BGer 8C_600/2019 | |||
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BGer 8C_600/2019 vom 08.11.2019 |
8C_600/2019 |
Urteil vom 8. November 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019 (UV.2018.00166).
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ ist einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei er Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Vereinbarung vom 12. März 2002 zwischen den getrennt lebenden Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge verblieb der Sohn B.A.________ in der Obhut der Mutter. Am frühen Samstag-Nachmittag, den 5. November 2016 wurde er in der mütterlichen Wohnung Opfer eines Tötungsversuchs durch mehrere Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht, am Thorax (Brustbein, Lunge, Bauch) sowie an Armen und Händen. Er vermochte sich noch zu Nachbarn in demselben Mehrfamilienhaus zu begeben, welche die Polizei alarmierten. Als A.A.________, die von Nachbarn telefonisch an ihrem Arbeitsplatz kontaktiert werden konnte, zu Hause eintraf, teilte ihr die Polizei ausserhalb des abgesperrten Tatorts mit, dass ihr Sohn bereits von der Sanität abtransportiert worden sei. In der Folge war A.A.________ arbeitsunfähig. Zudem musste sie sich unter anderem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung psychiatrisch behandeln lassen. Nachdem der zuständige Krankentaggeldversicherer die anfänglichen Leistungen im November 2017 eingestellt hatte, meldete die Versicherte den Schaden bei der Suva an (Schreiben vom 2. Februar 2018). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018, verneinte die Suva ein im Sinne von Art. 4 ATSG zu wertendes aussergewöhnliches Schreckereignis und damit einen Anspruch auf Leistungen nach UVG.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Juli 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Suva habe das Ereignis vom 5. November 2016 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu anerkennen und hiefür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 13 S. 51, 8C_819/2017 E. 2).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit Blick auf das Ereignis vom 5. November 2016 die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen nach UVG geschützt hat.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts zutreffend wiedergegeben, dass schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2 mit Hinweisen) zwar als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme eines Unfalles jedoch voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Laut angefochtenem Entscheid war die Beschwerdeführerin weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht in den unmittelbaren Geschehensablauf (Tötungsversuch an ihrem Sohn) einbezogen. Der gewaltsame Vorgang spielte sich nicht in ihrer Gegenwart ab. Entgegen ihrer Sachverhaltsdarstellung hat sie die angebliche "Beinahe-Tötung ihres Sohnes" nicht selber - in ihrer unmittelbaren Gegenwart - miterlebt. Vielmehr erfuhr sie davon erst im Nachhinein. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform erkannt, dass daran nichts ändert, auch wenn es sich bei der Tötung um ein Erfolgsdelikt handelt. Denn als die Versicherte am Tatort eintraf, befand sich ihr Sohn bereits im Spital C.________. Zum einen war der Vorgang der lebensbedrohlich schädigenden Einwirkung auf ihren Sohn im Zeitpunkt der Heimkehr an ihren Wohnort bereits abgeschlossen. Zum andern stand schon ab diesem Zeitpunkt fest, dass der Verletzte in einem der besten Spitäler der Schweiz mit allen notwendigen lebensrettenden Massnahmen versorgt wurde.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt qualifiziert unvollständig festgestellt und die Beweise einseitig gewürdigt habe, ist nicht ersichtlich und wird nicht rechtsgenüglich dargelegt (vgl. E. 1.1 i.f.). Ist nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 und RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89, U 24/98 E. 2b, je mit Hinweisen) für die Anerkennung eines anspruchsbegründenden aussergewöhnlichen Schreckereignisses erforderlich, dass die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst wurde, ist irrelevant, ob der Vorfall im Nachhinein strafrechtlich als versuchte Tötung und damit als Erfolgsdelikt zu qualifizieren ist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots (Art. 9 BV; zur qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen) kann keine Rede sein. Insbesondere vermag die Versicherte aus dem mehrfach angerufenen "Brennofenfall" (SVR 2004 UV Nr. 6 S. 19, U 273/02) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es besteht kein Zweifel, dass das Bundesgericht im besagten Fall am praxisgemässen Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart festhielt ungeachtet der Ausführungen zu einer - im konkreten Fall irrelevanten - Sachverhaltshypothese in E. 3.2 (vgl. zur Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f. und SVR 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2, je mit Hinweisen). Denn würde auf das Erfordernis des gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfalles verzichtet, führte dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffes, indem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung genügen würde (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89, U 24/98 E. 2b i.f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz korrekt angewandte ständige Rechtsprechung zu ändern wäre.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. November 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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