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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1053/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1053/2019 vom 21.10.2019
 
 
6B_1053/2019
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. September 2019 (BK 19 393).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nach einer Strafanzeige nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 24. Juli 2019 ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Hotels nicht an die Hand.
 
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2019 nicht ein. Es erwägt, die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet. Die Verfügung vom 24. Juli 2019 sei dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2019 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 28. Juli 2019 zu laufen begonnen und am 6. August 2019 geendet. Die Eingabe vom 15. August 2019, welche als Beschwerde zu behandeln sei, sei jedoch erst am 22. August 2019 und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Beschwerdeeingaben zur Hauptsache mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Damit kann sich das Bundesgericht nicht befassen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand war und ist. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Insofern bringt er lediglich vor, "das Amt" hätte ein halbes Jahr gebraucht, um zu antworten; er aber habe nur 10 Tage Zeit gehabt, was er nicht erwartet habe. Die Frist von 10 Tagen habe er daher übersehen. Abgesehen davon sehe er auch mit Brille nur verschwommen und seien seine Hast und Aufregung zu berücksichtigen. Er sei bereits 92 Jahre alt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hat das Bundesgericht im Übrigen nicht erstinstanzlich zu befinden. Die Beschwerdeeingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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