BGer 6B_1012/2019 | |||
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BGer 6B_1012/2019 vom 21.10.2019 |
6B_1012/2019 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Drohung, Nötigung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. August 2019 (SBK.2019.155).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. August 2019 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl kritisierte, verneinte das Obergericht seine Zuständigkeit und leitete die Eingaben zusammen mit seinem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weiter.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels tauglicher Begründung zu Unrecht nicht eingetreten ist und es sich in Bezug auf die Kritik am Strafbefehl zu Unrecht als unzuständig erachtet und die diesbezüglichen Eingaben zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert er, soweit nachvollziehbar, die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage im angefochtenen Entscheid von Fr. 600.-- andeutungsweise beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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