BGer 8C_681/2019 | |||
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BGer 8C_681/2019 vom 06.11.2019 | |
8C_681/2019
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Urteil vom 6. November 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. September 2019 (VBE.2019.20).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2018 zu Recht eine Invalidenrente verwehrt,
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dass sie dabei insbesondere ausführte, wie bei einer wie im vorliegenden Fall erfolgten Neuanmeldung zum Rentenbezug zu verfahren ist, nämlich dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem letzten materiellen Rentenentscheid massgeblich verändert hat, ehe bejahendenfalls eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat,
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dass der Beschwerdeführer dies wie auch die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte als falsch bzw. mangelhaft kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich die seine Auffassung stützenden Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus,
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dass der Substanziierungspflicht genau so wenig Genüge getan ist, dem kantonalen Gericht letztinstanzlich erstmals vorzuwerfen, den Entscheid ohne vorgängig durchgeführte Eingliederungsmassnahmen gefällt zu haben, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht hierzu verpflichtet gewesen sein soll, nachdem es von einem seit der erstmaligen Rentenverweigerung im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausging,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse PV-Promea, Schlieren, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. November 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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