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Informationen zum Dokument  BGer 4D_50/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_50/2019 vom 06.11.2019
 
 
4D_50/2019
 
 
Urteil vom 6. November 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Ltd. liab. Co.,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2019 (RA190010-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich die Klage der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr Fr. 4'500.-- zu bezahlen, mit Urteil vom 20. August 2018 abwies;
 
dass das Einzelgericht ein von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch am 10. Januar 2019 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2019 mangels genügender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. September 2019 (Postaufgabe am 9. September 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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