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Informationen zum Dokument  BGer 6B_882/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_882/2019 vom 21.10.2019
 
 
6B_882/2019
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verkehrsregelverletzung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. März 2019 (AS 18/026/SIH).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 3. August 2018 wurde das Verfahren betreffend falsches Bedienen des Fahrtenschreibers zufolge Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde hingegen der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Personenwagens durch Befahren der Sperrfläche und Verursachen einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug) schuldig gesprochen und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. November 2014) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) bestraft. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 7. März 2019 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. August 2019 an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden wurde der Post am 18. März 2019 zum Versand übergeben. Die mittels "Einschreiben R" verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2019 zur Abholung gemeldet und am 27. März 2019 als nicht abgeholt retourniert.
 
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis stand, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen.
 
Für die Behauptung, er habe die Abholeinladung nicht erhalten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Abholeinladung ordnungsgemäss zugegangen ist. Eine Bestimmung, die das Obergericht dazu verpflichtet hätte, ihm das Urteil umgehend nach dessen Retournierung ein zweites Mal mit normaler Post zuzustellen, so dass er noch genügend Zeit gehabt hätte, innert Frist Beschwerde zu erheben, vermag er nicht zu nennen und existiert auch nicht. Die spätere nochmalige Zustellung des Urteils mit gewöhnlicher Post hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist, worauf der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben des Obergerichts vom 9. Juli 2019 hingewiesen worden ist.
 
Das angefochtene Urteil gilt damit am 26. März 2019 als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann folglich am 27. März 2019 zu laufen und endete am 10. Mai 2019. Die erst am 5. August 2019 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
 
4. Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, alleine gestützt auf die Aussagen der Gegenpartei und ohne wirkliche Beweise verurteilt worden zu sein, weil es sich bei der Gegenpartei um eine grosse Firma mit Einfluss handle. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
 
5. Auf die verspätet erhobene und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde, die zudem einer hinreichenden Begründung entbehrt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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