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Informationen zum Dokument  BGer 2C_324/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019
 
 
2C_324/2018
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Quinto.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________, Hohrainlistrasse 16, 8302 Kloten,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Beryl Niedermann,
 
gegen
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 14. März 2018 (VB.2017.00780).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ (geboren 1979), Staatsangehörige Pakistans, heiratete 1999 in ihrer Heimat den im Kanton Zürich niederlassungsberechtigten Landsmann B.A.________ (geboren 1969). Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 29. Dezember 2001 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich, welche zuletzt bis zum 18. Dezember 2015 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen fünf in der Schweiz geborene Kinder hervor, nämlich Sohn C.A.________ (geboren 2002), Sohn D.A.________ (geboren 2003), Tochter E.A.________ (geboren 2004), Sohn F.A.________ (geboren 2006) und Tochter G.A.________ (geboren 2009).
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A.b. Ab April 2002 bezog die Familie A.________ Sozialhife, welche sich bis zum 13. November 2012 auf Fr. 442'985.15 belief. B.A.________ war und ist berufstätig, erzielte jedoch kein genügendes Einkommen, um die Ausgaben der Familie zu finanzieren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) verwarnte A.A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2013 und stellte im Wesentlichen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, falls die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie nicht reduziert werden könne. Das Migrationsamt hielt in diesem Zusammenhang fest, A.A.________ sei bisher in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, während letztere im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, einen Deutschkurs zu besuchen und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bis zum 24. Dezember 2013 erhöhte sich der Sozialhilfebezug der Familie A.________ auf Fr. 491'047.35, worauf das Migrationsamt A.A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2014 erneut ausländerrechtlich verwarnte und im Wesentlichen aufforderte, ergänzend zu ihrem Ehemann mindestens teilzeitmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 stellte das Bezirksgericht Bülach fest, dass die Ehegatten seit dem 11. Januar 2016 getrennt leben und teilte die Obhut für die Kinder dem Ehemann zu, wobei diese unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurden.
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B.
 
Per 31. Januar 2016 betrug der Sozialhilfebezug der Familie A.________ Fr. 589'368.30. Ab 1. Februar 2016 bis zum 1. Juli 2016 fielen weitere Fr. 26'140.30 für A.A.________ und ihre Kinder an, sodass insgesamt bis zum 1. Juli 2016 ein Sozialhilfebezug von Fr. 615'508.60 für alle Beteiligten zu verzeichnen war. Mit Verfügung vom 4. August 2016 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie per 3. Oktober 2016 aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2017 als erfolglos. In der Zwischenzeit wurde die Ehe des Ehepaares A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2017 geschieden, wobei die Kinder unter der Obhut des Vaters und der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurden. Der Mutter wurde ein Besuchsrecht für jeden zweiten Samstag tagsüber zugesprochen. Die gegen den genannten Rekursentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 abgewiesen.
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C.
 
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. April 2018 an das Bundesgericht beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die Prozesskosten neu zu regeln und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat am 25. April 2018 eine Vernehmlassung (ohne Antrag) eingereicht, während die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 8 EMRK bzw. einen potentiellen Aufenthaltsanspruch, weshalb infolge Erfüllung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen auf die Beschwerde als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist. Ob ein entsprechender Aufenthaltsanspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 2C_821/2016 vom 2. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 I 91; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehr als fünf Jahre mit einer niedergelassenen Person in ehelicher Gemeinschaft gelebt und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe (wobei diesbezüglich drei Jahre genügen und zusätzlich eine erfolgreiche Integration nötig ist, vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AuG [ab 1. Januar 2019 in geänderter Fassung AIG]). Da sie jedoch von April 2002 bis Januar 2016 mit ihrer Familie Fr. 589'368.30, sodann bis zum 1. Juli 2016 gemeinsam mit ihren Kindern weitere Fr. 26'140.30 Sozialhilfe bezogen habe und ihr Sozialhilfebezug andauere, sie in der Schweiz nie berufstätig gewesen und wenig wahrscheinlich sei, dass ihr die Integration in den Arbeitsmarkt innert nützlicher Frist gelingen könne, sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (auf Sozialhilfe angewiesen) erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Auch aus Art. 8 EMRK bzw. dem Recht auf Achtung des Privatlebens folge vorliegend kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin, denn es fehle an der besonders engen, affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu den Kindern. Auch die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK führe zu keinem anderen Ergebnis, denn bei der Beschwerdeführerin seien auch nach 16 Jahren Sozialhilfebezug keine ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsstelle bzw. eine Integration in den Arbeitsmarkt erkennbar. Insbesondere seit November 2012 wäre gemäss Vorinstanz eine Teilzeitarbeit zumutbar gewesen und seit dem 11. Juli 2016 bzw. ab dem Zeitpunkt, an welchem sich die Kinder in der Obhut des Vaters befanden, sei die Beschwerdeführerin wiederholt längere Zeit im Ausland und somit nicht vermittelbar gewesen. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei somit verschuldet. Da die Beschwerdeführerin im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, mithin die Schulzeit in Pakistan verbracht habe, dort noch über ihre Eltern und fünf Geschwister verfüge, zu denen sie in einer guten Beziehung stehe und sich seit der Trennung (von ihrem Ehemann) wiederholt längere Zeit in ihrer Heimat aufgehalten habe, sei eine Wiedereingliederung im Heimatland ohne grössere Probleme möglich. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, eheliche Gewalt stehe einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht bzw. nur dann entgegen, wenn sich der Widerruf wegen der erlittenen Gewalt als unverhältnismässig erweise. Vorliegend könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) erfahren habe. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin gehe unter den genannten Umständen vor.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe weder die polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen (Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 7. Dezember 2015) noch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 17. Dezember 2015 in ihre Sachverhaltsfeststellung und -würdigung einbezogen, weshalb der Sachverhalt im Sinne von Art. 97 BGG nicht richtig festgestellt und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verletzt sei. Die erlittene eheliche Gewalt sei zu Unrecht nicht als entscheidwesentlich erachtet worden. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einen Bericht der Beratungsstelle Frauen-Nottelefon vor.
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3.2.2. Auch bei Vorliegen häuslicher Gewalt erlischt das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 43 AuG (Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung) bzw. Art. 50 AuG, wenn der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AuG [Da die Verfügung des Migrationsamtes, mit welcher die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, vom 4. August 2016 datiert, ist vorliegend Art. 62 lit. e AuG in der bis am 30. September 2016 gültigen Fassung anwendbar. Der Wortlaut des ab 1. Oktober 2016 geltenden Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG stimmt allerdings mit Art. 62 lit. e AuG überein. Vgl. AS 2007 5437 ff., 5455; AS 2016 2329 ff., 2339]). Erfahrene häusliche Gewalt ist jedoch in dem Sinne entscheidwesentlich, als sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der tatsächlichen Feststellung der behaupteten häuslichen Gewalt unter anderem auf einen undatierten Bericht der Beratungsstelle Frauen-Nottelefon aus Winterthur, welcher vor Bundesgericht erstmals vorgelegt wird. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG können vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, ausser wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dabei geht es um Tatsachen, die
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Erwägung 4
 
4.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bzw. von Art. 96 AuG, sinngemäss eine Verletzung von Art. 62 lit. e AuG, und beruft sich auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Sie macht im Wesentlichen geltend, an der Sozialhilfeabhängigkeit treffe sie höchstens ein marginales Verschulden. Zu den Kindern, welche sie 15 Jahre betreut habe, stehe sie nur schon aufgrund dieses Umstandes in einer engen, affektiven Beziehung. Ausserdem hielten sich die Kinder wieder vermehrt bei ihr auf.
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4.2. Auch soweit ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG oder ein solcher aufgrund von Art. 8 EMRK (dazu unten E. 4.5) besteht, erlischt dieser bei Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 lit. e AuG. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteil 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
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4.3. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Praxisgemäss sind diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 lit. e bzw. Art. 96 Abs. 1 AuG deckt sich mit derjenigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1).
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4.4. Die im Zeitraum April 2002 bis Juli 2016 bezogene Sozialhilfe von Fr. 615'508.60 ist praxisgemäss selbst im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (Ab 1. Januar: AIG. Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist), der höhere Anforderungen (als Art. 62 lit. a AuG) an den Widerruf stellt, erheblich, und somit erst recht im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG beachtlich (Urteile 2C_764/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.1; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin kann sich bezüglich Verschulden nicht auf ihre fünf Kinder, die Trennung von ihrem Ehemann und das Fehlen einer angemessenen Übergangszeit berufen. Bereits vor der Geburt des ersten Kindes (C.A.________, geb. 5. August 2002) bezog das Ehepaar A.________ Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin war somit von Beginn weg mit schwierigen finanziellen Verhältnissen konfrontiert und hätte sich schon damals Gedanken um ihre wirtschaftliche Zukunft und diejenige ihrer Familie machen müssen (vgl. Urteil 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1). Der Aufenthalt in der Schweiz soll grundsätzlich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen erfolgen. Gerade in Anbetracht der kritischen Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin rasch zu einer Reduktion der Sozialhilfe beitragen müssen (vgl. Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1). Dies gilt umso mehr, als ihr Ehemann gemäss einer Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013 in den Jahren 2010 und 2011 wegen gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig war und erst ab 1. Februar 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erlangte. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete der Ehemann zunächst 60 %, ab Dezember 2014 80 % (Art. 105 Abs. 2 BGG). Spätestens dann wäre es für die Beschwerdeführerin geboten gewesen, mittels einer Teilzeitbeschäftigung den Sozialhilfebezug zu reduzieren, zumal der Ehemann in dieser Periode vermehrt die Kinderbetreuung hätte übernehmen können. Trotz zwei Verwarnungen in den Jahren 2013 und 2014 hat die Beschwerdeführerin nie auch nur eine teilweise Erwerbstätigkeit aufgenommen. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist denn auch nicht durch die Trennung von ihrem Ehemann begründet. Selbst der Umstand, dass die Obhut der Kinder seit dem 11. Juli 2016 bei ihrem Ehemann lag, führte bei der Beschwerdeführerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin hielt sich denn auch, wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht nur 2015, sondern auch in den Jahren 2016 und 2017, insbesondere ab August 2016, während Monaten in Pakistan auf. Die Beschwerdeführerin trifft deshalb an der Sozialhilfeabhängigkeit ein
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4.5. Rechtsprechungsgemäss kann der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zum Verbleib des nicht obhutsberechtigten Elternteils in der Schweiz bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24). Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts kann das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzen. Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich als eine von mehreren Voraussetzungen eine besonders enge Beziehung zum Kind in affektiver Hinsicht, welche erfüllt ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff.; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.). Gemäss verbindlicher, vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung besteht kein übliches Besuchsrecht der Beschwerdeführerin (jeder zweite Samstag tagsüber) und es werden auch nicht tatsächliche Kontakte im erforderlichen Ausmass gepflegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kinder würden sich inzwischen wieder vermehrt bei ihr aufhalten, ist als appellatorische Sachverhaltskritik unbeachtlich. Es mangelt demnach bereits an einer engen, affektiven Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern.
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4.6. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals zwei Protokolle der Sozialbehörde Kloten vom 10. Oktober 2016 und 6. Juni 2017 ins Recht, wonach für eine sozialpädagogische Familienbegleitung der Familie A.________ von jeweils sechs Monaten (ab 10. Oktober 2016 sowie rückwirkend ab 15. April 2017) eine Kostengutsprache für ein Kostendach von Fr. 28'140.-- (2016) bzw. Fr. 27'600.-- (2017) erteilt wurde. Gemäss Beschwerdeführerin sei derartiges, solange sie die Kinder betreut habe, nicht nötig gewesen und eine angemessene Mithilfe der Beschwerdeführerin würde die Kosten der Familienbegleitung senken. Damit fehle es am öffentlichen Interesse an der Wegweisung bzw. diese sei unverhältnismässig. Bei den genannten Protokollen handelt es sich jedoch um unzulässige, unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb sie unbeachtlich sind. Abgesehen davon ist die Argumentation der Beschwerdeführerin wenig überzeugend, denn in den Jahren 2016 und 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin jeweils monatelang in Pakistan auf, abgesehen davon, dass sie nur ein sehr limitiertes Besuchsrecht ausübt.
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4.7. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e AuG, welcher das Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin bewirkt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), ist vorliegend erfüllt. Auf der anderen Seite hat eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zur Folge, dass die Kontakte der fünf Kinder zu ihrer Mutter noch weiter eingeschränkt werden und sich aufgrund der grossen Distanz zukünftig realistischerweise primär auf Kontakte über moderne Kommunikationsmittel beschränken. Allerdings ist das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich, hat sie doch trotz zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils über 16-jähriger Anwesenheit in der Schweiz und rund 16-jährigem Sozialhilfebezug nie auch nur eine teilzeitmässige Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich nie wirtschaftlich integriert. Der Vorfall vom 7. Dezember 2015, welcher zu befristeten Gewaltschutzmassnahmen führte, ist im gesamten Kontext zu wenig gewichtig, als dass er zu einem überwiegenden, privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz führen würde. Die Obhut der Kinder liegt zudem beim Kindsvater und ist damit sichergestellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aufgrund ihres sozialen und familiären Netzes in Pakistan ohne grössere Probleme möglich sein sollte, sind nicht zu beanstanden. Insgesamt erweist sich damit die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen sowohl im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 1 AuG als auch im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig sowie als bundes- und völkerrechtskonform.
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4.8. Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf die Wegweisung der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Angesichts ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, ihrer fünf minderjährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kinder, der (behaupteten) erlittenen ehelichen Gewalt und der (behaupteten) unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit sei ihre Beschwerde nicht aussichtslos. Zudem sei sie mittellos und eine Rechtsverbeiständung erforderlich.
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Die Vorinstanz hat die Beschwerde dagegen aufgrund der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, der geringen Bindung zur Schweiz und des nur eingeschränkten Besuchsrechts als offensichtlich aussichtlos qualifiziert und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
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Aus denselben Gründen wie vor der Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
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5.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Dass für das vorinstanzliche Verfahren an sich eine Rechtsverbeiständung erforderlich ist, wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt und ist auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht von der Hand zu weisen. Im Weiteren ist, auch wenn sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie wirtschaftlich integriert hat, aufgrund der Anwesenheitsdauer von über 16 Jahren und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über fünf in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Kinder verfügt, nicht von einer völlig aussichtslosen Beschwerde auszugehen. Demnach hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Vorinstanz) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten und Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurück zuweisen.
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5.3. Aus den genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG).
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5.4. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht werden für das bundesgerichtliche Verfahren vom Kanton Zürich keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). In Bezug auf das Unterliegen der Beschwerdeführerin werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auch gegenüber der Beschwerdeführerin keine Kosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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5.5. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsanwältin Beryl Niedermann, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bezeichnet und es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
3. Der Kanton Zürich hat der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto
 
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