BGer 5A_889/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_889/2019 vom 08.11.2019 |
5A_889/2019 |
Urteil vom 8. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld.
| |
Gegenstand
| |
Fürsorgerische Unterbringung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2019 (KES.2019.67).
|
Sachverhalt: | |
A.________ war seit den 90er Jahren wiederholt in der Psychiatrischen Klinik B.________ hospitalisiert. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Hausarztes errichtete die KESB Frauenfeld im Jahr 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
| 1 |
Am 10. Oktober 2017 wurde er erneut mit ärztlicher Einweisung und sodann gestützt auf ein Fachgutachten durch die KESB zufolge der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen der Überprüfung wurde die Unterbringung mehrmals verlängert.
| 2 |
Zwecks weiterer Überprüfung erfolgte am 25. September 2019 eine erneute Begutachtung und gestützt darauf ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung im Wohn- und Pflegezentrum C.________ an.
| 3 |
Im Rahmen der hiergegen erhobenen Beschwerde bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung, wies die KESB indes an, diese nach sechs Monaten wiederum zu überprüfen.
| 4 |
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 7. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
| 5 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 6 |
2. Die Beschwerde besteht aus der Aussage: "Do dämit isch äs ä schriftliche Beschwärdä gägä das was vorfallt gägä mich. Da ganzi isch ä unverschämti Ufwiegelig gägä mini Person." Damit lässt sich keine Rechtsverletzung dartun. Im 19-seitigen Entscheid des Obergerichtes wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die jedenfalls noch für die nächsten sechs Monate gegebene Erforderlichkeit der Weiterführung der Unterbringung zur weiteren Stabilisierung des Zustandes und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
| 7 |
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 8 |
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. November 2019
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |