BGer 6B_1089/2019 | |||
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BGer 6B_1089/2019 vom 21.10.2019 |
6B_1089/2019 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückweisung einer Strafuntersuchung (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2019 (BK 19 135).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 9. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das Verfahren am 11. Februar 2019 ein.
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Mit Beschluss vom 15. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern eine dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ab (Dispositivziffer 1). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hiess es die Beschwerde indes gut und wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland an, die Untersuchung fortzuführen (Dispositivziffer 2).
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Mit Strafrechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschluss (insbesondere Dispositivziffer 2) aufzuheben und in Bestätigung der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2019 die Untersuchung auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung einzustellen.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid ist, auch wenn er fälschlicherweise als Urteil bezeichnet wird (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 StPO), kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen zu eröffnen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Nachteil vorliegend bestehen könnte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung des Entscheids erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen den und/oder die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung.
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2.3. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei dieser Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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