BGer 2C_861/2018 | |||
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BGer 2C_861/2018 vom 21.10.2019 |
2C_861/2018 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 16. August 2018 (B 2018/50).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.A.________ (Jahrgang 1979) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. August 1990 zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 4. Oktober 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der am 24. August 2001 mit der kosovarischen Staatsangehörigen B.A.________ geschlossenen Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C.A.________ (Jahrgang 2011) und D.A.________ (Jahrgang 2014) hervor. Sowohl die Ehefrau wie auch die beiden Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
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Als Minderjähriger und junger Erwachsener musste A.A.________ wiederholt strafrechtlich verurteilt werden:
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- wegen Angriffs, Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 25. November 1996 zu einer bedingten Einschliessung von zehn Tagen;
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- wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 2. Juni 2000 zu einer Busse von Fr. 200.--;
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- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 22. Januar 2001 zu einer Busse von Fr. 1'000.--;
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- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 4. Oktober 2011 zu einer Busse von Fr. 200.--;
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- wegen in Umlauf Setzens von Falschgeld mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 30. Oktober 2001 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren);
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- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehen und Übertretung gegen das BetmG mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 30. November 2001 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren);
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- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehen und Übertretung gegen das BetmG mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2004 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten und zu einer Landesverweisung. Die mit Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 2. April 2003 bedingt ausgesprochene Strafe wurde zum Vollzug angeordnet, beide Freiheitsstrafen jedoch zugunsten einer ambulanten Drogentherapie aufgeschoben. Der Vollzug der Landesverweisung wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
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Mit Verfügung vom 7. September 2004 drohte das damalige Ausländeramt St. Gallen A.A.________ die Ausweisung an, falls er erneut straffällig werde. Ab dem Jahr 2012 trat A.A.________ auch als Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung und wurde fünfmal strafrechtlich verurteilt:
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- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 3. Mai 2012 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je Fr. 90.--;
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- wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Heroineinfluss) mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. April 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 900.--;
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- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. März 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Der Vollzug der am 28. April 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen;
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- wegen Übertretung des BetmG, versuchten und vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 5. Juli 2016 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 200.--;
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- wegen mehrfacher Übertretung des BetmG mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 4. Oktober 2016 zu einer Busse von Fr. 150.--.
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Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und ordnete die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Eintritt der Verfügung in Rechtskraft an.
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B. | |
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 22. Januar 2018 den von A.A.________ gegen die Verfügung vom 13. Januar 2017 erhobenen Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an, einsetzend 60 Tage nach Eintritt in Rechtskraft des Entscheids.
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Während des vor Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hängigen Rechtsmittelverfahrens verurteilte das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen A.A.________ am 10. Januar 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer der HDE Baumontagen GmbH wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je Fr. 90.--.
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Mit Entscheid vom 16. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.A.________ gegen den Entscheid vom 22. Januar 2018 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2018 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen.
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Die Vorinstanz und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 25. September 2018 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erhaltenen Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
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1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Urteil wiederholt auf alte, längst verjährte strafrechtliche Verurteilungen bezogen, was Art. 13 BV verletze und gegen Art. 369 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verstosse, wonach eine gerichtlich zu einer Busse, Geldstrafe oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilte Person mit Ablauf von zehn Jahren als nicht vorbestraft gelte. Nach Art. 367 Abs. 7 und Abs. 8 StGB müssten die Daten nach Ablauf der besagten Frist vernichtet und dürften nicht mehr gegen die betroffene Person verwendet werden. Entsprechend würde die Verwertung solcher Daten einem absoluten Verbot unterliegen und könnten die im Strafregister gelöschten Verurteilungen nicht mehr im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Bei den im Strafregister noch ersichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers handle es sich um Bagatelldelikte im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), aus welchen keine genügend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer hervorgehe, sei doch der Beschwerdeführer zu Bussen in der Höhe von Fr. 150.-- und Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen, mit einer einmaligen Ausnahme einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, verurteilt worden. Im Strafmass würde auch das sehr geringe Verschulden des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen. Die strafrechtlichen Verurteilungen, welche noch berücksichtigt werden könnten, seien keinesfalls mit den Fällen vergleichbar, in welchen das Bundesgericht einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt habe. Auch die private Verschuldung des Beschwerdeführers müsse stark relativiert werden, habe er doch seine Schulden von insgesamt Fr. 124'401.-- (Stand: 10. Januar 2013) innert nur gerade viereinhalb Jahren auf gut einen Drittel, Fr. 46'000.-- (Stand: Juli 2017), reduzieren können, und müsse dieser Umstand positiv gewertet werden. Im Übrigen erweise sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angesichts des langen Aufenthalts von fast 30 Jahren, seiner vollständigen Integration, seiner Familienverhältnisse, der ständigen Erwerbstätigkeit und der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit als unverhältnismässig, zumal die vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteressen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) und das verfassungsmässig geschützte Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) einen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers nahe legen würden. Gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde auch sprechen, dass er der religiösen Minderheit der Torbschen angehöre, im Kosovo noch immer gewalttätige Auseinandersetzungen aus religiösen Gründen stattfinden würden und entsprechende Personen stets gefährdet seien. Gesamthaft betrachtet würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen.
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2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) (hier und im Folgenden zitiert nach am 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) kann die Niederlassungsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist alternativ möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG). Dabei fallen nicht sämtliche ausländische Personen, deren strafrechtliche Verurteilungen den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllen, einfach unter den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen schweren Gefährdung vielmehr aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, bot die Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten, zu welcher er als junger Erwachsener mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2004 verurteilt worden ist, dreizehn Jahre später keinen genügend aktuellen Anlass mehr, seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG zu widerrufen (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz hat denn auch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (oben, E. 2.1) begründet und dabei die im Strafregister gelöschten strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt.
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3.2. Grundsätzlich ist nach der bundesgerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Strafregister gelöschte strafrechtliche Verurteilungen für die Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) erfüllt ist, nicht direkt ausschlaggebend sein können (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369 Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2).
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3.3. Das Bundesgericht hat eine reichhaltige Praxis zum Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) in der Variante entwickelt, in welcher davon auszugehen ist, dass eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (oben, E. 2.1).
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Ausdrücklich als Grenzfall gilt der Fall eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, davon Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen und mehrere Bussen bis Fr. 4'180.-- infolge Verkehrs- und Betreibungsdelikte sowie Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Ausschlaggebend für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung waren dabei jedoch vorwiegend die ausserordentlich hohen Schulden, für deren Entstehung die betreffende Person keine plausible Erklärung liefern konnte (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3).
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Bejaht hat das Bundesgericht im Urteil 2C_933/2014 vom 29. Januar 2015 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG für eine ausländische Person, die während eines Zeitraums von sieben Jahren und mehrheitlich im Erwachsenenalter 16 Mal strafrechtlich zu kurzen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen (insbesondere wegen Verkaufs von Haschisch und Heroin, jedoch auch wegen Diebstahls, Gewalt gegen Behörden und Sachbeschädigung) verurteilt wurde. Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht diesen Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz) und hohe Schulden angesammelt hatte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte); neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten. Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess. Ebenfalls bejaht wurde dieser Widerrufsgrund für einen ausländischen Staatsbürger, welcher während einer Zeitspanne von sieben Jahren zehnmal strafrechtlich verurteilt wurde, wobei insgesamt Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen von 290 Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von etwa Fr. 3'000.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtabgabe der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie Verkehrs- und Betreibungsdelikte ausgesprochen wurden; in diesem Fall (Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015 E. 4.1) lebten die Ehefrau und das gemeinsame Kind im Heimatstaat und war der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seinen öffentlich-rechtlichen und privaten Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von über Fr. 167'000.--). Ebenfalls bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in der Konstellation eines ausländischen Staatsangehörigen, welcher als Erwachsener mit zunehmender krimineller Energie zu Freiheitsstrafen von insgesamt 43 Monaten, Geldstrafen von 390 Tagessätzen sowie Bussen von gut Fr. 4'300.-- wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis verurteilt wurde. Das Bundesgericht erwog, er habe sich weder durch strafrechtliche Probezeiten, Strafvollzüge, ausländerrechtliche Verwarnungen noch die Beziehung zu seiner Ehegattin, seiner älteren Tochter sowie der restlichen Familienangehörigen von seinen Taten abhalten lassen (Urteil 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 4.1).
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Verneint hat das Bundesgericht hingegen in BGE 137 II 297 das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten. Im Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 wurde dieser Widerrufsgrund ebenfalls verneint für einen im Familiennachzug eingereisten Ausländer, der als Minderjähriger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung trat (geringfügige Vermögensdelikte, versuchter Raub, Ausschluss aus der Schule infolge Bedrohung von Mitschülern, einfache Körperverletzung) und als Erwachsener wegen mehreren SVG-Delikten und Verstössen gegen das Waffengesetz zu Geldstrafen und Bussen verurteilt wurde. Im Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2016 schliesslich verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, welcher im Jahr 2000 ein Betäubungsmitteldelikt beging, für das er zu 30 Monaten Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dessen Delinquenz sich jedoch im Laufe der Zeit abschwächte (Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und Busse wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens trotz Fahrausweisentzugs, Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen Hehlerei, Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG). Massgeblich berücksichtigt wurde, dass die betreffende Person stets berufstätig war, für ihren Unterhalt und denjenigen der Familie aufkam und, abgesehen von ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 9'000.--, aktenkundig schuldenfrei war (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.2).
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. In der vorliegenden Konstellation hat der Beschwerdeführer als Minderjähriger und als junger Erwachsener mehrere Straftaten (Angriff, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Übertretungen des BetmG, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, in Umlauf Setzen von Falschgeld, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Vergehen und Übertretungen des BetmG, Hehlerei) begangen, für welche er strafrechtlich verurteilt worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind diese Straftaten, welche im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung am 13. Januar 2017 mindestens 13 Jahre zurücklagen, nicht direkt tatbestandsbegründend für den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (oben, E. 3.2).
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3.4.2. Hinsichtlich der nach einer länger anhaltenden deliktfreien Zeit erfolgten fünf strafrechtlichen Verurteilungen ab dem Jahr 2012 (wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Übertretungen des BetmG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, versuchten und vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das WG) stellt sich jedoch, wie die Vorinstanz zutreffenderweise erkannte, die Frage, ob darin allenfalls ein Rückfall in solche alte Verhaltensmuster zu erblicken ist, für welche der Beschwerdeführer schon als Minderjähriger und junger Erwachsener verurteilt worden ist. Letztlich erachtete die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als deswegen erfüllt, weil die Drogensucht den Beschwerdeführer auch künftig zu immer neuen Straftaten veranlassen werde, wodurch der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringe, weder gewillt noch fähig zu sein, sich an die Rechtsordnung zu halten.
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3.4.3. Ungeachtet dessen, dass aus dem Strafregister gelöschte Urteile nicht direkt für den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG tatbestandsbegründend sein können (oben, E. 3.2), ist die Wertung, inwiefern ein erneutes Aufflackern krimineller Handlungen als ein
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3.5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll abgesehen davon nur angeordnet werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (oben, E. 2.2).
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Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1990 eingereist und hält sich somit seit knapp dreissig Jahren in der Schweiz auf. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können bei ihm Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt werden, ist er in einer Festanstellung tätig und war er nie von der Sozialhilfe abhängig. Das einzige Gewaltdelikt, für welches er strafrechtlich verurteilt worden ist, beging er als Minderjähriger und liegt über zwanzig Jahre zurück. Die übrigen strafrechtlichen Verurteilungen stehen unbestrittenermassen praktisch durchwegs in Zusammenhang mit seiner Drogensucht und der dadurch verursachten Beschaffungskriminalität. Diese Delikte können keineswegs verharmlost werden. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich der Beschwerdeführer als junger Erwachsener erfolgreich einer Drogentherapie unterzogen hat, während Jahren drogen- und deliktfrei lebte und das Aufflackern seiner Kriminalität wiederum in Zusammenhang mit seiner erneuten Heroinsucht zu sehen ist. Die seit dem Jahr 2012 wieder auftretende Kriminalität hatte zwar fünf strafrechtliche Verurteilungen, jedoch keine Freiheitsstrafe zur Folge, womit der Beschwerdeführer innerhalb des Rahmens liegt, in welchem das Bundesgericht, vorbehältlich weiterer, negativ zu berücksichtigender Elemente, das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG regelmässig verneint hat (oben, E. 3.3). Die private Verschuldung des Beschwerdeführers ist zwar vom August 2016 von etwa Fr. 27'000.-- bis zum Juli 2017 auf Fr. 46'000.-- angestiegen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die private Verschuldung, die zudem auf die Drogensucht zurückzuführen ist, noch nicht in der Höhe bewegt, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis massgeblich negativ ins Gewicht fällt (oben, E. 3.3), und dem Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen der private Schuldenabbau in früheren Jahren durchaus gelungen ist. Angesichts dessen, dass vorliegend mildere Mittel zur Verfügung stehen, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung von Recht und Ordnung zu bewegen, und solche Massnahmen gemäss der Aktenlage nicht zum Vornherein als wenig erfolgversprechend bezeichnet werden können, überwiegen die privaten Interessen der niederlassungsberechtigten Familienmitglieder, der Ehefrau und der zwei minderjährigen Kinder, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz pflegen zu können, das öffentliche Interesse an seiner Ausreise. Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Das angefochtene Urteil ist antragsgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn formell zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG; Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.1) und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle einer weiteren Delinquenz seine Situation neu überprüft und die zu jenem Zeitpunkt herrschenden Umstände berücksichtigt werden können.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und eine Verwarnung im Sinne der Erwägungen auszusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu verlegen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 wird aufgehoben.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
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4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
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6. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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