BGer 1B_504/2019 | |||
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BGer 1B_504/2019 vom 24.10.2019 |
1B_504/2019 |
Urteil vom 24. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn,
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Präsident der Beschwerdekammer.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, vom 18. September 2019 (BKBES.2019.105).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 18. September 2019 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 9. Oktober 2019 zur Bezahlung einer Prozesskaution von 900 Franken, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
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Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben, ihm für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dementsprechend von der Auferlegung einer Prozesskaution abzusehen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach Art. 136 Abs. 1 StPO könne dem Privatkläger unentgeltliche Rechtspflege nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden. Die angezeigten Personen seien dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehende Beamte. Für (angeblich) durch deren amtliche Tätigkeit verursachte Schäden stünden dem Beschwerdeführer daher öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton Solothurn, aber keine Zivilansprüche gegen die Beamten zu. Dementsprechend könne ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, weshalb er eine Prozesskostensicherheit zu leisten habe.
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Mit diesen (zutreffenden) Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb sie bundesrechtswidrig sein könnten, und das ist auch nicht ersichtlich. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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