BGer 5A_888/2019 | |||
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BGer 5A_888/2019 vom 08.11.2019 |
5A_888/2019 |
Urteil vom 8. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Obwalden.
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Gegenstand
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Mitteilung von Pfändungsanschlüssen,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Obergericht des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019 (SK 19/019).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 erteilte das Obergericht Obwalden dem Kanton, vertreten durch die Finanzverwaltung, in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung.
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Am 3. Juli 2019 teilte das Betreibungsamt Obwalden der Schuldnerin in der am Vortag in der Betreibung Nr. xxx vollzogenen Pfändung drei Pfändungsanschlüsse mit (ebenfalls Betreibungen des Kantons Obwalden).
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Die hiergegen beim Betreibungsamt erhobene und an das Obergericht Obwalden als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weitergeleitete Beschwerde wurde von diesem mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 abgewiesen.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Falsch ist die Behauptung, das Betreibungsamt habe nicht das Recht gehabt, in laufende Verfahren einzugreifen und die Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten. Jenes war zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und das Betreibungsamt traf eine Weiterleitungspflicht (Art. 32 Abs. 2 SchKG).
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2. In der Sache hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach die Pfändungsanschlüsse zufolge Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf rechtskräftigen Zahlungsbefehlen beruhen, sondern sie macht erneut sinngemäss geltend, sie schulde nichts, alles sei nicht wahr, und sie werde gewissermassen als Verbrecherin hingestellt. Damit ist ebenso wenig eine Rechtsverletzung darzutun wie mit der Aussage, das Volk habe ihre Erbschaft für steuerfrei erklärt, man habe ihr 13 Jahre ihres Lebens gestohlen und man wirke zerstörerisch auf sie ein.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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