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Informationen zum Dokument  BGer 4A_506/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_506/2019 vom 30.10.2019
 
 
4A_506/2019
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Breunig-Hollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Wohler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. August 2019 (ZVE.2019.14).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.________ (Beschwerdegegner) fordert von A.________ (Beschwerdeführer) die Rückzahlung von Fr. 30'000.-- aus Darlehen. A.________ macht geltend, Borger sei nicht er, sondern die von ihm geführte A.________ GmbH gewesen. Diese ist seither in Konkurs gefallen und mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden.
1
 
B.
 
Am 29. September 2017 erhob B.________ vor dem Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen A.________. An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 wurden die Parteien und - als Zeugin - die frühere Ehefrau des Beschwerdegegners, D.________, befragt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte der Bezirksgerichtspräsident A.________ in Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins und beseitigte im entsprechenden Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________. Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. August 2019 ab.
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C.
 
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das angefochtene Urteil ist ein Enden tscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter entspricht der Streitwert dem nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und hinlänglich begründete Rügen enthält.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Zustandekommen und der Inhalt eines Vertrages bestimmen sich gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Diese sogenannte subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung und ist der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entzogen (Art. 97 und 105 BGG). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht festgestellt werden kann, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Nachträgliches Parteiverhalten kann allenfalls ein Indiz für den tatsächlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bilden (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 626 E. 3.1).
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2.2. Die Vorinstanz ermittelte den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien. Dabei würdigte sie eingehend die anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 gemachten Aussagen. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer habe die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdegegner als Privatperson geführt und sich nicht als Vertreter der A.________ GmbH, sondern persönlich verpflichten wollen. Er habe zwar erklärt, dass er das Geld für die Gesellschaft brauche. Der Beschwerdegegner und D.________ hätten aber ihm persönlich helfen wollen, und es sei abgemacht worden, dass er selber das Geld zurückzahle.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Beweislastverteilung.
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Tatsächlich ging die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dem Beschwerdeführer obliege der Beweis dafür, "dass er nicht selbst Vertragspartner geworden ist, sondern als Vertreter der Gesellschaft gehandelt hat". Ob diese Rechtsauffassung vor Art. 8 ZGB standhält, braucht jedoch entgegen dem Beschwerdeführer nicht beurteilt zu werden. Denn die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt das Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Das ist hier der Fall.
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Erwägung 4
 
4.1. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts. Er meint, die Vorinstanz habe "wesentliche Beweise zu seinen Gunsten nicht oder nicht genügend beachtet", und rügt Willkür (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung von Art. 152 (Recht auf Beweis) und 157 ZPO (freie Beweiswürdigung).
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4.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II 353 E. 5.1).
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4.3. Der Beschwerdeführer weist die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als bundesrechtswidrig aus:
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Er kritisiert zunächst, die Vorinstanz stütze ihr Urteil "praktisch ausschliesslich auf Aussagen der Zeugin D.________", welche offensichtlich parteiisch sei. Zu Unrecht: Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass D.________ mit dem Beschwerdegegner gemeinsame Kinder hat und nach eigenen Angaben eine gute und enge Beziehung zu ihm pflegt. Indessen vermochte sie keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass D.________ trotz Wahrheitspflicht falsch ausgesagt hätte, sondern qualifizierte ihre Aussagen als glaubhaft. Vor allem aber stellte sie nicht alleine auf diese Zeugenaussage ab, sondern ging insbesondere auch ausführlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein. Sie schloss, aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer um die Bezahlung eines Geldbetrages an sich selber (zwecks Investition in die Gesellschaft) ersucht und sich auch selber zur Rückzahlung des erbetenen Darlehens verpflichtet habe. Im Übrigen ist die dahingehende Würdigung durchaus einleuchtend und jedenfalls nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür oder die Verletzung von Art. 157 ZPO zu belegen, indem er einzelne Aussagen hervorhebt, die er anders gewichtet haben möchte als im angefochtenen Urteil.
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Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz aber auch die in der Berufung vorgebrachten Ereignisse nach Vertragsabschluss hinreichend. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass das Geld auf ein Konto der A.________ GmbH überwiesen worden war, weiter für den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, vom Beschwerdegegner nicht unterzeichneten Darlehensvertrag, auf dem die A.________ GmbH als Schuldnerin aufgeführt ist, ferner auf die Bestätigung der A.________ GmbH zu Handen des Steueramtes U.________ und schliesslich auch für die buchhalterische Erfassung des Darlehens bei der A.________ GmbH. Die Vorinstanz begründete überzeugend, aus welchen Gründen sie diesen Umständen im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine entscheidende Bedeutung zumass. Der Beschwerdeführer vermag weder den Vorwurf der Willkür noch denjenigen der Verletzung von Art. 152 oder 157 ZPO zu belegen.
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4.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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