BGer 5A_882/2019 | |||
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BGer 5A_882/2019 vom 07.11.2019 |
5A_882/2019 |
Urteil vom 7. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Betreibung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190176-O/U).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_468/2019 vom 7. Juni 2019 verwiesen werden.
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Vorliegend geht es um die allgemeinen Anliegen von A.________ in der nämlichen Betreibung, wonach die kriminellen Handlungen des Betreibungsamtes zu stoppen und das Betreibungsamtspersonal sowie die Gebührentreiberei zu untersuchen seien, etc. Das Bezirksgericht Zürich als untere sowie das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wiesen die im Rahmen des Instanzenzuges erhobenen Beschwerden ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Oktober 2019 hat A.________ am 4. November 2019 beim Bundesgericht eine 73-seitige Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Nebst allgemeiner Polemik und Rundumschlägen gegen die beteiligten Behörden ist das Kernanliegen des Beschwerdeführers, dass Betreibungen gegen Sozialhilfeempfänger, bei denen per se nichts zu holen sei, illegal seien, ohne sich jedoch mit der zentralen Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass das Betreibungsamt nur die formellen Voraussetzungen der Betreibung, nicht aber die materielle Begründetheit der Forderung prüfen dürfe. Im Übrigen hat jeder Gläubiger das Recht, seine Forderungen einzutreiben und bei fehlendem Vollstreckungssubstrat einen Verlustschein zu erwirken.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer wird indes ausdrücklich angedroht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, querulatorische Eingaben in der Art der vorliegenden zukünftig ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, dem Betreibungsamt Zürich 4, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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