BGer 1F_36/2019 | |||
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BGer 1F_36/2019 vom 25.10.2019 |
1F_36/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (1C_556/2016).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 4. August 2016 verweigerte das Strassenverkehrsamt Luzern dem deutschen Staatsangehörigen A.________ die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises und aberkannte ihm das Recht auf Verwendung eines ausländischen nationalen oder allenfalls internationalen Ausweises auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 23. November 2016 und vom Bundesgericht am 14. Juni 2017 (Urteil 1C_556/2016) geschützt. Auf ein von A.________ dagegen erhobenes Revisionsgesuch ist das Bundesgericht am 10. Mai 2019 nicht eingetreten (Urteil 1F_14/2019)
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B. | |
Mit Gesuch vom 20. Juli 2019 beantragt A.________ erneut die Revision des Urteils 1C_556/2016.
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C. | |
Das Strassenverkehrsamt Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Kantonsgericht beantragt, es abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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A.________ hält in seiner Replik an der Revision fest.
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In einer weiteren Eingabe hält das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag fest.
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Mit zwei weiteren Eingaben bekräftigt A.________ seinen Standpunkt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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Erwägung 2 | |
Das Einreichen einer Revision setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, und es ist Sache des Gesuchstellers, dieses nachzuweisen (ELISABETH ESCHER in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 127). Dieser muss mithin darlegen, dass er aus der Gutheissung der Revision einen praktischen Nutzen ziehen kann.
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Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu den Sachurteilsvoraussetzungen und legt damit auch nicht dar, dass er aus der Gutheissung der Revision einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, erklärt der Gesuchsteller doch kategorisch, dass er keinerlei Interesse daran habe, in der Schweiz am (motorisierten) Strassenverkehr teilzunehmen. Er hat unter diesen Umständen kein Rechtsschutzinteresse daran, das Urteil 1C_556/2016, mit welchem das Bundesgericht die Weigerung des Strassenverkehrsamts schütze, ihm einen schweizerischen Führerschein auszustellen, in Revision zu ziehen. Auf das Revisionsgesuch ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Das schadet dem Gesuchsteller insofern nicht, als er auch nicht rechtsgenüglich darlegt, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfuhr oder entscheidende Beweismittel auffand, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Er beruft sich zwar auf eine "Selbstauskunft" des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 2013 und eine solche des Verkehrsamtes Wien aus dem Jahr 2019, aus denen sich ergebe, dass er im relevanten Zeitraum über die erforderlichen Lenkberechtigungsklassen verfügt habe. Diese entscheidungsrelevanten Unterlagen seien leider erst auf dem Wege von "Selbstauskünften" bekannt geworden und könnten daher erst jetzt vorgelegt werden.
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Der Gesuchsteller begründet damit nicht nachvollziehbar, weshalb er diese längst vor dem zu revidierenden Urteil entstandenen Beweismittel nicht rechtzeitig ins Verfahren 1C_556/2016 einführen konnte, weshalb er mit ihnen nicht mit Erfolg dessen Revision verlangen kann. Die Behauptung ist zudem zumindest teilweise unzutreffend, war doch die "Selbstauskunft" des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 2013 als act. 11 Bestandteil der Akten des Verfahrens 1C_556/2016. Der Auszug aus dem österreichischen Führerscheinregister vom 13. April 2006 war in einer am 7. Oktober 2016 ausgedruckten Fassung bereits Bestandteil der kantonsgerichtlichen Akten; die am 1. April 2019 ausgedruckte Fassung, auf die sich der Gesuchsteller nunmehr beruft, ist damit identisch (Stellungnahme des Strassenverkehrsamts zum Revisionsgesuch vom 2. Oktober 2019, S. 2 E. 3, act. 15 mit Beleg in act. 16).
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Erwägung 4 | |
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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