BGer 4A_414/2019 | |||
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BGer 4A_414/2019 vom 06.11.2019 |
4A_414/2019 |
Urteil vom 6. November 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2019 und vom 3. April 2019 (RU190011-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 27. August 2019 (Postaufgabe am 31. August 2019) gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019 und vom 3. April 2019 Beschwerde erhoben;
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dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 aufgefordert wurden, spätestens am 23. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (Postaufgabe am 5. Oktober 2019) mitteilten, sie hätten die genannte Verfügung vom 6. September 2019 erst am 17. September 2019 bei der zuständigen Poststelle abgeholt, und sinngemäss geltend machten, die verbleibenden sechs Tage hätten nicht ausgereicht, um die Zahlung des Kostenvorschusses mittels Bankvergütung vorzunehmen; im Übrigen sei die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht gerechtfertigt, da ihnen die angefochtenen Beschlüsse nicht korrekt zugestellt worden seien und bei der vorliegenden Mietstreitigkeit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung komme;
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dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 8. Oktober 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Oktober 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch vom 3./5. Oktober 2019 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit implizit abgewiesen wurde;
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dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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