BGer 6B_1137/2019 | |||
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BGer 6B_1137/2019 vom 07.11.2019 |
6B_1137/2019 |
Urteil vom 7. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2019 (SBK.2019.103 / va).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. März 2019 Strafanzeige gegen B.________, welche über Fr. 100'000.-- von ihm ausgeliehen und nicht zurückbezahlt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafuntersuchung am 12. April 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 26. August 2019 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 die gesetzlich vorgeschriebene nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. November 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 5. November 2019, und damit nach Ablauf der Nachfrist, übergab der Beschwerdeführer der Post ein Gesuch um Ratenzahlung. Da es verspätet ist, kann es nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre es als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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