BGer 6B_790/2019 | |||
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BGer 6B_790/2019 vom 18.10.2019 |
6B_790/2019 |
Urteil vom 18. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, schwerer Fall),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2019 (SW.2019.27).
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Sachverhalt: | |
A. Am 16. August 2017 kam es auf der Hauptstrasse zwischen Birwinken und Graltshausen zu einem schweren Verkehrsunfall zwischen einem Traktor mit Anhänger und einer entgegenkommenden Reiterin. Die Reiterin, A.________, erlitt dabei schwere Beinverletzungen. Ihr mussten beide Unterschenkel amputiert werden. Der Lenker des Traktors, B.________, blieb unverletzt.
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Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Strafverfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein.
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B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwesien.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann, ist aufgrund der Natur der im Raum stehenden Delikte offensichtlich. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher zulässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle lediglich fest, das Pferd sei etwas unruhig gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Pferd zunehmend nervöser und unruhiger geworden sei, während er mit seinem Gefährt herannahte. Dieser Umstand habe einen Einfluss darauf, welche Sorgfalt der Beschwerdegegner in der konkreten Situation aufzubringen hatte. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht das Vorliegen einer klaren Beweislage bejaht. Zudem hätte sie nicht von der für den Beschwerdegegner günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen dürfen. Indem sie die Verfahrenseinstellung bestätige, verfalle sie in Willkür und verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie Art. 319 StPO. Schliesslich gehe die Vorinstanz von einem falschen rechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit (insbesondere der Vorhersehbarkeit und der Sorgfaltspflicht) aus. Damit verletze sie ebenfalls Bundesrecht.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 f. S. 244 f.). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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2.2.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
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Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; je mit Hinweisen).
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Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Art. 26 Abs. 2 und auf Art. 32 Abs. 1 SVG. Art. 26Abs. 2 SVG regelt besondere Vorsichtspflichten. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat.
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2.3. Die Vorinstanz listet zunächst die vorhandenen Indizien und Beweismittel auf (E-Mail des behandelnden Tierarztes, Fotodokumentation der Kantonspolizei usw.). Sie schliesst aus, dass die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdegegners eingeschränkt oder dieser abgelenkt war. Drittpersonen, welche Angaben zum Unfallhergang machen könnten, seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin selbst erinnere sich nicht an den Vorfall. Es müsse daher im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt werden. Die Vorinstanz gibt daher die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der verschiedenen Einvernahmen wieder. Sie gelangt zum Schluss, es gebe keinen Grund, an den Aussagen des Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, dass der Beschwerdegegner wahrheitswidrig erfunden habe, dass das Pferd rückwärts aus der Wiese auf die Strasse, über die Gegenfahrbahn und gegen den Anhänger gelaufen sei. Der Beschwerdegegner habe dies bereits in der ersten Aussage, die nur rund eineinhalb Stunden nach dem tragischen Unfall erfolgt sei, beschrieben und in den weiteren Befragungen bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdegegners lägen innerhalb der üblichen Bandbreite für mehrere Aussagen der gleichen Person zu verschiedenen Zeitpunkten. Es seien keine Widersprüche auszumachen, welche die klare und eindeutige Grundaussage in Frage zu stellen vermöchten. Zwar weise die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner in der ersten Einvernahme aussagte, die Reiterin sei mit dem Pferd etwa einen Meter in die Wiese geritten, in der zweiten Einvernahme fünf Meter und in der dritten Einvernahme vier bis fünf Meter. Dies ändere indessen am entscheidenden Grundsachverhalt nichts, nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pferd von der Strasse weg mindestens einen Meter in die Wiese geritten sei und das Pferd plötzlich rückwärts in den Anhänger des vom Beschwerdegegner gelenkten Traktors gelaufen sei. Die Vorinstanz verneint auch die Notwendigkeit eines Gutachtens durch einen Pferdefachmann. Der zuständige Tierarzt habe in seinem Bericht in Kenntnis der Verletzungen und der Aussagen des Beschwerdegegners erklärt, anhand der Verletzungen könne nicht schlüssig geklärt werden, in welcher Weise der Aufprall genau stattgefunden habe. Es sei aber davon auszugehen, dass der Tierarzt in seinem Bericht erwähnt hätte, wenn es geradezu unmöglich oder zumindest äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass das Pferd rückwärts in das Fahrzeug gelaufen sei.
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Die Vorinstanz verneint die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs. Der Beschwerdegegner habe bei der Beschwerdeführerin, die ausserorts allein auf einer relativ schmalen und häufig befahrenen Strasse geritten sei, davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine geübte Reiterin handelte und das Pferd verkehrsgewohnt sei. Dass ein solches Pferd, welches beim Entgegenreiten mindestens einen Meter auf die Wiese ausgewichen sei, rückwärts zurück auf die Strasse über die eigene Fahrbahnhälfte auf die Gegenfahrbahn und in den Anhänger laufen würde, sei für den Beschwerdegegner als "normaler" Verkehrsteilnehmer ohne spezifische Erfahrung mit Pferden jenseits des Vorstellbaren gewesen.
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Weiter sei auch keine Sorgfaltspflichtverletzung auszumachen. Die Forderung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte nicht nur bremsen und das Tempo verlangsamen, sondern anhalten müssen, gehe zu weit. Angesichts der konkreten Situation ergebe sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 2 SVG keine solche Pflicht. Diesbezüglich könne auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Demnach sei die Schilderung des Beschwerdegegners nachvollziehbar, wonach er auf ein vollständiges Abbremsen aufgrund der von ihm befürchteten Erzeugung weiteren Lärms verzichtet habe und daher mit langsamer Geschwindigkeit an der Beschwerdeführerin und ihrem Pferd habe vorbeifahren wollen. Da sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Pferd bereits einige Meter in das Wiesland hinaus begeben habe und folglich dort auf sein Passieren gewartet habe, ohne ihm z.B. mittels Handzeichen zu signalisieren, dass er anzuhalten oder zu warten habe, habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, er könne langsam an der Reiterin vorbeifahren. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdegegner habe sich korrekt verhalten, indem er die Geschwindigkeit rechtzeitig auf ein verträgliches Mass reduziert habe und ganz rechts gefahren sei. Es handle sich um einen äusserst tragischen Unfall; dem Beschwerdegegner sei indessen aufgrund der Umstände kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.
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2.4. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sind unbegründet. Der Sachverhalt wurde gestützt auf die vorhandenen Indizien und Beweismittel weitestgehend geklärt. Mithin liegt ein klarer Sachverhalt vor. Welche weiteren Beweismittel noch zu erheben gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdegegner im Laufe der Untersuchung immer weiter von seinen Erstaussagen entfernt habe, geht die Vorinstanz ein. Sie legt schlüssig dar und unterlegt dies mit den entsprechenden Protokollstellen, dass die Aussagen des Beschwerdegegners im Kern gleichbleibend waren. Die Vorinstanz konzentriert sich in ihrem Entscheid auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und erwähnt, anders als noch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, die Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine zunehmende Nervosität des Pferdes schilderte, nicht erneut. Sie verweist diesbezüglich jedoch auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung und weicht somit nicht von der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsfeststellung und Einschätzung ab. Die Rüge, die Vorinstanz sei von der für den Beschwerdegegner günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen und habe damit den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, geht damit fehl.
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2.5. Bezüglich der Vorhersehbarkeit macht die Beschwerdeführerin konkret geltend, die Vorinstanz verkenne die Tragweite des Begriffs der Vorhersehbarkeit. Sie habe sich bei ihrer Argumentation in einen Widerspruch verstrickt und damit gleich selbst deutlich gemacht, dass das Element der Vorhersehbarkeit nicht "offensichtlich nicht gegeben" sei. So habe der beigezogene Tierarzt nicht abschliessend sagen können, in welcher Weise der Aufprall erfolgt sei. Die Vorinstanz erachte ein Rückwärtslaufen des Pferdes nicht als äusserst unwahrscheinlich. Dennoch gehe sie anschliessend davon aus, mit einem solchen Geschehensablauf habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch mit einem Allgemeinwissen über Pferde, wobei bekannt sei, dass es sich um Fluchttiere handle, habe der Beschwerdegegner damit rechnen müssen, dass das Pferd der Beschwerdeführerin durchbrenne und vorwärts oder rückwärts über die Fahrbahn laufe.
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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht widersprüchlich. Die Auskunft des Tierarztes bezog sich auf die Frage, ob der vom Beschwerdegegner geschilderte Geschehensablauf möglich ist, und diente der Plausibilisierung der Aussagen des Beschwerdegegners. Die Frage, ob der Beschwerdegegner mit dem Geschehensablauf in der konkreten Situation rechnen musste, ist unabhängig davon zu beurteilen. Diese Beurteilung nimmt die Vorinstanz zutreffend vor. So ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der Beschwerdegegner habe als Laie in Bezug auf Pferde unter den genannten Umständen (vgl. E. 2.3) nicht damit rechnen müssen, dass das Pferd rückwärts über die Gegenfahrbahn in seinen Anhänger laufe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht zu verstehen gab, dass er anhalten solle, lässt darauf schliessen, dass selbst sie als geübte Reiterin die Gefahr nicht erkannte. Die v orinstanzlichen Erwägungen zur Vorhersehbarkeit geben somit zu keinerlei Beanstandungen Anlass.
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2.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach ein vollständiges Anhalten vom Beschwerdegegner nicht habe verlangt werden können, sei zu apodiktisch. Die Verkehrssituation sei unübersichtlich gewesen und der Beschwerdegegner habe erkannt, dass das Pferd unruhig gewesen sei. Der Beschwerdegegner hätte lediglich vom Gas gehen müssen, wodurch die Komposition zum Stillstand gekommen wäre. Die Argumentation, der Beschwerdegegner habe nicht angehalten, um keinen zusätzlichen Lärm zu verursachen, könne daher nicht greifen. Somit habe die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung zu Unrecht verneint.
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Nachdem die Tatbestandsmässigkeit bereits aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit zu verneinen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Sorgfaltswidrigkeit zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner in Anbetracht der Umstände (die Reiterin hatte sich von der Fahrbahn entfernt, wodurch scheinbar keine unmittelbare Gefährdungssituation mehr bestand) mit der Verlangsamung seiner Geschwindigkeit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Es bestand somit keine Pflicht zum vollständigen Anhalten. Welche subjektiven Überlegungen den Beschwerdegegner dazu bewegten, sein Gefährt nicht zum Stillstand zu bringen, ist dabei nicht von Bedeutung.
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2.7. Zusammengefasst geht die Vorinstanz weder willkürlich von einer klaren Beweislage aus noch verletzt sie mit der Bestätigung der Verfahrenseinstellung anderweitig Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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3. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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