BGer 6B_1116/2019 | |||
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BGer 6B_1116/2019 vom 22.10.2019 |
6B_1116/2019 |
Urteil vom 22. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nötigung, versuchte Erpressung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 6. August 2019 (SK2 19 44).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zwei Strafanzeigen des Beschwerdeführers (wovon eine auch durch dessen Sohn erstattet worden war) gegen die kantonale Steuer- und die kantonale Finanzverwaltung Graubünden sowie gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung wegen "versuchter Nötigung und Erpressung" im Zusammenhang mit "ungerechtfertigter" Betreibung auf Grundstücksgewinnsteuer nicht an die Hand.
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Die Vorinstanz trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2019 und die Durchführung eines Strafverfahrens.
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3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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4. Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Organe und Mitarbeiter der fehlbaren kantonalen Verwaltungen beurteilen sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 (vgl. Art. 3 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 SHG [BR 170.050]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die fehlbaren Organe und Personen zu (Art. 10 SHG).
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Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er befasst sich ausschliesslich mit der "materiellen Seite" der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war und mit der sich demnach auch das Bundesgericht nicht befassen kann. Dazu, warum oder inwieweit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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