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Informationen zum Dokument  BGer 2C_840/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_840/2019 vom 31.10.2019
 
 
2C_840/2019
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2019 (VB.2019.00381).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geboren 1962) ist deutscher Staatsangehöriger und hielt sich ab Sommer 2004 wiederholt im Rahmen bewilligter Kurzaufenthalte zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im Februar 2007 ein, erhielt zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit. Nachdem er ab August 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war und seit Ende 2014 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zü-rich am 27. März 2018 die Verlängerung seiner Bewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 22. August 2019 ab.
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1.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei wegen eines Formfehlers aufzuheben. Weil er den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, setzte ihm das Gericht eine Nachfrist bis 22. Oktober 2019 an. A.________reichte den Entscheid mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 nach.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundes-gericht sind in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG bei-zulegen. Fehlt der angefochtene Entscheid oder ist dieser unvoll-ständig, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe vom 3. Oktober 2019 nicht beigelegt. Er ist deshalb mit Ver-fügung vom 7. Oktober 2019 aufgefordert worden, den Entscheid bis 22. Oktober 2019 nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift un-beachtet bleibe. Er hat den Entscheid erst mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (Poststempel 24. Oktober 2019) eingereicht und selber eingeräumt, dass er die Frist versäumt habe, weil er zu beschäftigt gewesen sei mit der Arbeitssuche. Nachdem er den angefochtenen Entscheid nicht fristgerecht eingereicht hat, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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2.3. Anzufügen ist, dass der Beschwerde - soweit sie sich überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt - auch sonst kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei hinter seinem Rücken entschieden worden, und beanstandet damit wohl eine unterbliebene persönliche Anhörung. Dass er eine solche im grundsätzlich schriftlichen vorinstanzlichen Verfahren (§ 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG ZH; LS 175.2]) beantragt hat, ergibt sich indessen weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei bereits 2004 in die Schweiz gekommen, bestätigt er die vorinstanzliche Sach-verhaltsfeststellung, wonach er sich ab Sommer 2004 immer wieder in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er bei einer gültigen Bewilligung sofort wieder Arbeit hätte, ist eine Behauptung und widerspricht der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis Anfang 2018 eine gültige Bewilligung hatte und trotzdem seit Sommer 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war. Die intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers um Arbeit werden von der Vorinstanz nicht infrage gestellt. Was schliesslich die Verhältnismäs-sigkeitsprüfung betrifft, so hat die Vorinstanz die lange Aufenthalts-dauer des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber auch seine feh-lende berufliche Integration und die nicht übermässig enge soziale Integration. Ebenso hat die Vorinstanz die Hautkrebserkrankung be-rücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht die tschechische Staatsangehörig-keit, ist dies ohne Relevanz, nachdem die Vorinstanz eine Ausreise nach Tschechien lediglich als Alternative zur zumutbaren Rückkehr nach Deutschland geprüft hat (vgl. zum Ganzen E. 6.2 des angefoch-tenen Entscheids).
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3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver-zichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um un-entgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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