BGer 6B_585/2019 | |||
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BGer 6B_585/2019 vom 25.10.2019 |
6B_585/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
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vom 27. März 2019 (BEK 2018 143).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG in C.________ ist eine Tochtergesellschaft der in London/GB ansässigen B.________ Ltd. Ihr Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen in der Forschung, Entwicklung, Produktion sowie im Vertrieb von Smart Textilien im Freizeit-, Sport- und Medizinalbereich, in der Etablierung und im Unterhalt von Marken sowie im Marketing und in der Verkaufsförderung von eigenen Produkten und solcher von Dritten. Vom 30. September 2016 bis zum 22. März 2017 hatte sie ihren Sitz in D.________.
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E.________ war mit Arbeitsvertrag vom 30. November 2016 bei der A.________ AG als Head of Textil Design & Technology angestellt und seit der Gründung bis zum 17. Februar 2017 als Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. E.________ war zudem über die ihm gehörende F.________ AG für die A.________ AG beratend tätig. G.________ arbeitete bei der A.________ AG aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24. November 2016 als Head of Marketing & Events und war seit der Gründung der Gesellschaft bis zum 17. Februar 2017 mit Kollektivprokura zu zweien im Handelsregister eingetragen. H.________ war seit der Gründung der A.________ AG bis zum 1. Dezember 2016 kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG. I.________ war Head UHNWI-Solutions (Executive Director) der Bank J.________ AG und vermittelte in dieser Funktion Investitionsmöglichkeiten an potentielle Investoren. In diesem Zusammenhang war er auch für die A.________ AG bzw. die A.________ Gruppe tätig.
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E.________ und G.________ kündigten ihr Arbeitsverhältnis je mit einem Schreiben vom 27. Februar 2017 und schlossen mit der A.________ AG am 30. März 2017 einen Aufhebungsvertrag mit Beendigungszeitpunkt vom 31. März 2017.
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A.b. Die A.________ AG erstattete mit Schreiben vom 18. Mai 2017 sowie mit Ergänzungen vom 3. und 10. April 2018 Strafanzeige gegen E.________, G.________, H.________ und I.________ wegen Verdachts auf Vermögensdelikte und unlauteren Wettbewerb etc. Sie wirft den Beschuldigten E.________, G.________ und H.________ vor, sie hätten ihre Arbeitszeit betrügerisch genutzt und hätten noch während ihrer Tätigkeit für die A.________ AG unter Verletzung arbeitsvertraglicher Bestimmungen sowie unter Verwendung ihrer Entwicklungen und Erkenntnisse ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Dabei hätten sie auch die in den Anstellungsaufhebungsverträgen vom 30. März 2017 vereinbarten Geheimhaltungspflichten verletzt und gegen die Verwertungs- und Konkurrenzverbote verstossen. Sie würden ihre Geschäfte heute mit O.________ AG in D.________ betreiben. I.________ wirft die Anzeigestellerin im Wesentlichen vor, er habe mit Dritten über die vertraulich behandelte Strafanzeige gesprochen und die anderen drei Beschuldigten beim Aufbau ihres Konkurrenzunternehmens unterstützt.
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B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2018 verfügt, dass gegen vier beschuldigte Personen keine Strafuntersuchung durchgeführt werde. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Beschluss vom 27. März 2019 eine von der A.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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C. Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen die Rechtsschriften im bundesgerichtlichen Verfahren die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Heisst es die Beschwerde gut, entscheidet es gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
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Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen im bundesgerichtlichen Verfahren ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Beschwerde S. 2). Kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und damit Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2019. Das Rechtsbegehren kann sich daher nur auf diesen Entscheid richten. Insofern genügt der Antrag der Beschwerdeführerin nicht. Das Rechtsbegehren kann sich indes auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 18 zu Art. 42). Dies ist hier der Fall (Beschwerde S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin indes die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft inhaltlich anficht und deren Aufhebung bzw. Änderung verlangt (vgl. etwa Beschwerde S. 14 ff.), setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Urteil 6B_624/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3).
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Erwägung 2 |
Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft indes darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Dies betrifft in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 1.1; 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.).
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2.1.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich im Verfahren im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert, wobei die Höhe ihrer Forderung noch nicht abschliessend habe beziffert werden können. Der angefochtene Entscheid wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus, was sich aus dem Verdacht des Vorliegens von Vermögensdelikten ergebe, wobei sie Trägerin der durch die entsprechenden Strafnormen geschützten Rechtsgüter sei (Beschwerde S. 4 ff.). Damit legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, inwieweit sich der angefochtene Beschluss auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
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Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
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Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesgericht führt zur Frage des Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durch noch greift es dem erkennenden Strafrichter vor (BGE 137 IV 122 E. 3.2).
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3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz nimmt an, die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien lediglich pauschaler und zivilrechtlicher Natur und nähmen keinen hinreichenden Bezug auf konkrete strafbare Handlungen. Es lasse sich ihnen insbesondere nicht entnehmen, welche konkreten marktreifen Produkte in strafrechtlich relevanter, vermögensschädigender Art und Weise konkurrenziert worden seien und welche Unterlagen etc. die Beschuldigten in Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verwendet haben sollen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein wettbewerbsfähiges Produkt vorhanden gewesen sei, bezüglich dessen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin hätten schädigen können. Es fehle somit an einem konkreten Anfangsverdacht. Der Umstand, dass die Beschuldigten im selben Geschäftsfeld wie die Beschwerdeführerin Aktivitäten entwickelt hätten, sei nicht strafbar. Dasselbe gelte für die angebliche Verwendung von Arbeitszeit für den Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens. Die von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhaltensweise der Beschuldigten betreffe lediglich zivilrechtliche Verstösse ohne konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten hindeuten würden (angefochtener Beschluss S. S. 6 f.; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung S. 4 f.).
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten geschütztes Know-How, Geschäftsgeheimnisse und fremdes Eigentum unrechtmässig für ihre eigenen Interessen und die in Gründung begriffene Drittfirma verwendet hätten. Ein solches Verhalten begründe in objektiver Hinsicht die dringende Verdachtslage auf Widerhandlung gegen Art. 5 lit. a UWG. Die in der Beschwerde wiedergegebenen Dokumente (K.________-Report und L.________-Unterlagen) erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen an ein Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG. Diese intern als streng vertraulich und mithin als geheim deklarierte Leistung sei den Beschuldigten anvertraut gewesen. Im Weiteren bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten E.________, G.________ und H.________ in der Zeit ihrer Anstellung bzw. der laufenden Organstellung während der Arbeitszeit eine Konkurrenzfirma aufgebaut hätten. Zudem hätten die Beschuldigten E.________ und G.________ die Gesellschaftsorgane beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht darüber informiert, dass sie bereits im Begriffe gewesen seien, eine konkurrenzierende Firma zu errichten. Namentlich die in den Aufhebungsvereinbarungen fixierten Abfindungen seien von der Zusicherung abhängig gewesen, dass die Beschuldigten nicht in einem Konkurrenzbereich tätig sein würden. Die Täuschung der Beschuldigten über den Umstand ihrer Tätigkeit und ihr treuwidriges Verhalten begründe den Verdacht auf Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Beweismittel nicht berücksichtigt. Indem sie auf die Präzisierungen in der kantonalen Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Entscheid hätte derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt werden müssen, der im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz bestanden habe. Dabei hätte die Vorinstanz auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen müssen, welche im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens beigebracht worden seien (Beschwerde S. 12 ff.).
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4.3. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass es klarerweise an einem Tatverdacht fehlt, und sie insoweit die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt. Gegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese ist mit zureichenden Gründen zum Schluss gelangt, dass gestützt auf die von Rechtsanwalt M.________ verfasste Strafanzeige vom 18. Mai 2017 (Untersuchungsakten Ordner 2, act. 8.1.001) sowie auf die von seinem Nachfolger Rechtsanwalt N.________ eingereichten Ergänzungen vom 3. und 10. April 2018 (Untersuchungsakten Ordner 2, act. 8.1.030 und 1039) kein strafrechtlich relevanter Tatverdacht ersichtlich ist. Es handelt sich offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung das Strafverfahren nicht zur Verfügung steht (Urteile 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vorwirft, sie hätten während der für sie zu leistenden Arbeitszeit eine Parallelunternehmung aufgebaut und eigene Ziele verfolgt. Dasselbe gilt für die den Beschuldigten vorgeworfene unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern sie über eigenständig entwickelte und nicht allgemein zugängliche Arbeitsergebnisse verfügt habe und inwieweit sich die Beschuldigten - namentlich durch die Verwendung der Auszüge aus dem K.________-Report und den L.________-Unterlagen, welche inhaltlich Informationen und Prognosen über die Marktentwicklung darstellten, auf unlautere Weise einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben sollen (angefochtener Beschluss S. 7; vgl. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur kantonalen Beschwerde S. 3). Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Sodann weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass allein der Umstand, wonach die Beschuldigten Aktivitäten im gleichen Geschäftsfeld wie die Beschwerdeführerin entwickelt haben, an sich nicht strafbar ist (angefochtener Beschluss S. 6 f.).
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Was der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Bundesgericht hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht hinreichend dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach ein klarer Fall vorliege, unhaltbar sein soll. Namentlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz annimmt, die Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen, um einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (angefochtener Beschluss S. 7). Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, dass die in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft neu zur Diskussion gestellten Sachverhalte berücksichtigt werden könnten (angefochtener Beschluss S. 6). Das ergibt sich schon daraus, dass das Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bildet und sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 StPO; Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 a.E. zu Art. 393). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
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Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie überhaupt über eine blosse appellatorische Kritik hinausgeht.
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5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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