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Informationen zum Dokument  BGer 4A_446/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_446/2019 vom 24.10.2019
 
 
4A_446/2019
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Urheberrecht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2019 (LI190002-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August 2019 (Postaufgabe am 2. August 2019) beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Urheberrechtsklage" gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit der er im Wesentlichen forderte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ihr zwischen 1988 und 2005 von der "Suissimage" für den Film xxx ausbezahlten Urheberrechtsentschädigungen an ihn zu erstatten sowie ihm Schadenersatz zu leisten, und es sei Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin einzureichen;
 
dass das Obergericht auf die Klage mit Beschluss vom 19. August 2019 mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2019 auch beim Bundesgericht "Urheberrechts - Klage" erhob;
 
dass der Beschwerdeführer - auf ein Schreiben des Bundesgerichts vom 11. September 2019 hin - am 16. September 2019 (Postaufgabe) eine vom 13. September 2019 datierte ergänzende Eingabe einreichte, aus der sich entnehmen lässt, dass er (auch) gegen den Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde führen will;
 
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig den Antrag stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2019  darauf aufmerksam gemacht wurde, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 24. Mai 2016 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts;
 
dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Beschwerdebegründung nicht ergänzte, sondern bloss mit Eingabe vom 30. September 2019 die Kopie eines an das Handelsgericht des Kantons Zürich adressierten Gesuches um Fristerstreckung einreichte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann, weshalb einem Gesuch auf Erstreckung der Beschwerdefrist mit dem Zweck, die Beschwerdebegründung zu ergänzen, von vornherein nicht stattgegeben werden könnte, wenn die Eingabe vom 30. September 2019 als solches zu verstehen wäre;
 
dass damit heute keine Möglichkeit mehr besteht, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand beiziehen kann;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und 13. September 2019 die vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge in der Sache darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und rechtsgenügend aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 19. August 2019 inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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