BGer 1C_370/2019 | |||
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BGer 1C_370/2019 vom 21.10.2019 |
1C_370/2019 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 3. Juni 2019 (F-5197/2017).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der aus der Türkei stammende A.________ (Jahrgang 1990) reiste Ende 2007 in die Schweiz ein und ersuchte hier am 17. März 2008 um Asyl. Am 19. Juni 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jahrgang 1982), die er wenige Monate zuvor über einen Online-Chat kennengelernt hatte. Im Nachgang der Heirat zog er sein Asylgesuch zurück.
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Am 14. Oktober 2013 stellte A.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnetener und seine Ehefrau am 28. Oktober 2014 die Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde A.________ eingebürgert.
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B. | |
Am 7. Mai 2015 zog A.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 28. Mai 2015 wurde ein Gesuch um ein Eheschutzverfahren eingereicht. Mit Urteil vom 13. November 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden. In der Folge eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________. Der Kanton Luzern stimmte der Nichtigerklärung zu. Am 31. Juli 2017 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2019 ab.
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C. | |
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht vorliegen sowie die Nichtigerklärung der Einbürgerung aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht sowie das SEM haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Gegen die Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 83 lit. b BGG e contrario; Urteil 1C_599/2018 vom 2. April 2019 E. 1). Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist als von der Nichtigerklärung betroffene Person beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss dessen Abs. 1 nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Anwendbar sind demnach vorliegend Art. 26 und Art. 27 aBüG für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizer Bürgers und Art. 41 aBüG für deren Nichtigerklärung.
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2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Neben dem formellen Bestehen einer Ehe setzt eine eheliche Gemeinschaft in diesem Sinne das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die vom gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).
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2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 mit Hinweisen).
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Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Zweifel bezüglich eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung auch noch eine Zeitspanne von über einem Jahr (vgl. Urteile 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 und 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
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Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Behörde oft nicht bekannt und schwer zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie bei der Erklärung, wonach sie mit ihrem Schweizer Ehegatten oder ihrer Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein der gesuchstellenden Person bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der knappe Zeitraum von nur vier Monaten zwischen der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung und der Trennung der Ehegatten Anfang Mai 2015, die sodann im November 2015 zur Scheidung führte, begründe die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Sie kam weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hatte.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, mit den erhobenen Beweisen, namentlich den widerspruchsfreien Angaben von ihm und seiner damaligen Ehefrau sowie den eingereichten Bestätigungen von Verwandten und Bekannten sei klar belegt worden, dass er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine intakte Ehe geführt hätten und dass die Probleme erst Anfang 2015 entstanden seien. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht gemutmasst, dass die bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestehenden finanziellen Probleme die Ehe belastet hätten. Damit rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt bzw. die erhobenen Beweise falsch gewürdigt und sinngemäss, sie habe Art. 27 und Art. 41 Abs. 1 aBüG falsch angewendet.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
Nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 verstrichen lediglich rund fünf Monate bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und bloss ein knapper weiterer Monat bis zum Gesuch um ein Eheschutzverfahren. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, die Trennung sei innert einer Zeitspanne erfolgt, welche die tatsächliche Vermutung begründe, es habe schon im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob - wie die Vorinstanz annimmt und der Beschwerdeführer bestreitet - die schon länger bestehenden finanziellen Probleme der Ehegatten die Ehe belastet haben oder nicht. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss kommen durfte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hatte (vgl. E. 2.3 hiervor).
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht in erster Linie auf die Aussagen von ihm sowie von seiner vormaligen Ehefrau im Verfahren vor dem SEM, wonach die Eheprobleme erst Anfang 2015 begonnen hätten, sowie auf die eingereichten Bestätigungen von Verwandten und Drittpersonen, wonach die Ehe bis Ende 2014 intakt gewesen sei.
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Bei den erwähnten Aussagen der Eheleute sowie den Bestätigungen von Verwandten und Drittpersonen handelt es sich um Beweise, die von der Vorinstanz zu beachten und zu würdigen waren, was die Vorinstanz denn auch getan hat (vgl. E. 9.1 ff. des angefochtenen Urteils). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe übersehen oder absichtlich die Tatsache verschwiegen, dass auch die Ehefrau erklärt habe, die Probleme in der Ehe hätten erst Anfang 2015 begonnen. Wie den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz die entsprechende Aussage der Ehefrau nicht übersehen oder verschwiegen, sondern sie bloss anders als der Beschwerdeführer gewürdigt. Nicht korrekt ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Bestätigungen von Verwandten und Drittpersonen jegliche Beweiskraft abgesprochen. Vielmehr hat die Vorinstanz auch diese gewürdigt und im angefochtenen Urteil begründet, weshalb die Bestätigungen ihrer Ansicht nach nicht geeignet sind, die tatsächliche Vermutung umzustossen, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Damit kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ohne sachlichen Grund wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen.
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6.2. Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Eheprobleme hätten erst mit einer Schlägerei begonnen, die im Januar 2015 im von ihm geführten Restaurant geschah. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Restaurant nicht mehr gut gelaufen und erst ab diesem Zeitpunkt habe er immer mehr Zeit im Restaurant gearbeitet, um den Betrieb zu retten, was seine damalige Ehefrau nicht befürwortet habe. Die Vorinstanz monierte im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die behauptete Schlägerei und deren weitreichenden Auswirkungen auf den Betrieb nicht belegt und keine näheren Angaben dazu gemacht. Dass die Schlägerei vom Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner ersten Stellungnahme an das SEM erwähnt worden sei, sondern erst im Laufe des Verfahrens, wertete sie als Indiz, dass nicht erst diese zu den Eheproblemen geführt habe. Weitere Anzeichen hierfür erblickte sie darin, dass der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren noch ausgesagt habe, der Restaurantbetrieb sei schon vorher nicht gut gelaufen und er eingeräumt habe, seine damalige Ehefrau habe sein Engagement für das Restaurant nie akzeptiert.
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In seiner Beschwerde an das Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, der Zeitpunkt, zu dem er das (ausserordentliche) Ereignis der Schlägerei in das Verfahren eingebracht habe, sei von der Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden. Er habe bereits am 8. April 2016 erklärt, sein Arbeitspensum habe ab Anfang 2015 derart stark zugenommen, dass er kaum mehr zu Hause gewesen sei. Die besagte Schlägerei habe er bereits in seiner nächsten Stellungnahme vom 13. Mai 2016 ausdrücklich erwähnt. Auch habe die Vorinstanz verkannt, dass die Stellungnahme seiner Frau zeitlich erst nach seiner eigenen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 stattgefunden habe. Die vorinstanzliche Argumentation widerspräche dem tatsächlichen Zeitablauf.
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Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Schlägerei weder vom Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme an das SEM vom 8. April 2016, noch (überhaupt) von seiner vormaligen Ehefrau erwähnt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Schlägerei erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sei, ist nicht willkürlich. Des Weiteren ist es auch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer die behauptete Schlägerei erst im Laufe des Verfahrens erwähnte, als Indiz dafür wertete, dass die Eheprobleme nicht erst im Anschluss an die Schlägerei begonnen haben.
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6.3. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, weshalb entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erst die behauptete Schlägerei Anfang 2015 zu den Problemen in der Ehe zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau geführt haben sollte. Selbst falls es zutreffen sollte, dass - wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorbrachte - sein Arbeitspensum im Restaurant ab Anfang 2015 wegen der behaupteten Schlägerei stark zugenommen hat, kann darin angesichts der sehr kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Trennung kein ausserordentliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung erblickt werden, welches geeignet wäre, die tatsächliche Vermutung umzustossen, wonach die Probleme in der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden.
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Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund genannt, der es trotz der sehr kurzen Zeit von rund fünf Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung der Ehegatten als plausibel erscheinen liesse, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft noch bestanden hat. Namentlich kann ein solcher Grund auch den bereits erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau oder den Bestätigungen von Verwandten und Drittpersonen nicht entnommen werden.
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6.4. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Anwendung von Art. 27 und Art. 41 Abs. 1 aBüG vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte hatte. Nicht gerügt und nicht ersichtlich ist, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers unverhältnismässig wäre. Soweit der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 95 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG fehlerhaft sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt er mit seinen Rügen nicht durch.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 1 | |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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