BGer 6B_734/2019 | |||
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BGer 6B_734/2019 vom 25.10.2019 |
6B_734/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten und Entschädigung (Veruntreuung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Mai 2019
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(S 2018 27).
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Sachverhalt: | |
A. In der Anklageschrift vom 13. Februar 2018 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ vor, sich der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer 1) und zum Nachteil der Leasinggesellschaft C.________ AG (Anklageziffer 2) schuldig gemacht zu haben, wofür sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei. Gemäss Anklageziffer 2 soll A.________ den von ihr namens der D.________ AG von der C.________ AG geleasten VW Tuareg trotz Kündigung des Vertrages zufolge Zahlungsverzugs nicht an die C.________ AG zurückgegeben und das Fahrzeug bis zu dessen Sicherstellung am 20. März 2017 benutzt und ins Ausland überführt zu haben.
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B. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________ frei. Hingegen wurde A.________ der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C.________ AG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Verfahrenskosten auferlegte die Einzelrichterin zur Hälfte A.________ und zur Hälfte wurden sie auf die Staatskasse genommen. A.________ wurde für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit pauschal Fr. 8'250.-- entschädigt.
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C. Gegen das Urteil vom 5. Juli 2018 erhob A.________ Berufung mit den Anträgen, sie sei auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihr eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarforderung auszurichten.
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Das Obergericht des Kantons Zug stellte zunächst fest, dass Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________) sowie die Dispositivziffern 6.1. und 6.2 (Zivilforderung und Entschädigung von B.________) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hiess es die Berufung teilweise gut und sprach A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG sowie vom Eventualvorwurf des Fahrens ohne Ermächtigung frei. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'640.-- wurden zur Hälfte A.________ auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 4). Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Fr. 5'260.-- wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 5). Für die anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren wurde A.________ eine Entschädigung von Fr. 9'570.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu 10 % A.________ (Fr. 310.--) und zu 90 % (Fr. 2'790.--) nahm es die Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 7). Für das Berufungsverfahren wurde A.________ eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'300.-- aus der Staatskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8).
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Kosten Vorverfahren), 6 (Entschädigung Vorverfahren) und 7 (Kosten Berufungsverfahren) aufzuheben. Die Kosten des Vorverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. A.________ sei eine ungekürzte Parteientschädigung im Sinne der vor Kantonsgericht (gemeint wohl: Strafgericht) eingereichten Honorarnoten zuzusprechen, mindestens aber Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. In ihrer Replik hält A.________ an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die von der Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde in Strafsachen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG) und es kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.2. Unter "Beschwerdegründe" nennt die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Fall Bestimmungen der Bundesverfassung, der Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche verletzt worden sein sollen und schlussfolgert: "Wie in der Folge aufzuzeigen ist, hätte bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsermittlung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht ergehen können" (Beschwerde S. 3). Hiebei handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin in der Replik einräumt, um Ausführungen, welche versehentlich in die vorliegende Beschwerde hineinkopiert wurden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, weil sie angeblich mit den Leasingraten in Verzug gewesen sei. Aus dem sich bei den Akten befindenden Leasingvertrag vom 20. August 2013 gehe klar hervor, dass der Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen worden sei, unterzeichnet von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der D.________ AG Am 16. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei das Fahrzeug der D.________ AG anvertraut gewesen, und nicht der Beschwerdeführerin. Zu keinem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet gewesen, denn sie sei nicht Vertragspartei gewesen. Da die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr Organ der D.________ AG gewesen sei, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie wäre als Organ für die Zahlung der Raten durch die D.________ AG verantwortlich gewesen. Zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten liege somit nicht vor. Zudem sei von Anfang an, nämlich aus den Beilagen zur Strafanzeige vom 15. Dezember 2016, ersichtlich gewesen, dass die Kündigung durch die C.________ AG ungültig gewesen sei. Für die Gültigkeit der Kündigung wäre nämlich (wie die Vorinstanz zu Recht feststelle und die Beschwerdeführerin deshalb freispreche) gemäss den von der C.________ AG selbst verfassten "Allgemeinen Leasingbestimmungen" eine Mahnung erforderlich gewesen. In den Beilagen zur Strafanzeige sei aber keine entsprechende Mahnung dokumentiert. Von Anfang an sei daher für den Staatsanwalt ersichtlich gewesen, dass kein Mahnschreiben erfolgt war und die Kündigung des Leasingvertrages somit ungültig gewesen sei. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlege und ihr nicht die volle Parteientschädigung ausrichte, verhalte sie sich willkürlich und bundesrechtswidrig.
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2.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung, der Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, denn für eine gültige Kündigung wäre gemäss Ziff. 14 der "Allgemeinen Leasingbestimmungen" eine vorgängige Mahnung erforderlich gewesen. Erst im Berufungsverfahren sei aufgrund der Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar 2019 von der C.________ AG eine per 23. September 2016 datierte Mahnung ediert worden. Es habe aber, da diese mit A-Post verschickt worden sei, nicht nachgewiesen werden können, dass sie der Beschwerdeführerin auch zugestellt worden sei. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der edierten Mahnung handle es sich um eine Fälschung, nicht gänzlich von der Hand zu weisen, werde doch auf der per 23. September 2016 datierten Mahnung auf Leasingbestimmungen des Jahres 2018 Bezug genommen. Dass eine Mahnung erfolgt sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Demzufolge seien die Kündigungen vom 24. Oktober 2016 und vom 5. Dezember 2016 nicht gültig und nicht geeignet, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen. Weil das vertragliche Recht der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug gemäss dem Leasingvertrag bis zum vereinbarten Ende zu benutzen, nicht durch eine gültige Kündigung aufgehoben worden sei, habe auch das Gebrauchsrecht der Beschwerdeführerin weiterbestanden. Folglich habe sich die Beschwerdeführerin weder der Veruntreuung noch des Fahrens ohne Ermächtigung schuldig gemacht und sei dementsprechend von diesen Vorwürfen freizusprechen.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2, nimmt aber die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse. Sie begründet die unterschiedliche Kostenauflage für das Vorverfahren einerseits und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anderseits, wie folgt: Die Kostenüberbindung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO komme nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Durchführung eines Strafverfahrens habe veranlasst sehen können. Dies sei in Bezug auf das Vorverfahren der Fall gewesen. Eine Kostenüberbindung falle ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies treffe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu.
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2.3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, da die Staatanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen hätte abklären müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet gültig gekündigt wurde und damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre. Hätte dies die Staatsanwaltschaft gemacht, wäre nach Abschluss des Vorverfahrens offenkundig geworden, dass der Beschwerdeführerin mangels einer gültigen Kündigung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Damit hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen können. Demzufolge bestehe aber keine Grundlage, der Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 5'260.- aufzuerlegen und diese seien folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend sei ihr mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Verteidigung zuzusprechen.
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2.3.3. Anders verhalte es sich gemäss Obergericht in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens. Die Beschwerdeführerin sei mit der Zahlung ihrer jeweils monatlich fälligen Leasingraten in Verzug gewesen und habe so ihre vertragliche Hauptpflicht verletzt. Trotz ihres Wissens um die Ausstände habe sie nach dem 15. November 2016 keine weiteren Zahlungen mehr geleistet, sei für die C.________ AG nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht bemüht, mit dieser eine Lösung zu finden. Damit habe sie nebst ihrer vertraglichen Hauptpflicht auch ihre Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr verletzt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten sei. Da sich die Beschwerdeführerin an einem für die C.________ AG unbekannten Ort im Ausland aufgehalten habe, keine Zahlungen geleistet habe und nicht erreichbar gewesen sei, sei die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung gerechtfertigt gewesen und es könne nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe dieses vorschnell eröffnet. Daher habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG von Fr. 1'320.-- zu tragen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, habe die Beschwerdeführerin betreffend diesen Vorwurf keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwendungen ihrer Verteidigung im Vorverfahren.
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In der Vernehmlassung ergänzt das Obergericht, es habe im Sinne eines strafrechtlichen Durchgriffs gemäss Art. 29 StGB im gesamten Strafverfahren die Beschwerdeführerin als die für das vertragskonforme Verhalten der D.________ AG gegenüber der C.________ AG verantwortliche Person angesehen und folglich sei es auch sie, welche das vorliegende Strafverfahren hätte verhindern können. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, in der Anklage sei nichts bezüglich eines Durchgriffs enthalten und weder vor Erst- noch vor Zweitinstanz sei dies ein Thema gewesen. Ausserdem sage die Vorinstanz auch nicht, aus welcher Eigenschaft der Beschwerdeführerin sie eine n Durchgriff ableite.
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2.4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; Urteil 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3).
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. Dem Leasingvertrag vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen wurde, unterzeichnet von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der D.________ AG Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Es war demnach die D.________ AG, welche zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet war. Die Rechnungen wurden denn auch stets an die D.________ AG ausgestellt. Im Zeitraum als die Raten ausblieben, war die Beschwerdeführerin nicht mehr Organ der D.________ AG Die Vorinstanz erwähnt in ihren Urteilserwägungen an keiner Stelle, sie würde die Beschwerdeführerin aufgrund des strafrechtlichen Durchgriffs gemäss Art. 29 StGB als die für ein vertragskonformes Verhalten der D.________ AG verantwortliche Person betrachten. Insbesondere stellt sie nicht den für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Sachverhalt fest. Der Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Beschwerdeführerin eines der in Art. 29 lit. a-d StGB umschriebenen Vertretungsverhältnisse erfüllt haben soll. Auf das der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als zivilrechtlich schuldhaft vorgeworfene Verhalten braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da ein solches ohnehin nicht kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen wäre.
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2.5.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung, der Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, da die erforderliche vorgängige Mahnung gefehlt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug weiterhin gebrauchen dürfen und habe sich demzufolge nicht strafbar gemacht. Dass dem so war, hätte die Staatsanwaltschaft bereits im Anfangsstadium der Untersuchung feststellen können und müssen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zu prüfen, ob der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt geeignet ist, einen Straftatbestand zu erfüllen. Auch die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen ihrer Untersuchung abklären müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet gültig gekündigt wurde und damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre. Vorliegend war von Anfang an in rechtlicher Hinsicht klar, dass ohne eine gültige Kündigung des Leasingvertrages die Leasingnehmerin zum Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt bleibt und ihr kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Der von der C.________ AG am 15. Dezember 2016 erstatteten Strafanzeige gegen die D.________ AG legte die Anzeigeerstatterin als Beilage 3 die "Allgemeinen Leasingbestimmungen" bei. Aus diesen (Ziff. 14.1) geht hervor, dass ein Rücktritt vom Leasingvertrag bei Verzug erst möglich ist, wenn die Leasinggeberin dem säumigen Leasingnehmer eine Frist von 30 Tagen ansetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der fälligen Raten die Leasinggeberin den Vertrag fristlos kündigen könne. Eine entsprechende Mahnung legte die Anzeigeerstatterin der Strafanzeige nicht bei. Bereits bei der Durchsicht der drei Seiten umfassenden Strafanzeige und der mit dieser eingereichten wenigen Beilagen war ersichtlich, dass einer Kündigung - um gültig zu sein - eine Mahnung hätte vorangehen müssen und dass eine solche von der Anzeigeerstatterin nicht eingereicht worden ist. Trotz dieses offensichtlichen Gültigkeitserfordernisses der Kündigung unterliess die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen und führte die Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung weiter. Ein adäquat kausales zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StGB und eine Verweigerung einer Prozessentschädigung gemäss Art. 430 lit. a StPO gerechtfertigt hätte, ist zu verneinen.
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2.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens (d.h. diejenigen betreffend den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2) auferlegt (angefochtene Dispositivziffer 4) und ihr für die Aufwendungen bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 2 für das Vorverfahren keine Prozessentschädigung zuspricht (angefochtene Dispositivziffer 6). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (angefochtene Dispositivziffer 7). Die Aufhebung von Dispositivziffer 8 wird von der Beschwerdeführerin nicht beantragt, die Regelung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren ist unangefochten geblieben.
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3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäs s Anklageziffer 2 sowie bezüglich der Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4, 6 und 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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