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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1278/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1278/2019 vom 07.11.2019
 
 
6B_1278/2019
 
 
Urteil vom 7. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannt.
 
Gegenstand
 
Unbekannt.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 8. Oktober 2019 eine Beschwerde gegen unbekannt ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 28. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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