BGer 9C_505/2019 | |||
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BGer 9C_505/2019 vom 31.10.2019 |
9C_505/2019 |
Urteil vom 31. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019 (VV.2018.312/E, VV.2019.9/E).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1981 geborene A.________, zuletzt vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 als Servicefahrer bei der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich im April 2014 unter Verweis auf einen am 4. Oktober 2013 erlittenen Arbeitsunfall sowie eine Schulteroperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers Suva bei. Insbesondere liess sie den Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 12. August 2015) und holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der medexperts AG, St. Gallen, ein (Gutachten vom 18. März 2016 in Allgemeiner Innerer Medizin, Orthopädie und Psychiatrie). Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte sie ihn zur stationären psychiatrischen Behandlung sowie zur dauerhaften Suchtmittelabstinenz auf. A.________ hielt sich vom 31. Mai bis 10. August 2016 in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf (Bericht vom 15. September 2016). Hernach wurde er neuropsychologisch im Mai 2017 durch die Psychiatrischen Dienste E.________ (Bericht vom 20. Juni 2017) sowie im Januar 2018 durch Dr. phil. F.________, Fachpsychologe FSP (Bericht vom 19. Januar 2018), abgeklärt und durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (psychiatrisches Gutachten vom 15. Februar 2018). Am 30. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Mit Verfügungen vom 30. November 2018 sprach sie A.________ eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 und eine halbe befristete Rente vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2016 zu.
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B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018 insoweit gut, als es feststellte, der Versicherte habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids). Im Übrigen wies es sie ab. Die Beschwerde gegen die Rentenverfügungen vom 30. November 2018 hiess es teilweise gut und stellte fest, es stehe dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 und vom 1. September 2015 bis zum 31. März 2018 jeweils eine ganze befristete Rente zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 8. Mai 2019 betreffend Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente vom 1. September 2015 bis 31. März 2018 aufzuheben und ihre Verfügung vom 30. Oktober 2018 (recte: vom 30. November 2018) betreffend Invalidenrente zu bestätigen.
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A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 144 V 388 E. 2 S. 394).
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2. Strittig ist der Rentenanspruch des Versicherten für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März 2018. Nicht im Streit liegen der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bezugnehmend auf die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2018) sowie derjenige auf eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015.
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3. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt, ebenso wie die Rechtsprechung zur Prüfung der Einschränkungen bei lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 409). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss medexperts-Gutachten sei der Versicherte nach dem Unfall vom 4. Oktober 2013 bis zum 9. März 2015 aus somatischer Sicht vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit letzterem Zeitpunkt verfüge er aus somatischer Sicht über eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne ständigen Krafteinsatz des rechten Armes, ohne Druckbelastung, ohne regelhafte Tätigkeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Gutachter ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) im Erwachsenenalter (ICD-10 F98.8), eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit emotional instabilen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0) und differentialdiagnostisch eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (ICD-10 F19), aktuell durch Kokain (ICD-10 F14.1), schädlicher Gebrauch, diagnostiziert. Aufgrunddessen hätten sie eine im Begutachtungszeitpunkt aufgehobene, durch geeignete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aber besserungsfähige Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss einer erfolgreichen Behandlung neu evaluiert werden sollte. Nach Abschluss der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik D.________ sei der Versicherte durch Dr. med. G.________ erneut psychiatrisch begutachtet worden. Dieser habe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, im Explorationszeitpunkt leichte Episode (ICD-10 F 33.0), diagnostiziert. Gestützt darauf habe er eine höchstens 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen können.
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4.2. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, gestützt auf das beweiswertige psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 15. Februar 2018 habe spätestens seit dessen Exploration im Januar 2018 bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem Invaliditätsgrad von 29.25 % kein Rentenanspruch mehr bestanden. Zuvor habe indes ab Juni 2015 nach überzeugenden Ausführungen der medexperts-Gutachter aufgrund der psychischen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese Einschätzung hätten die (behandelnden) Ärzten der Psychiatrischen Klinik D.________ geteilt. Dr. med. G.________ habe sich retrospektiv zum Verlauf der psychischen Einschränkungen nicht äussern können. Dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch den Drogenkonsum verursacht worden wäre, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz schloss, zu Gunsten des Versicherten sei demnach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen vom 4. Oktober 2013 bis 9. März 2015 und aus psychischen Gründen ab Juni 2015 bis Januar 2018 (Datum der neuropsychologischen Abklärung) auszugehen. Entsprechend bestehe von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie von September 2015 bis März 2018 jeweils Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt, aufgrund des medexperts Gutachtens habe die Arbeitsfähigkeit nicht lege artis beurteilt werden können. Es sei weder klar, welches psychische Leiden tatsächlich vorliege noch ob die Auffälligkeiten zur Hauptsache auf die Einnahme psychotroper Substanzen zurückzuführen seien, noch inwiefern vom Gesamtgeschehen abzugrenzende psychosoziale Faktoren eine Rolle spielten. Zudem sei unlogisch, dass die Verdachtsdiagnosen ADHS und Persönlichkeitsstörung zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, wo der Versicherte doch mit beiden Leiden zuvor habe erwerbstätig sein können. Könnten die Anspruchsgrundlagen trotz sorgfältiger Abklärungen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, wirke sich dies zu Lasten des materiell beweisbelasteten Beschwerdegegners aus. Entgegen der Vorinstanz gebe es im Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden sei.
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6. Soweit die Verwaltung den Aussagengehalt der psychiatrischen Berichte anders wertet als die Vorinstanz, übt sie appellatorische Kritik an deren Beweiswürdigung, die nicht zu hören ist (vgl. etwa BGE 144 I 28 E. 3.2 S. 32). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach sich eine Auswirkung des Drogenkonsums auf die Arbeitsfähigkeit aus den Akten nicht ergebe, ist nicht offensichtlich unrichtig und bindet deshalb das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Es diagnostizierten denn auch übereinstimmend weder die begutachtenden noch die behandelnden Psychiater ein Abhängigkeitssyndrom. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die mit BGE 145 V 215 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, nach der allfällige Auswirkungen einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ohnehin nicht mehr zum vornherein als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant auszuklammern wären (a.a.O., E. 5 f. S. 221 ff.).
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Sodann zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich die gutachterliche Einschätzung nicht nachvollziehen liesse, es habe - vorübergehend -eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie des ADHS vorgelegen (vgl. E. 4.1 hiervor). Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal der psychiatrische Experte der medexperts darlegt, dass die von ihm im Gutachtenszeitpunkt festgestellte psychische Instabilität aus einem Zusammenspiel zwischen den genannten (vorbestehenden) psychischen Leiden und dem im Oktober 2013 erlittenen Unfall bzw. dessen Folgen resultierte (unbestrittene qualitative Einschränkungen des Belastungsprofils aus somatischen Gründen, vgl. oben E. 4.1). Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Unfallereignis problemlos und ohne Unterbrüche voll in den Arbeitsprozess integriert gewesen wäre. Vielmehr ist aktenkundig, dass er - abgesehen von einer einzigen Festanstellung von ca. 5 Jahren Dauer und dem letzten Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. Juli 2013 - seit seiner Einreise in die Schweiz (im Jahr 2003) verschiedene relativ kurze Temporäreinsätze von wenigen Monaten leistete. Die medexperts-Gutachter schlossen denn auch nicht aus, dass sich die psychischen Störungen bereits vor Juni 2015 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, sondern konnten sich diesbezüglich aufgrund der Aktenlage nicht festlegen. Der Sachverhalt kann dahingehend ergänzt werden (vgl. vorne E. 1). Die Vorinstanz trug der Beweislosigkeit hinsichtlich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor Juni 2015 insoweit Rechnung, als sie einen Rentenanspruch aufgrund der psychischen Einschränkungen nicht nahtlos ab Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in somatisch angepasster Tätigkeit, sondern erst ab September 2015 bejahte.
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Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf psychosoziale Faktoren verweist, die von den Gutachtern nicht ausgeklammert worden wären, substanziiert sie diesen Vorwurf nicht näher, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Zusammengefasst hat es nach dem Gesagten beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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7. Die Beschwerde ist unbegründet.
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8. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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