BGer 1C_508/2019 | |||
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BGer 1C_508/2019 vom 05.11.2019 |
1C_508/2019 |
Urteil vom 5. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. August 2019 (TB190069-O/U/BUT).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, der sich im Pflegezentrum E.________ in einer stationären Massnahme befindet, erstattete am 5. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen die ihn behandelnden Ärzte Dres. D.________, C.________ und B.________ wegen Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und Aussetzung (Art. 127 StGB).
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Am 3. Mai 2019 überwies die (neu zuständige) Staatsanwaltschaft I die Strafanzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei mangels relevanten Tatverdachts keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Dres. D.________, C.________ und B.________ zu erteilen.
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Mit Beschluss vom 23. August 2019 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Dres. D.________, C.________ und B.________ nicht.
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B. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Dres. D.________, C.________ und B.________ zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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A.________ und seine Mutter, F.________, reichen insgesamt vier Beschwerdeergänzungen ein. In seiner letzten Eingabe vom 24. Oktober 2019 ersucht A.________ das Bundesgericht, die Behandlung mit Neuroleptika superprovisorisch vorläufig zu stoppen, da sein Leben durch Einnahme dieser Medikamente ernsthaft gefährdet werde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Ärzte zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als Rügen nicht sachgerecht begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2) oder am Streitgegenstand vorbeigehen.
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1.2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das Obergericht die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern konnte. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Behandlung mit Neuroleptika superprovisorisch zu stoppen, weil er ausserhalb des Streitgegenstands liegt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung seines Vaters wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und zu einer stationären Massnahme verurteilt worden, aus der er 2011 bedingt entlassen wurde. 2015 wurde er in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zurückversetzt mit der Begründung, er leide an einem schizophrenen Residuum und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Wahnsymptomen und Halluzinationen komme. Die Massnahme wurde zunächst in der Luzerner Psychiatrie, dann im Zentrum für Forensische Therapie an der Uniklinik Zürich und anschliessend in ambulanter Form im Pflegeheim E.________ durchgeführt.
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2.2. Der Beschwerdeführer wirft den drei von ihm angezeigten Ärzten der Uniklinik Zürich vor, ihn während Jahren nicht adäquat behandelt zu haben. Sie hätten ihm Psychopharmaka verabreicht, die schwere Nebenwirkungen verursacht hätten, und ihm anderseits das angezeigte Naturheilmittel Cannabidiol (CBD) verweigert; dadurch hätten sie sich der angezeigten Körperverletzungsdelikte schuldig gemacht.
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2.3. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die angezeigten Ärzte seien als Funktionäre der Uniklinik Zürich mit dem Vollzug der Massnahme betraut und damit befugt gewesen, den Beschwerdeführer ohne dessen Einverständnis zu behandeln. In der Krankengeschichte sei nirgends dokumentiert, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung durch die drei Beschwerdegegner je eine schwere körperliche Erkrankung oder Beeinträchtigung erlitten hätte, womit die Tatbestände der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Körperverletzung objektiv nicht erfüllt seien. Dass die Neuroleptika, mit denen die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers behandelt werde, Nebenwirkungen haben könnten, sei gerichtsnotorisch; deren Eintreten bedeute nicht, dass ihr Einsatz den Anforderungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hätte bzw. einen Kunstfehler darstelle. Mithin bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der drei angezeigten Ärzte.
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2.4. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend darlegt, setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht bzw. nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen sich die drei namentlich angezeigten oder weitere unbekannte Ärzte bei der Behandlung des Beschwerdeführers strafbar gemacht haben könnten. Seine Behauptung, er leide nicht an Schizophrenie, sondern an den Folgen eines durch die Polizei verursachten Schädel-Hirn-Traumas, welches mit CBD adäquat behandelt werden könne, erscheint angesichts der oben angeführten Vorgeschichte unplausibel. Sie ist damit nicht geeignet nachzuweisen, dass die ihn behandelnden Ärzte durch den Einsatz von Neuroleptika einen Kunstfehler und wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn begangen haben könnten.
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3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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