BGer 5F_19/2019 | |||
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BGer 5F_19/2019 vom 07.11.2019 |
5F_19/2019 |
Urteil vom 7. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_802/2019 vom 18. Oktober 2019.
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_802/2019 vom 18. Oktober 2019 verwiesen werden.
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 verlangt A.________ die Revision dieses Urteils.
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Erwägungen: | |
1. Gegen ein bundesgerichtliches Urteil kann nur aus einem der in Art. 121 und 122 BGG genannten Gründe die Revision verlangt werden.
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2. Die Gesuchstellerin ruft keinen Revisionsgrund an. Sie macht geltend, "der Entscheid vom 21. Oktober 2019 belegt die nicht rechtzeitig erfolgten Lohnzahlungen ab dem Ereignis vom 29.04.2015 zu 180 tagen ab Mai 2015, zusätzlich belegt mit seite 7 Urteil vom 28.11.2018, mit den ausstehenden taggeldzahlungen ab Juli 2015, resp. 2.05.2015 und fehlender entbindung bei der pensionskasse nach 3 Monaten von 50% auf 100% gemäss den zeugnissen dem 2.05.2015 auf neues Ereignis vom 29.04.2015 mit dessen verfahren belegt wird, dass die Voraussetzung zu meiner Aussage vom 24.11.2016 an Swica bis heute nicht vorliegt die bestätigen, dass... [etc.]".
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Weder legt die Gesuchstellerin den von ihr angerufenen Entscheid bei noch sagt sie, von welchem Gericht dieser ausgegangen sein und was er genau zum Inhalt haben soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die zitierten und die weiteren, der Sache nach kaum verständlichen Ausführungen mit dem zu revidierenden Urteil haben sollen. Dort ging es darum, dass im Verfahren 5A_802/2019 nur eine der insgesamt vier Eingaben fristgerecht erfolgte und mangels genügender Begründung auch auf diese nicht eingetreten werden konnte. Darauf nimmt die Gesuchstellerin keinerlei Bezug.
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3. Nach dem Gesagten wird ein Revisionsgrund weder geltend gemacht noch der Spur nach dargelegt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.
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4. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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