben vom 15. und 16. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons vom 10. Oktober 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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5. Die 2. Strafkammer legte dar, weshalb sie vom Vorliegen der genannten Haftgründe ausging. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der 2. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Präsident i.V., und Rechtsanwalt Urs Hofer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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