BGer 6B_818/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_818/2019 vom 04.11.2019 |
6B_818/2019 |
Urteil vom 4. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer,
| |
Bundesrichter Rüedi,
| |
Gerichtsschreiber Matt.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Unentgeltliche Rechtspflege (Strafvollzug), Recht auf ein faires Verfahren,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Juni 2019 (VB.2019.00115).
|
Sachverhalt: | |
A. A.________ verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sein im Hinblick auf eine mögliche vorzeitige Entlassung per Juni 2020 gestelltes Gesuch um begleitete oder unbegleitete Ausgänge und Urlaube, Gewährung externer Arbeit (Landwirtschaft der JVA Lenzburg) sowie Versetzung in den offenen Vollzug ab.
| 1 |
Am 26. Oktober 2018 liess A.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen, ehe er am 29. Oktober 2019 Antrag auf begleitete und gesicherte Ausgänge stellte. Das Amt für Justizvollzug wies auch dieses Gesuch ab; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hatte es bereits zuvor abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 17. Juni 2019 ebenfalls ab.
| 2 |
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, ihm sei ab dem 26. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Er ersucht auch vorliegend um unentgeltliche Rechtspflege.
| 3 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert hat. Dabei handelt es sich um einen "anderen Vor- und Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 IV 289 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn effektiver Rechtsschutz nicht im Rahmen des Endentscheides gewährleistet werden kann. Für die Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtlicher Natur sein; rein tatsächliche, namentlich ökonomische Nachteile genügen nicht (FELIX UHLMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 93 BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 133 IV 335 E. 4; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 mit Hinweisen). Dies jedenfalls dann, wenn die Verweigerung unter Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erfolgt und bei Nichtbezahlung eine gerichtliche Überprüfung der Sache unterbleiben würde (Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E. 1).
| 4 |
1.2. Wie dem strittigen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 26. Oktober 2018 zu entnehmen ist, erfolgte dieses im Rahmen der Prüfung von Vollzugslockerungen und im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Juni 2020. Aus dem angefochtenen Urteil erhellt zudem, dass das Amt für Justizvollzug den im Nachgang zu diesem Gesuch gestellten einzigen Antrag auf Bewilligung begleiteter und gesicherter Ausgänge abgewiesen hat. Es hat somit offensichtlich trotz Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen Entscheid in der Sache gefällt, den Antrag mithin materiell beurteilt. Ein anderer Verfahrensgegenstand bzw. andere konkrete Anträge oder Rechtsfragen, mit Blick auf welche das hier strittige Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich und nennt der Beschwerdeführer nicht. Nachdem die Vorinstanzen einen Anspruch um Verbeiständung für Verfahren betreffend Vollzugslockerungen zudem grundsätzlich anerkennen und der Beschwerdeführer hinsichtlich des einzigen im Verfahren gestellten Antrags um begleitete und gesicherte Ausgänge anwaltlich vertreten war, ist unerfindlich, welcher nicht wiedergutzumachende Nachteil ihm aus der hier strittigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erwachsen sein soll. Namentlich rein wirtschaftliche bzw. finanzielle Nachteile genügen nicht (oben E. 1.1). Er unterlässt zudem diesbezüglich jegliche Ausführungen, sodass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen insoweit nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 BGG).
| 5 |
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).
| 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. November 2019
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Matt
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |