VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_543/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_543/2019 vom 25.10.2019
 
 
8C_543/2019
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2019 (720 18 261 / 91).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1959, ist diplomierter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter. Er war vom 2. Januar 1991 bis 31. Oktober 2008 bei einer Zeitung als Korrektor tätig. Im September 2008 meldete er sich unter Verweis auf seine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der behandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008, A.________ sei ab 1. November 2008 wieder voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft verneinte am 23. Februar 2009 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1
A.b. Im Juni 2014 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, verwies auf seine seit 9. Dezember 2013 andauernde volle Arbeitsunfähigkeit und gab an, vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2014 als Sozialpädagoge und Teamleiter gearbeitet zu haben. Dr. med. B.________ diagnostizierte am 11. Februar 2015 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und bescheinigte eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Gemäss Abschlussbericht der Eingliederungsabteilung vom 16. Juni 2015 hatte sich A.________ selber ein Aufbautraining beim Verein X.________ organisiert und war ab 15. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Auf den 1. Mai 2016 konnte er bei diesem Verein eine unbefristete Stelle als sozialpädagogischer Betreuer zu einem 35%-Pensum antreten. Am 24. Mai 2016 diagnostizierte Dr. med. B.________ zusätzlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Per 1. Juni 2017 wurde das Arbeitspensum von A.________ auf 50 % erhöht. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2017, gemäss dem A.________ im angestammten und derzeit ausgeübten Beruf ein Pensum von 60 % und in einer adaptierten Tätigkeit ein solches von 70 % zumutbar sei, sprach die IV-Stelle A.________ am 15. Juni 2018 ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % zu. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2018 machte die IV-Stelle eine Rückerstattung wegen Doppelbezugs von Taggeldern und Rente geltend, da A.________ vom 15. bis 31. Juli 2014 sowie vom 1. bis 14. Oktober 2016 bereits IV-Taggelder bezogen hatte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 verrechnete sie die Rückforderungen im Rahmen der Rentennachzahlung.
2
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde am 4. April 2019 ab.
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
4
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
7
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann eirasch durchgeführt werden kannn Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
8
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung der Viertelsrente bestätigt hat.
9
3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG), namentlich die Feststellung des Validen- (BGE 135 V 58   E. 3.1 S. 58; 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1 S. 325) und des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302; 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188; 139 V 592 E. 2.3 S. 593), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351   E. 3a S. 352) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf wird verwiesen.
10
4. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. August 2017, dem die Vorinstanz vollen Beweiswert beimass, und den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. März 2018, stellte die Vorinstanz fest, dem Versicherten sei der angestammte und aktuell ausgeübte Beruf zu einem Pensum von 60 % und eine Verweisungstätigkeit zu einem solchen von 70 % zumutbar. Daran vermöchten auch die Einschätzung des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2018 sowie die im Rahmen des kantonalen Verfahrens eingereichten E-Mails des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2018 und vom 21. Januar 2019 nichts zu ändern. Namentlich würden die behandelnden Ärzte keine neuen Aspekte aufzeigen, die dem Gutachter nicht bekannt gewesen wären. Ebenfalls nichts anderes ergebe sich aus den Berichten der beruflichen Abklärung. Denn darin würden nur die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers und des Versicherten wiedergegeben. Zudem könne - wie Dr. med. D.________ darlege - von der Mühe, zu Hause Ordnung zu halten und die private Korrespondenz zu erledigen, nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Da der Versicherte seine zuletzt innegehabte Stelle nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, könne nicht auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnete die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 106'609.-. Anders als die IV-Stelle, die gestützt auf die LSE das Invalideneinkommen auf Fr. 49'945.- festgelegt hatte, ermittelte das kantonale Gericht anhand der Aufrechnung des aktuellen Lohnes für ein 50%- auf ein 60%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 55'468.-. In der Folge bestätigte es den Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %.
11
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Versicherte beanstandet in seiner Beschwerde die von der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ festgestellte zumutbaren Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 60 % und in einer Verweisungstätigkeit von 70 % nicht. Ebenso erhebt er keine Einwände gegen das vorinstanzlich festgestellte Valideneinkommen von Fr. 106'609.-. Seine Rügen beziehen sich alle auf das Hochrechnen des aktuell im Rahmen eines 50%-Pensums erzielten Lohnes auf 60 % beim Invalideneinkommen. Folglich ist das vorinstanzlich festgestellte Invalideneinkommen einer Prüfung zu unterziehen.
12
5.2. Soweit der Versicherte geltend macht, die IV-Stelle habe das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines 70%-Pensums ermittelt, ist dieses Vorbringen aktenwidrig; denn die IV-Stelle berechnete das Invalideneinkommen für ein 60%-Pensum als Sozialpädagoge gestützt auf die tabellarischen Werte der LSE.
13
5.3. Nach der Rechtsprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Ist die versicherte Person in geringerem Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.2).
14
Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461) sind dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinweisen).
15
5.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Aufstockung möglich sei und verwies dazu auf die Ausführungen des Versicherten in seiner Beschwerde ans kantonale Gericht, wonach seitens des Arbeitgebers vorgesehen gewesen sei, ihn in einem 80%-Pensum anzustellen, da der Bereich, in welchem er tätig sei, stetig ausgebaut werde. Vor Vorinstanz rügte der Versicherte noch die Annahme einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit als 50 %. Vor Bundesgericht anerkennt er nunmehr die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ und macht geltend, eine Aufrechnung seines aktuellen Lohnes auf ein 60%-Pensum sei unzulässig. Diese Rechtsprechung gelange mangels Ausschöpfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweisungstätigkeit sowie der Beschränkung auf "besonders stabile Verhältnisse", was auf seine Anstellung zu einem 50%-Pensum nicht zutreffe, nicht zur Anwendung.
16
Wie es sich mit der Zulässigkeit der Aufrechnung des aktuell in einem 50%-Pensum erzielten Lohnes auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit von 60 % verhält, kann offen bleiben, da im Rahmen der Schadenminderungspflicht - wie nachfolgend gezeigt wird - auf die höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit von 70 % abzustellen ist.
17
5.5. Die Ermittlung des Invalideneinkommens in einer zu 70 % ausgeübten Verweisungstätigkeit ist gestützt auf tabellarische Werte zu ermitteln. Während der Versicherte vor Vorinstanz noch eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit als 50 % bestritt, erhebt er vor Bundesgericht keine Einwände gegen die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ mehr.
18
Das vor Bundesgericht nicht beanstandete Valideneinkommen ermittelte die Vorinstanz gestützt auf die LSE 2014. Nach der Rechtsprechung sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bemessen (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.), so dass auch für das Invalideneinkommen die LSE 2014 massgebend ist.
19
Dem Versicherten, der über einen Fachhochschulabschluss verfügt und jahrelange Erfahrung mit administrativen Arbeiten aufweist, wäre zumutbar, eine Büro- oder Verwaltungstätigkeit anzunehmen. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, Ziff. 45-96, Männer ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 62'463.- (12 x Fr. 7133.- : 40 x 41.7 x 0.7; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018). Da die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits mit der Reduktion auf ein 70%-Pensum berücksichtigt wurden, ist kein über den von der IV-Stelle gewährten, aber nicht näher begründeten leidensbedingten Abzug von 5 % hinaus angebracht; in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Versicherten, die IV-Stelle habe gar keinen Abzug gewährt, unzutreffend ist. Soweit er vor Vorinstanz einen Abzug von 10 % infolge Teilzeittätigkeit verlangte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn Männer des unteren wie auch des untersten Kaders verdienten bei einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % knapp 7 % weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr; bei Männern ohne Kaderfunktion betrug der Unterschied 5.9 % (LSE 2014 T18). Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5 % gewährte (vgl. etwa Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2, wonach eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechtswidrig ist; vgl. auch Urteil 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Weitere zu berücksichtigende Umstände macht der Versicherte nicht geltend. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 59'339.- (0.95 x Fr. 62'463.-).
20
Angesichts der Schadenminderungspflicht, die auch gebieten kann, dass die versicherte Person eine neue Stelle sucht, einen Berufswechsel vornimmt oder ihren Betrieb für die Annahme einer unselbstständigen Anstellung aufgibt (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3 mit Hinweisen), ist hier das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen massgebend.
21
5.6. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 106'609.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59'339.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44 %. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen.
22
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Oktober 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).