BGer 5F_11/2019 | |||
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BGer 5F_11/2019 vom 25.10.2019 |
5F_11/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Betreibungsamt Rapperswil-Jona,
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B.________ SA.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_595/2019 vom 8. August 2019.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil 5A_595/2019 vom 8. August 2019 trat das Bundesgericht in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Ausstellung einer Pfändungsurkunde nicht ein.
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B. | |
Am 26. September 2019 hat A.________ (fortan: Gesuchsteller) gegen dieses Urteil eine "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" erhoben. Der Gesuchsteller verlangt, das Urteil 5A_595/2019 und die Pfändungsurkunde seien aufzuheben. Das Rechtsmittel solle an die Krankenkasse zurückgehen, damit sie sein Rekursschreiben vom 27. Januar 2019 bearbeite. Für das Urteil 5A_595/2019 solle eine Urteilsbegründung nachgereicht werden. Die Gerichtskosten aus jenem Verfahren seien nicht ihm aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren verlangt er, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten sowie das Dossier 5A_595/2019 beigezogen. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Eine "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Der Gesuchsteller zielt mit seinen Anträgen in erster Linie auf eine Aufhebung des Urteils 5A_595/2019 ab. Die Eingabe ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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In Widerspruch zum Aufhebungsantrag verlangt er auch eine Begründung des angefochtenen Urteils. Er begründet diesen Antrag jedoch nicht. Es besteht kein Anlass, seine Eingabe insofern (allenfalls zusätzlich zum Revisionsgesuch) als Erläuterungsbegehren aufzufassen, denn er macht nicht geltend, das Dispositiv sei unklar, unvollständig oder zweideutig, enthalte Redaktions- oder Rechnungsfehler oder es sei in sich oder gegenüber der Begründung widersprüchlich (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Von vornherein unzulässig ist der Antrag, das Rechtsmittel an die verfahrensbeteiligte Krankenkasse zurückzuweisen. Gegenstand des Verfahrens 5A_595/2019 bzw. des zugrundeliegenden kantonalen Verfahrens war eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG sind einzig Verfügungen von Betreibungs- oder Konkursämtern (vorliegend eine Pfändungsurkunde), nicht hingegen das Verhalten oder die Entscheide von Krankenkassen. Im Revisionsverfahren kann der Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden.
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Erwägung 2 | |
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Wie bereits erwähnt (oben E. 1), verlangt der Gesuchsteller, das angefochtene Urteil sei zu begründen. Nach dem soeben Gesagten kann dies von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, da dies auf eine blosse Wiedererwägung hinauslaufen würde.
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Der Gesuchsteller macht sodann geltend, seine Beschwerde hätte nicht im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten behandelt werden dürfen. Eigentliche Mängel bei der Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) macht er jedoch nicht geltend. Vielmehr ist er der Ansicht, seine Beschwerde sei hinreichend begründet gewesen und der Fall sehr komplex. Damit zielt er auf eine Wiedererwägung seiner Beschwerde ab bzw. er will damit den Schluss des Bundesgerichts, seine Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), in Frage stellen. Ein Revisionsgrund ist damit nicht dargetan und kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass er die einzelrichterliche Besetzung kritisiert, die aus der offensichtlich unzureichenden Begründung folgt (Art. 108 Abs. 1 BGG).
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Der Gesuchsteller macht sodann geltend, er habe (entgegen dem in Revision gezogenen Urteil) nie behauptet, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt und das Fortsetzungsbegehren sei zu früh gestellt worden. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller sich auf keinen bestimmten Revisionsgrund beruft, zeigt ein Blick in seine Beschwerde vom 26. Juli 2019, dass er genau dies - wenn auch in etwas anderen Worten - getan hat. Er versucht nunmehr einen Gegensatz zu konstruieren zu seiner Behauptung in der Beschwerde, die Krankenkasse habe das Fortsetzungsbegehren gestellt, ohne sein (angebliches) Rekursschreiben vom 27. Januar 2019 zu bearbeiten. Diese Behauptung gehört jedoch offensichtlich zum selben Themenkomplex, stellt doch das angebliche Rekursschreiben die Begründung dar, weshalb das Fortsetzungsbegehren verfrüht sein soll. Der Gesuchsteller beruft sich auch in diesem Zusammenhang auf keinen Revisionsgrund. Im Übrigen läge selbst im - hier nicht gegebenen - Fall, dass eine Rüge (teilweise) übergangen worden wäre, kein Revisionsgrund vor (Art. 121 lit. d BGG; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1).
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Der Gesuchsteller bestreitet sodann die Feststellung des Bundesgerichts nicht, die Behauptung in der Beschwerde betreffend Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlags und verfrühtem Fortsetzungsbegehren sei neu. Er macht aber sinngemäss geltend, er habe dies erst vor Bundesgericht vorbringen können. Einen Revisionsgrund nennt er nicht. Die Auslegung von Art. 99 Abs. 1 BGG, an dem die Berücksichtigung der neuen Behauptung scheiterte, kann nicht Gegenstand einer Revision sein.
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Insgesamt zielt das Revisionsgesuch darauf ab, die Angelegenheit einer umfassenden Neubeurteilung zu unterziehen und im kantonalen Verfahren Versäumtes nachzuholen. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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